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Vertragliche Schuldverhältnisse

Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012. Übersicht. Einleitung § 1: Vertragliche Schuldverhältnisse und Vertragsrecht § 2: Vertragsfreiheit § 3: Europäisierung des Vertragsrechts § 4: Hilfsmittel Kaufrecht

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  1. Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Klaus Tonner Sommersemester 2012

  2. Übersicht • Einleitung • § 1: Vertragliche Schuldverhältnisse und Vertragsrecht • § 2: Vertragsfreiheit • § 3: Europäisierung des Vertragsrechts • § 4: Hilfsmittel • Kaufrecht • § 5: Ursprüngliche Konzeption, EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie und Schuldrechtsreform • Zugrundegelegt wird das Lehrbuch von Tonner, Schuldrecht – Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl. 2010, Nomos (Die §§ der Abschnitte beziehen sich ebenfalls auf das Lehrbuch)

  3. § 1: Vertragliche Schuldverhältnisse/Vertragsrecht • Vertragliche Schuldverhältnisse meint die im Schuldrecht des BGB geregelten einzelnen Vertragstypen. Die wichtigsten sind: • - Kaufrecht, §§ 433 ff. • - Darlehensrecht, § 488 ff. • - Mietrecht, §§ 535 ff. • - Werkvertragsrecht, §§ 631 ff.

  4. § 1: Vertragliche Schuldverhältnisse/Vertragsrecht • Der Begriff des Vertragsrechts ist weiter. Er umfasst auch aus dem Allgemeinen Teil des BGB die Vertragsschlussregeln und das Vertretungsrecht und aus dem Allgemeinen Schuldrecht das Recht der AGB-Kontrolle, die Widerrufsrechte und das Leistungsstörungsrecht. • Des Weiteren sind vertragliche Schuldverhältnisse von vertragsähnlichen Schuldverhältnissen (Bsp.: culpa in contrahendo) abzugrenzen.

  5. § 2: Vertragsfreiheit • Grundprinzip des Vertragsrechts ist die Vertragsfreiheit. Sie untergliedert sich in die • - Abschlussfreiheit, d.h. es gibt grds. keinen Kontrahierungszwang, und in die • - Inhaltsfreiheit, d.h. die Parteien können einem Vertrag einen beliebigen Inhalt geben. Sie sind dabei auch nicht an die Vertragstypen des BGB gebunden.

  6. § 2: Vertragsfreiheit • Vertragsfreiheit hat für das Vertragsrecht die gleiche Funktion wie der Markt für den Ökonomen: Die Freiheit soll gerechte Ergebnisse gewährleisten. Es wird daher von einer „Richtigkeitsgewähr“ (Schmidt-Rimpler) der Vertragsfreiheit gesprochen. • Die Vertragsfreiheit ist ein Grundrecht und in Art. 2 Abs. 1 GG enthalten. Das BVerfG vertritt ein materiales Verständnis von Vertragsfreiheit: Beide Parteien müssen von der Vertragsfreiheit Gebrauch machen können. Bei Überlegenheit einer Partei muss der Gesetzgeber oder die Rspr. eingreifen, notfalls mit Hilfe der Generalklauseln des BGB (Bürgschafts-Urteile).

  7. § 2: Vertragsfreiheit • Dispositives und zwingendes Vertragsrecht • Grds. ist das Vertragsrecht des BGB dispositiv, d.h. es kommt nur zur Anwendung, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Es dient zur Lückenfüllung der von den Parteien geschlossenen Verträge und kommt zur Anwendung, wenn die Parteien nur die essentialianegotiibestimmt haben.

  8. § 2: Vertragsfreiheit • Zwingendes Vertragsrecht wird aber immer umfangreicher, und zwar in Rechtsgebieten, in denen die eine Vertragspartei typischerweise unterlegen ist, nämlich dem • - Arbeitsrecht, • - dem Wohnungsmietrecht, und • - dem Verbraucherschutzrecht • Des Weiteren führt die AGB-Kontrolle (§ 307) zu zwingendem Vertragsrecht

