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Haftungstatbestände für Geschäftsführer. Probleme des faktischen Geschäftsführer. Pflichten gegenüber: Gesellschaft (Innenhaftung) Organschaftliche Sonderpflichten Dritte (Außenhaftung) Selbstständiger Verpflichtungsgrund Vertrag/Delikt. Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis.
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Haftungstatbestände für Geschäftsführer Probleme des faktischen Geschäftsführer
Pflichten gegenüber: • Gesellschaft (Innenhaftung) • Organschaftliche Sonderpflichten • Dritte (Außenhaftung) • Selbstständiger Verpflichtungsgrund • Vertrag/Delikt
Haftungsgrundlagen im Innenverhältnis • § 43 Abs. 2 GmbHG • § 43 Abs. 3 GmbHG • § 280 BGB iVm Anstellungsvertrag • § 9a Abs. 1 GmbHG • §§ 57 IV, 9a Abs. 1 GmbHG
§ 43 Abs. 2 GmbHG • Schuldhafte Verletzung seiner Pflicht • Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes • § 37 Abs. 1 GmbHG Beschränkungen durch Gesellschafter möglich • Beschluss § 46 Nr. 8 GmbHG
Prüfungsschema • 1. Geschäftsführer • 2. Pflichtverletzung: nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes • 3. Rechtswidrigkeit und Verschulden • 4. Schaden • 5. Kausalität • 6. Keine Einwendungen o. Entlastung • 7. Keine Einreden (z.B. § 43 IV GmbHG: Verjährung) • RF: Schadensersatz
Insb. Pflichtverletzung • Zunächst Pflicht, dann Sorgfaltsmaßstab • Die Pflicht des Geschäftsführers ist die Wahrung des wirtschaftlichen Vorteils der Gesellschaft bei gleichzeitiger Beachtung der in der Rechtsordnung und anderen maßgeblichen Verhaltensordnungen gesetzten Grenzen(vgl. Roth/Altmeppen GmbHG § 43 Rn. 6). • Pflichten aus Gesetz, Satzung oder Weisung • Bsp: § 41 GmbHG, § 30 GmbHG, § 35a GmbHG
Unternehmerische Entscheidungen • - gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessensspielraum • Grundsätze der ordnungsgemäßen Unternehmensführung • Erlaubtes Risiko nicht überschreiten • Business judgementrule Zur Prüfung der Überschreitung des Ermessensspielraums bietet sich an, folgende Fragen zu stellen: 1. Hat sich der Geschäftsführer ausreichend informiert? 2. Wägt er die Chancen und Risiken ab? 3. Ist die Entscheidung zugunsten der GmbH? Ist die vernünftige Risikobereitschaft überspannt?
Insb. Verschulden § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG • (Verschulden vermutet) Problem: Wer hat die objektive Pflichtwidrigkeit zu beweisen • nach Gefahrenkreisen und Beweisnähe auch der Geschäftsführer • GmbH muss möglicherweise pflichtwidriges Verhalten nachweisen • Geschäftsführer hat Möglichkeit des Entlastungsbeweises
Insb. Schaden Schaden: • jede gesellschaftszweckwidrige Minderung des geldwerten Gesellschaftsvermögens
Insb. Kausalität • Allgemeine Grundsätze • Vermutung zu lasten des Geschäftsführers
Entlastung • Billigung der Geschäftsführung für die Vergangenheit und Bekundung des Vertrauens für die Zukunft • Beschluss der Gesellschafterversammlung • Grenzen: § 43 Abs. 3 Satz 1 oder § 9a GmbHG
Verjährung • § 43 IV GmbHG
§ 280 BGB i.V.m. Anstellungsvertrag • Str. ob neben § 43 Abs. 2 GmbHG möglich
Deliktische Haftung • § 823 Abs. 1 BGB • § 823 Abs. 2 BGB • § 826 BGB
§ 823 Abs. 1 BGB - Haftung für eigene Handlung - Handlung für unerlaubte Handlung aus dem Unternehmen heraus
§ 823 Abs. 2 BGB • AGL: § 823 II BGB i.V.m. § 15a I InsO • –§ 15a InsO ist Schutzgesetz • das war für Vorgängervorschrift § 64 GmbHG a.F. allg. anerkannt und sollte sich durch das MoMiG nicht ändern • Tatbestand: • Nichtstellen des Insolvenzantrages spätestens drei Wochen ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes • entgegenstehende Weisung der GV ist unbeachtlich und entlastet GF nicht Grund: Insolvenzantragspflicht im öff. und Gläubigerinteresse
Anspruchsumfang • Problem: Anspruchsumfang • seit BGHZ 126, 181: Differenzierung zwischen und Schutzzweck: insolvenzreife Ges. soll nicht mehr am Rechtsverkehr teilnehmen Unterscheidung Alt- und Neugläubiger
Altgläubiger • Forderung bestand bereits bei Insolvenzreife • Schaden: Verminderung der Insolvenzquote infolge späteren Insolvenzeröffnung („Quotenschaden“) • Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO • Quotenschaden kann während Dauer des Insolvenzverfahrens nur durch Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
Neugläubiger • Forderung erst nach Insolvenzreife begründet • Schaden: Vertragsschluss mit insolventer GmbH, der bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages nicht zu Stande gekommen wäre • „Vertrauensschaden“ • Haftung daher nicht auf Quotenschaden begrenzt • kein Gesamtschaden i.S.v. § 92 InsO
Der faktische Geschäftsführers • Rechtsfigur • Differenzierung • Fehlerhaft bestellter und faktischer Geschäftsführer
Der fehlerhaft bestellte GF • Problem: Rechtsfolge von Bestellungsmängeln • Nichtigkeit der Bestellung • H.M.: Gleiche Rechte wie ordnungsgemäß bestellter GF
Faktischer Geschäftsführer • H.M.: „faktischer Geschäftsführer“, wer die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. • Alleine interne Einflussnahme soll aber nicht ausreichen • Str. welche Pflichten. • Hm: Alle Pflichten • Zumindest gläubigerschützende Pflichten