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Das EStG-PL. Das KStG-PL. Das SWZG. Das VATU. Überblick über das polnische Steuerrecht. von Prof. Dr. St. Kudert und Dr. Jaros ł aw Nabia ł ek. F. Das EStG-PL. Das KStG-PL. Das SWZG. Das VATU. Überblick über das polnische Steuerrecht.
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Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert undDr. Jarosław Nabiałek
F Das EStG-PL Das KStG-PL Das SWZG Das VATU Überblick über das polnische Steuerrecht von Prof. Dr. St. Kudert undDr. Jarosław Nabiałek
Die Einkommensteuer natürlicher Personen [EStG-PL] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz vom 26.7.1991 Der Aufbau ist dem deutschen EStG ähnlich: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten VerlustbehandlungBemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten Verlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek • Unbeschr. Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 1 EStG-PL: Wohnsitz in PL (kein gewöhnlicher Aufenthalt!) Im Vergleich § 1 Abs. 1 EStG-D: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in D • Beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 4 EStG-PL: Kein Wohnsitz in PL, aber Einkünfte aus pl. Quellen Im Vergleich § 1 Abs. 4 EStG-D: Weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in D aber Einkünfte aus deutschen Quellen
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten VerlustbehandlungBemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, durchbrochen vom Realisationsprinzip Grundsatz: Einnahmen ./. Erwerbsaufwendungen (sofern abzugsfähig) = Einkünfte Ausnahmen: Pauschalierte Bruttobesteuerung (insbes. bei Dividenden)
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) EinkunftsartenVerlustbehandlung Bemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Einkünfte aus 1 nichtselbständiger Arbeit 2 selbständiger Arbeit 3 wirtschaftlicher Tätigkeit 4 spezieller landwirtschaftlicher Tätigkeit 5 Liegenschaften oder ihren Teilen 6 Vermietung und Verpachtung 7 Kapitalvermögen und Vermögensrechten 8 (sonstigen) Verkaufs- und Tauschgeschäften 9 sonstigen Quellen
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten VerlustbehandlungBemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Verluste aus einer Einkunftsart können, sofern es sich nicht um Verluste aus der Veräußerung von Liegenschaften oder um einen Verlust aus einkommensteuerbefreiten Quellen handelt, zumax. 50 % p. a. auf die fünf dem Verlustjahr folgenden Jahre vorgetragen werden. Sie dürfen aber nur mit Einkünften aus derselben Einkunftsart verrechnet werden. (Art. 9 Abs. 3 EStG-PL)
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Definition von 9 (anstatt 7) Einkunftsarten VerlustbehandlungBemessungsgrundlage und progressiver Tarifverlauf (C) Kudert/Nabiałek Einnahmen, sofern sie nicht steuerfrei sind (Art. 10-21 EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL) ./. Einnahmen, die der Bruttobesteuerung unterliegen (Art. 28-30 EStG-PL) ./. abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art. 22-23 EStG-PL, unter Beachtung von Art. 24 EStG-PL) ./. Verlustabzug, bezogen auf die einzelne Einkunftsart (Art. 9 Abs. 3 EStG-PL, max. 50 % p.a., 5 Jahre vortragsfähig) +./. Einkunftsberichtigungen(Art. 25 und 19 Abs. 3 EStG-PL) = Einkommen ./. Sonderausgaben(Art. 26 EStG-PL) + Einkommen minderjähriger Kinder(Art. 7 Abs. 1 und 2 EStG-PL) = zuversteuerndesEinkommen
Zu versteuerndes Einkommen (E) (in Złoty) Einkommensteuer (in Złoty) Ab Bis 37.024 74.048 37.024 74.048 E*0,19-530,08 6.504,48+0,3*(E-37.024) 17.611,68+0,4*(E-74.048) Einkommensteuertarif 2003 (C) Kudert/Nabiałek
Vergleich der Einkommensteuertarife 2003 in Deutschland und PolenUnterstellter Wechselkurs: 1 Euro = 3,6 PLN (C) Kudert/Nabiałek ESt-D/E ESt-PL/E ESt-D ESt-PL
