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Der Dienstleistungsscheck. Vorarlberger Gewerkschaftsschule 31. Mai 2005. Ziele des Dienstleistungsschecks:. Förderung des „Unternehmen Haushalt“ Haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten legalisieren Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ Sozialrechtlicher Schutz für die Betroffenen
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Der Dienstleistungsscheck Vorarlberger Gewerkschaftsschule 31. Mai 2005
Ziele des Dienstleistungsschecks: • Förderung des „Unternehmen Haushalt“ • Haushaltstypische Dienstleistungen in Privathaushalten legalisieren • Bekämpfung der „Schwarzarbeit“ • Sozialrechtlicher Schutz für die Betroffenen • Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Geltungsbereich: • Kurze befristete Dienstverhältnisse (längstens einen Monat) • Diese können wiederholt abgeschlossen werden • Einkommensgrenze: monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2005: 323,84 Euro) • Entlohnung mit Dienstleistungsscheck
Wo bekomme ich den Scheck und zu welchem Betrag? • Verkauf in Trafiken und Postämtern • Scheck wird 10,20 Euro kosten • Wert ist 10 Euro • die 20 Cent beinhalten Unfallversicherung und Verwaltungsabgabe • Geplant ist auch, Schecks zu 5 Euro und zu 20 Euro anzubieten • Urlaubsersatzleistungen und Sonderzahlungen sind inkludiert
Verpflichtungen des Arbeitgebers • AG muss sich von der Arbeitsberechtigung überzeugen • Bezahlung am Ende des jeweiligen Arbeitstages mit Dienstleistungsscheck (DLS) • Bestimmungen des Hausgehilfen- und Haus-angestelltengesetzes und Mindestlohntarif einhalten • AG muss auf dem DLS seinen Namen und die SV-Nummer, den Namen des/der AN und die SV-Nummer sowie den Beschäftigungstag eintragen
Verpflichtungen ArbeitnehmerIn • AN muss bei Arbeitsantritt e-card und Arbeitsberechtigung vorlegen • AN muss die im Kalendermonat erhaltenen DLS spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonats der GKK vorlegen • Bei der ersten Abgabe des DLS muss AN ein Beiblatt ausfüllen: Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer oder e-mail-Adresse • Angabe eines Girokontos zur Überweisung
Merkmale des Dienstleistungsschecks • Wert, Preis, Name und die Sozialversicherungsnummer von AG und AN • Beschäftigungstag
Zuständigkeit • Organisatorische Voraussetzungen für den Einsatz und die Einlösung des DLS müssen die jeweiligen Gebietskrankenkassen gewährleisten • Gesetz soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.
Kritikpunkte von AK und ÖGB • Arbeitsrechtliche Schlechterstellung: Durch die unbegrenzte Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverhältnissen werden arbeitsrechtliche Standards untergraben (Entgeltfortzahlung, Urlaubsanspruch, Abfertigung...) • Noch mehr prekäre Beschäftigungsverhältnisse! • Im Normalfall nur unfallversichert und nicht kranken- und pensionsversichert.
Kritikpunkte von AK und ÖGB • Positive Arbeitsmarkteffekte nicht erkennbar • Schwarzarbeit wird mit dem DLS nicht bekämpft • Kein effektiver Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie • AN erhalten ihr Geld deutlich später • Hohe Kosten des DLS • Hoher administrativer Aufwand