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Die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern

Die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern. Thomas Deiters Stellv. Geschäftsführer des Städte- und Gemeindetages M-V. Rückblick Zusammenführung der Entscheidungs- und Kostenverantwortung in der überörtlichen Sozialhilfe.

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Die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern

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Presentation Transcript


  1. Die Fortschreibung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern Thomas Deiters Stellv. Geschäftsführer des Städte- und Gemeindetages M-V

  2. RückblickZusammenführung der Entscheidungs- und Kostenverantwortung in der überörtlichen Sozialhilfe • Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben nach demBundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften (GVOBl. M-V 2001 S. 612 ff.) • Finanzieller Ausgleich des Landes über Finanz-zuweisungen (an die Landkreise und kreisfreien Städte) und Kostenerstattungen (an den Kommunalen Sozialverband)

  3. Quelle: KSV M-V

  4. Aktuelles Sozialhilfefinanzierungsgesetz • Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 • Finanzzuweisungen für zwei Jahre (§ 1 Abs. 2) • 2008: 243.665.558 € • 2009: 253.693.835 € • Verteilung (§ 2) • 60 % Anteile der örtl. Sozialhilfeträger an Gesamtausgaben • 10 % Einwohneranteile • 10 % Anteile an Einwohnern über 65 Jahre • 20 % Anteile an der Zahl der Leistungsbezieher(stat., teilstat., amb.) – neu!

  5. Aufgabenzuordnung hat sich aus Sicht des Städte- und Gemeindetages im Grundsatz bewährt! • unter Berücksichtigung der gesetzlichen Rahmenbedingungen • Geeignetheit der Hilfe bestimmt die Entscheidungen über die Hilfegewährung • Finanzielle Erwägungen und Zuständigkeitsfragen spielen keine Rolle • Sozialhilfefinanzierungsgesetz bietet Anreize für einen zielgerichteten und bewussten Umgang mit den finanziellen Mitteln

  6. Aber… • Finanzzuweisungen in der Summe nicht immer ausreichend • Im Jahr 2008: – 2,3 Mio. €! • Verhandlungen prospektiv – richtig, aber bei Unterdeckung Basis für die Fortschreibungsjahre zu niedrig • Rechtsänderungen müssen bei jeder Fortschreibung detailliert beziffert und nachgewiesen werden • Entwicklung der Fallzahlen und –kosten schwierig zu prognostizieren, häufig strittig • In M-V besondere Situation aufgrund demografischer Entwicklung und Erwerbsbiografien: hoher Anteil Eingliederungshilfe und Grundsicherung für Ältere

  7. Quelle: Statistisches Bundesamt

  8. Quelle: Statistisches Bundesamt

  9. Verteilung seit Beginn der Neuordnung umstritten und nicht gerecht • Optimaler Verteilerschlüssel nicht möglich (vgl. Studie HS Wismar) • Einwohnerbezug noch sachgerecht? • Einbeziehung des ambulanten Bereichs mit neuem Leistungsbezieherschlüssel (20 %) unzureichend – wird dem Anliegen den Ambulantisierungsgrad angemessen zu berücksichtigen, nicht gerecht (vgl. Koalitionsvertrag, Ziffer 236) • Einbeziehung des niedrigschwelligen Bereichs in die Verteilung fehlt trotz jahrelanger Forderung des StGT noch immer!

  10. Entwicklung der Hilfen für Menschen mit geistiger Behinderung bzw. psychischer Erkrankung am Beispiel einer Mitgliedsstadt

  11. Argumente des Städte- und Gemeindetages für die Einbeziehung der niedrigschwelligen Angebote • Wesentliche Grundlage zur Vermeidung von kostenträchtigen Sozialhilfeleistungen, insbesondere stat. Hilfen • Gesetzliche Aufgaben in § 14 SGB XII (Prävention) und§ 53 Abs. 3 SGB XII (Verhütung, Beseitigung oder Milderung einer Behinderung als besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe) • nur Einbeziehung von Angeboten mit unmittelbarem Bezug, z. B. Begegnungsstätten / Beratungsstellen für behinderte oder psychisch kranke Menschen, Betreuungsvereine, Selbsthilfegruppen • Nichtberücksichtigung konträr zur Absicht des Landes, Pflegestützpunkte einzurichten und eine kommunale Mitfinanzierung einzufordern

  12. Altfallproblematik noch nicht geklärt • Betrifft Altfälle innerhalb M-V (§ 2 Abs. 2) • Folge: teilweise enorme Kostenverschiebungen • Keine abschließende Beurteilung der Verteilung möglich • Einige Gebietskörperschaften wollen Ansprüche gerichtlich durchsetzen

  13. Datenbasis • Problem: betriebswirtschaftliche Begleitung wird jährlich neu vergeben (z. Zt. Firma con_sens), dadurch keine Kontinuität gegeben • Ministerium für Soziales und Gesundheit ist „Herr der Daten“ • Aber: Sozialämter haben sich mit der Landesregierung unter der Beteiligung der Firma consens auf einheitliche Buchungsstatistik verständigt

  14. Aktueller Sachstand zur Fortschreibung ab 2010 • Es liegt noch kein Gesetzentwurf vor! • Angebot des Landes an die Kommunen über die Höhe der Zuweisungsbeträge – keine Zustimmung möglich, noch weitere Abstimmung erforderlich • Voraussichtlich Fortschreibung für zwei Jahre (Forderung der kommunalen Landesverbände) • Verteilerschlüssel nicht bekannt, aber weiterhin Forderung StGT: Einbeziehung der niedrigschwelligen Angebote

  15. Zukunft des KSV-Beirates • Landesregierung sieht nicht mehr die Notwendigkeit des KSV-Beirates • Vorschlag findet durch StGT keine Unterstützung • Zusammensetzung und Aufgaben auf den Prüfstand stellen, aber weiterhin wichtige Bedeutung des Beirates bei der Begleitung der Auswirkungen des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes sowie der Fortentwicklung des Berichtes

  16. Ausblick • Einst revolutionäres Gesetz wird von Regelungen anderer Länder überholt • § 97 III SGB XII: Aufhebung der Trennung zwischen ambulant, teilstationär, stationär als Hindernis für eine personenbezogene Hilfeleistung • Gesetzgeber muss endlich gesamtheitliche Betrachtung im verankern – wird immer wieder vertagt • Kommunen grundsätzlich dazu bereit, wenn die Finanzierung gesichert ist

  17. Vorschlag KSV M-V

  18. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!Weitere Informationen und Ansprechpartner auf unserer Homepage unter www.stgt-mv.de

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