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Die Einkommensteuer juristischer Personen [KStG-PL] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz vom 15.2.1992 Der Aufbau ist dem KStG-D inzwischen ähnlich: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit Ausnahmen Bemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Insbesondere Kapitalgesellschaften (und Kapitalgruppen): • Unbeschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 1: Sitz und/oder Geschäftsleitung in PL Identischer Tatbestand in D • Beschränkte Steuerpflicht gem. Art. 3 Abs. 2: Weder Sitz noch Geschäftsleitung in PL aber Einkünfte aus polnischen Quellen Identischer Tatbestand in D
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit AusnahmenBemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip, durchbrochen vom Realisationsprinzip Grundsatz: Einnahmen ./. Erwerbsaufwendungen (sofern abzugsfähig) = Einkünfte Ausnahme: Pauschalierte Bruttobesteuerung (insbes. bei Dividenden) Aber Anrechung der QuSt im Ergebnis also keine Doppelbesteuerung
Bemessungsgrundlage und Tarif: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit AusnahmenBemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren Einnahmen, sofern steuerpflichtig (Art. 12-14 KStG-PL) ./. Einnahmen, die der Bruttobesteuerung unterliegen (Art. 21-22 KStG-PL) ./. Abziehbare Erwerbsaufwendungen (Art. 15-16 KStG-PL) +./. Korrekturen bei schuldrechtlichen Beziehungen (Art. 16 Abs. 1 Nr. 38, Art. 11, Art. 14 Abs. 1 KStG-PL) = Einkommen (C) Kudert/Nabiałek ./. max. 1/2 des abziehbaren Verlustes (Art. 7 Abs. 4 KStG-PL) ./. Sonderausgaben (insbes. Spenden bis max. 15% des Eink.) (Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 KStG-PL) = zuversteuerndesEinkommen * KSt-Tarif (27% des ZvE - Art. 19 KStG-PL) = Tarifliche Körperschaftsteuer ./. Anrechenbare Quellensteuern (15 % - Art. 23KStG-PL) ./. anrechenbare ausländische Steuern (Art. 20 KStG-PL) ./. geleistete monatliche Vorauszahlungen =Abschlusszahlung oder Erstattung
Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht Grundsätzlich Nettobesteuerung mit AusnahmenBemessungsgrundlage und Tarif Anrechnungsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Die Tarifbelastung beträgt im VZ 2003 27 % Die Weiterentwicklung ist unklar (Minderung auf 22%?) Wie wird aber die Doppelbesteuerung bei Ausschüttung behandelt?
Beispiel 1: Anrechnungsverfahren bei Steuerinländern als Gesellschafter (C) Kudert/Nabiałek KStQuSt = 15 % ist anrechenbar auf andere KSt-PL der Mutter S.A. als inländische Mutter und Dividendenempfänger Belastung: 27 % Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 KSt-PL = 27 % Finanzamt EStQuSt = 15 % Natürliche inländische Person als Dividendenempfänger Belastung: 27 + 0,15 * 73 = 37,95 %
Beispiel 2: Anrechnungsverfahren bei Steuerausländern als Gesellschafter • KStQuSt = 15 %, Kürzung auf • 15 % aufgrund des DBA und • Freistellung in D oder • 5 % und Freistellung in D (C) Kudert/Nabiałek KapGes als ausländische Mutter und Dividendenempfänger Belastung 27 + 0,15 * 73 = 37,95% 27 + 0,05 * 73 = 30,65% Spółka z o. o. Einkommen vor KSt-PL 100 KSt-PL = 27 % Finanzamt EStQuSt = 15 % EStQuSt = 15 % wg. DBA D/PL Natürliche ausländische Person als Dividendenempfänger Belastung: 27 (+ 0,15 * 73)und dazu ½ ESt-D, (aber Anrechnung)
Tochter-GmbH Spitzen-einheit Polska Deutschland Problemstellung: Welcher Besteuerung unterliegen die Gewinne aus Polen beim Transfer nach D? (C) Kudert/Nabiałek 69,35 * 1/2 * 0,485 G = 100 69,35 nationales Steuerrecht nationales Steuerrecht G in PL 100 KSt-PL 27 QuSt-PL 3,65 KSt-D 0 EK in D 69,35 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 16,82 EK in D 52,58 Geltungsbereich DBA D/PL Gesamtsteuerbelastung = max. 48 %
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Die Ertragsteuern aus Sicht eines deutschen Investors (C) Kudert/Nabiałek Wir können festhalten:Polen kann nicht als Steueroase bezeichnet werden. Daher war der Gesetzgeber gefordert, Investitions- anreize (auch für ausländische Unternehmen) zu schaffen. • Solche Anreize sollen die sogenannten „Sonderwirtschaftszonen“ gewähren. Zur Zeit existieren 15 solcher SWZ, davon ist eineKostrzyń-Słubice.