  9. § 3: Europäisierung des Vertragsrechts • Die Vorschriften des BGB über vertragliche Schuldverhältnisse sind geprägt durch die Umsetzung zahlreicher EU-Verbraucherschutz-Richtlinien, namentlich der • - Verbrauchsgüterkauf-RL von 1999, • - der RL über Teilzeitnutzungsrechte (revidierte Fassung von 2008), • - der Verbraucherkredit-RL (revidierte Fassung von 2008) • - der Pauschalreise-RL von 1990

  10. § 3: Europäisierung des Vertragsrechts • Außerdem sind im Schuldrecht AT zahlreiche Richtlinien umgesetzt, namentlich die RL über missbräuchliche Vertragsklauseln • Die bisherige Haustürwiderrufs-RL und die Fernabsatz-RL sind jetzt durch die neue RL über Verbraucherrechte zusammengefasst, die noch umzusetzen ist.

  11. § 3: Europäisierung des Vertragsrechts • Auch außerhalb des Verbrauchervertragsrechts ist ein europäisches Vertragsrecht im Entstehen. Die Kommission hat im Oktober 2012 den Vorschlag für ein optionales Gemeinsames Europäisches Kaufrecht (GEK) angenommen, das Regeln über den Vertragsschluss und den Kaufvertrag enthält.

  12. § 5: Geschichtliche Entwicklung • Konzeption des Kaufrechts im BGB von 1900: • - auf dem Pandektenrecht des 19. Jh. fußend, das seinerseits auf das römische Recht zurückging • - nur Wandelung und Minderung, nur ganz ausnahmsweise S.E., kein Nachbesserungsanspruch

  13. § 5: Geschichtliche Entwicklung • Ein anderes Konzept unterliegt dagegen dem UN-Kaufrecht (CISG): Einheitlicher Vertragsverletzungsbegriff, „Recht der zweiten Andienung“ des Verkäufers, Rücktritt nur bei wesentlicher Vertragsverletzung. • Diesem Konzept folgt die EU-Verbrauchsgüterkauf-RL von 1999, so dass der deutsche Gesetzgeber es übernehmen musste. • Mit der Schuldrechtsreform von 2001 entschied er, die RL nicht in einem Sondergesetz für Verbrauchsgüterkaufverträge umzusetzen, sondern das Kaufrecht des BGB insgesamt an die Richtlinie anzupassen.

  14. § 5: Geschichtliche Entwicklung • Die geplante Überarbeitung der EU-Verbrauchsgüterkauf-RL durch die RL über Verbraucherrechte ist gescheitert. • Es bleibt abzuwarten, welche Bedeutung der Vorschlag eines optionalen GEK haben wird.

  15. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • I. Vertragsschluss: gem. §§ 145 ff.; Angebot und Annahme. Mindestens essentialianegotiimüssen vorhanden sein. Vom Angebot ist die invitatio ad offerendum abzugrenzen (Schaufenster, Internet) • II. Neben dem Kaufrecht anzuwendende Vorschriften • - § 134 (Radarwarngerät) • - § 138 (mehr als das Doppelte des marktüblichen Preises beim Immobilienkauf)

  16. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • - Anfechtbarkeit wegen arglister Täuschung (§ 123) • - Anfechtbarkeit wegen Inhalts- oder Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1) • - nicht dagegen wegen Eigenschaftsirrtums (§ 119 Abs. 2) • - Widerrufbarkeit als Haustürgeschäft (§§ 312, 355) • - Widerrufbarkeit als Fernabsatzgeschäft (§§ 312c, 355)

  17. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Deliktsrecht (§§ 823 f.) ist neben Vertragsrecht anzuwenden; d.h. bei Schadensersatzansprüchen ist zu prüfen, ob ein vertraglicher oder ein deliktischer oder beide vorliegen. • Sog. Weiterfresserschäden, Schwimmschalter-Fall (BGHZ 67, 359)

  18. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Kaufgegenstand kann sein: eine Sache (Definition in § 90) oder ein Recht oder ein sonstigerGegenstand (§ 453). Rechte können z.B. gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken) oder Forderungen (§ 398) sein. Beispiele für „sonstige Gegenstände“ sind Energie und Software.

  19. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Mangelfreiheit: Der Kaufgegenstand muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein (§ 433 Abs. 1 S. 2). Mit einem mangelhaften Kaufgegenstand kann der Verkäufer nicht erfüllen, d.h. der Käufer kann ihn zurückweisen, ohne dadurch etwa in Gläubigerverzug zu geraten.