Die Sonderwirtschaftszone Kostrzyń-Słubice (C) Kudert/Nabiałek Gdańsk Bremen Poznań Berlin Warszawa Hannover Dresden Köln Kraków Frankfurt Stuttgart München SWZ Kostrzyń-Słubice
Art. 12 Abs. 1 bis 6 SWZG gibt den rechtlichen Förderrahmen vor,der durch die jeweilige SWZVO auszufüllen ist. Art. 12 Abs. 1 bis 6 SWZG: Abs. 1: Die VO darf das Einkommen des Steuerpflichtigenfür die Hälfteder Zonenlaufzeitvon der ESt bzw. KSt befreien. Abs. 2: Die VO darf für die Restlaufzeit bis zur Hälfte des Einkommens von der ESt bzw. KSt freistellen. Abs. 3: Für Steuerpflichtige, bei denen Abs. 1 und 2 nicht greifen, sind Sofortabschreibungen gestattet. Abs. 4: Für Steuerpflichtige, bei denen Abs. 1 und 2 nicht greifen, sind außerdem erhöhte Abschreibungen gestattet. Abs. 2-4: gelten nur noch für Altfälle! Seit 2001: Die Steuerminderung darf max.50 % der InvSumme betragen (Art. 17 I Nr. 34 KStG-PL). • §§ 5 und 8 der SWZVO Küstrin-Slubice: • § 5: Abs. 1 gewährt eine ESt- oder KSt-Befreiung für maximal 10 Jahre. • § 8: gewährt eine ESt- oder KSt-Minderung um 50 % für die Restlaufzeit. • Voraussetzung ist insbesondere, dass • die Investitionsausgaben mehr als 1 Mio. Euro betragenoder alternativ • mindestens 50 Arbeitnehmer dauerhaft in fester Anstellung beschäftigt werden. • SWZVO Deutschsprachige Versionunter www.kssse.pl (C) Kudert/Nabiałek
Wir können als 1. Ergebnis festhalten: (C) Kudert/Nabiałek Bei allen Maßnahmen ist der Umfang derFörderung abhängig vom Investitionsvolumen und der Höhe des Einkommens!Ertrag- und finanzstarke Unternehmen erhalten auch eine hohe Förderung, während die Tarif- und Abschreibungsvergünstigungen für finanz- und ertragschwache Unternehmen sogar ins Leere laufen können!
Tochter-GmbH Spitzen-einheit Polska Deutschland Problemstellung: Welcher Besteuerung unterliegen die Gewinne aus der SWZ beim Transfer nach D? (C) Kudert/Nabiałek 95 * 1/2 * 0,485 G = 100 95 nationales Steuerrecht nationales Steuerrecht G in PL 100 KSt-PL 0 QuSt-PL 5 KSt-D 0 EK in D 95 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 23 EK in D 72 Geltungsbereich DBA D/PL Gesamtsteuerbelastung = max. 28 %
Wir können als 2. Ergebnis festhalten: Wenn eine deutsche Kapitalgesellschaft an einerTochter in der SWZ beteiligt ist, können die Gewinne mit einer minimalen Steuerbelastungnach Deutschland transferiert werden. Werden diese Gewinne dann aber von der Spitzeneinheit an deren Gesellschafterausgeschüttet, geht die Steuerbefreiung verloren.Durch das Halbeinkünfteverfahren erfolgt aber nureine „halbe Nachversteuerung“. Das Modell eignet sich also am besten für unter-nehmensbezogene Kapitalgesellschaften als Mutter, die Teile ihrer Gewinne regelmäßig thesau-rieren. (C) Kudert/Nabiałek
Problemstellung: Wie bekommt man die Gewinneaus der SWZ zum deutschen Gesellschafter ohne eine Nachversteuerung? (C) Kudert/Nabiałek Gesellschafter= Kommanditist derpolnischen KG Tochter-GmbH&Co.KG GA in PL 99 ESt-PL 0 ESt-D 0 EK in D 99 1 * 1/2 * 0,485 Polska G = 100 GmbH=Komplementär derpolnischen KG GA in PL 1 ESt-PL 0 QuSt-PL 0 KSt-D 0 EK in D 1 Bei Ausschüttung an dt. Gesellschafter: ESt-D 0,24 EK in D 0,76 Geltungsbereich DBA D/PL
Der Wirtschaftsstandort Ostbrandenburg (C) Kudert/Nabiałek Gdańsk Bremen Poznań Berlin Warszawa Hannover Dresden Köln Kraków Frankfurt Stuttgart München Frankfurt (Oder)
Ergebnis (C) Kudert/Nabiałek • Die Förderung in der SWZ Kostrzyń-Słubice zielt insbesondere auf große und ertragstarke Kapitalgesellschaften ab. Dabei können die Gewinne steuerlich marginal belastet zur ausländischen Mutter transferiert werden. • Dagegen ist Ost-Deutschland vor allem für KMU interessant. Sie erhalten hohe IZ bzw. IS. • Damit würde aus steuerlicher Sicht z. B. ein Szenario Sinn machen, bei dem sich einige finanz- und ertragstarke Großinvestoren in der SWZ Küstrin - Słubice ansiedeln und zugleich zahlreiche kleinere Zulieferbetriebe in Ostbrandenburg entstehen.
(C) Kudert/Nabiałek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
I Das EStG-PL I Das KStG-PL I Das SWZG F Das VATU Überblick über das polnische SteuerrechtEine Einführung für deutsche Investoren von Prof. Dr. St. Kudert undDr. Jarosław Nabiałek
Die Umsatzsteuer - Value Added Tax [VAT] (C) Kudert/Nabiałek Rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Steuerauf Waren und Dienstleistungen sowie über dieAkzisesteuer (kurz VATU) vom 8.1.1993. Der Aufbau ist dem deutschen UStG ahnlich: Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare Handlungen Bemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem VAT-pflichtige Leistung VAT-pflichtige Leistung VAT-pflichtige Leistung (C) Kudert/Nabiałek E Der End- verbraucher U1 U2 U3 100 PLN +22 PLN 150 PLN + 33 PLN 200 PLN + 44 PLN erhaltene VAT:22 PLN= Zahllast: 22 PLN erhaltene VAT: 33 PLN./. VorSt: 22 PLN= Zahllast: 11 PLN erhaltene VAT: 44 PLN./. VorSt: 33 PLN= Zahllast: 11 PLN Wer zahltdie Zeche? Der Unternehmer U1 führt an U2 eine vat-pflichtige Leistung aus.Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die VAT führt U1 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet. Der Unternehmer U2 führt an U3 eine vat-pflichtige Leistung aus.Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die Differenz aus der erhaltenen VAT und geleisteten VAT (Vorsteuer) führt U2 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet. Der Unternehmer U3 führt an den Endverbraucher E eine vat-pflichtige Leistung aus. Er erhält neben dem Entgelt 22 % VAT. Die Differenz aus der erhaltenen VAT und der VorSt führt U3 an das Finanzamt ab. Damit ist er wirtschaftlich nicht belastet.
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte alssteuerbare HandlungenBemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Tätigkeiten im Waren- und Dienstleistungsverkehr steuerbare nicht steuerbare • Warenverkauf und entgeltliche Dienstleistungserbringung auf polnischem Gebiet • Verkauf eines Unternehmens oder einer selbständig bilanzierenden Betriebsstätte steuerbefreit • Export und Import von Waren und Dienstleistungen steuerpflichtig • Warenhingabe aufgrund eines Leihvertrages • sonstige steuerbare Tätigkeiten • Sachliche und • personelle Befreiungen • Tätigkeiten im Bereich von Lotteriespielen und Wetten auf Gegenseitigkeit, die der Wettspielsteuer unterliegen VAT • Handlungen, die nicht Gegenstand eines rechtswirksamen Vertrages sein können
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte als steuerbare HandlungenBemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Warenimport Wareneinfuhr in das polnische Zollgebiet, auch bei der Ausübung der im VATU weit gefassten Vermittlungstätigkeiten Warenexport durch das Grenzzollamt bestätigte Warenausfuhr mit der Ausübung von in Art. 2 Abs. 1 und 3 VATU genannten steuerbaren Tätigkeiten aus dem polnischen Zollgebiet Dienstleistungs- import • die auf polnischem Gebiet ausgeführten Dienstleistungen • für deren Erfüllung die Vergütung an eine Person mit Sitz/Wohnsitz im Ausland aufzubringen ist; • auch organisierte Auslandstouristik • die vom Steuerpflichtigen außerhalb der Staatsgrenzen der Republik Polen ausgeführten Dienstleistungen • sowie die im Art. 39 VATU genannten Handlungen, die vollständig oder zum Teil in Polen getätigt werden (z. B. internationale Transportdienstleistungen) • die vom Steuerpflichtigen innerhalb der Staatsgrenzen der Republik Polen an Nicht-Residenten ausgeführten Dienstleistungen. Dienstleistungs- export
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte alssteuerbare HandlungenBemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Bemessungs-grundlage • grundsätzlich das vereinbarte und dem Leistungser-bringer für den Verkauf von Waren/ Dienstleistungen zustehende Entgelt, • vermindert um die zu entrichtende Umsatzsteuer sowie handelsübliche Rabatte bzw. Boni, Skonti, sofern sie nicht später als ein Jahr nach Ablauf des Waren-verkaufs bzw. Dienstleistungserbringung eingeräumt werden. • der vereinnahmte Betrag (abzüglich der VAT) nur dann, wenn zumindest 50 % des vereinbarten Entgelts vor der Leistungserbringung erhoben wurde. Sonderregelungen z. B. beim Waren- und Dienstleistungsimport Steuertarif • Normalsteuersatz (22%), • ermäßigter Steuersatz (12, 7%), • Nullsteuersatz (0%)
Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem Importe und Exporte alssteuerbare HandlungenBemessungsgrundlage und Steuersätze Vorsteuerabzugsverfahren (C) Kudert/Nabiałek Regelung des Vorsteuerabzugs Steuersubjekte, die steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, mindern die zu entrichtende VAT um den Vorsteuerbetrag, der sich aus den Rechnungen und Zolldokumenten für Vorleistungen ergibt. Aufteilung und Ausschluss der Vorsteuer Bei gleichzeitiger Tätigung steuerpflichtiger und steuerbefreiter Handlungen: • Wenn Abgrenzung möglich, trennen. • Wenn Abgrenzung nicht möglich,Schlüsselung der Vorsteuer entsprechend den Verhältnissen zwischen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Umsätzen. Vorsteuererstattungund –verrechnung Wenn die Vorsteuer höher als die geschuldete VAT ist, erfolgt ein Vortrag in folgende Perioden.
(C) Kudert/Nabiałek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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