  20. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Verkäuferpflichten • - Hauptpflichten: ÜbergabeundEigentumsverschaffung. Die Übergabe erfolgt nach § 929. Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer lediglich zur Eigentumsverschaffung; das Eigentum geht damit noch nicht über (Verpflichtungsgeschäft). Es bedarf dazu eines zweiten Rechtsgeschäfts, nämlich des Vollzugsgeschäfts (Verfügungsgeschäft), das ein dingliches Rechtsgeschäft ist.

  21. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Besondere Fallgestaltungen: • - Verkäufer möchte Eigentum mit Übergabe noch nicht verlieren (Eigentumsvorbehalt): aufschiebend bedingter Eigentumsvorbehalt (§ 158) • - Übertragung eines Grundstücks: Auflassung und Eintragung ins Grundbuch erforderlich (§ 873)

  22. § 6: Vertragsschluss und Hauptpflichten der Parteien • Nebenpflichten des Verkäufers: • - Obhuts- und Schutzpflichten, § 241 Abs. 2 • - Informationspflichten (Bedienungsanleitung) • Käuferpflichten • - Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2). Grds. Barzahlung. Bei Banküberweisung oder Kartenzahlung tritt die Erfüllung mit Gutschrift ein. • - Abnahmepflicht (§ 433 Abs. 2)

  23. § 7: Mangelbegriff • Sachmangel, § 434 • - Beschaffenheitsvereinbarung, § 434 Abs. 1 S. 1 • - falls sie fehlt, die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 • - falls auch dies fehlt, gewöhnliche Verwendung, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

  24. § 7: Mangelbegriff • Gefahrübergang • Zeitpunkt, zu dem die Mangelfreiheit vorliegen muss. Übergabe der Sache, § 446 S. 1. • Gefahr geht auch bei Annahmeverzug des Käufers über, § 446 S. 3. Gilt aber nur bei zufälligem Untergang bzw. zufälliger Verschlechterung, sonst bleibt es bei § 300. • Sonderregel für Versendungskauf in § 447. Enger Anwendungsbereich, außerdem bei Verbrauchsgüterkauf nicht anzuwenden.

  25. § 7: Mangelbegriff • Beschaffenheitsvereinbarung • Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit • Eigenschaften, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften wie auch Umweltbeziehungen (Altlast eines Grundstücks) • Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung • Kann sich z.B. aus dem Vertrag vorausgegangenen Beratungsgesprächen ergeben

  26. § 7: Mangelbegriff • Gewöhnliche Verwendung • Abzustellen ist auf Üblichkeit, auf durchschnittliche gebräuchliche Verwendung, nach der Verbrauchgüterkauf-RL auf die Erwartungen eines Durchschnittskäufers

  27. § 7: Mangelbegriff • Werbung, § 434 Abs. 1 S. 3 • Auch Herstellerwerbung kann zu einer verbindlichen Beschaffenheitsangabe führen. • Bsp.: Kraftstoffverbrauch eines Neuwagens • Werbung muss öffentlich erfolgen • Verkäufer haftet nicht, wenn er die Werbung nicht kannte oder kennen musste.

  28. § 7: Mangelbegriff • Montage und Montageanleitung, § 434 Abs. 2 S. 1 / § 434 Abs. 2 S. 2 • Verkäufer haftet für fehlerhafte Montage, wenn er sie übernommen hat, und Montageanleitung. • Sog. IKEA-Klausel (bzgl. Montageanleitung) • Fehlende Montageanleitung ist einer fehlerhaften gleichzustellen. • Bei fehlerhaften Gebrauchsanweisungen ist § 434 Abs. 1 einschlägig.

  29. § 7: Mangelbegriff • Falschlieferung (aliud) wird Mangel gleichgestellt, § 434 Abs. 3 • Ebenso Zu-wenig-Lieferung • Bei Zu-viel-Lieferung dagegen Rückabwicklung bzgl. des zu viel gelieferten Teils über Bereicherungsrecht.

  30. § 7: Mangelbegriff • Rechtsmangel, § 435 • Rechte Dritter an der Sache, soweit nicht im Vertrag vereinbart • Bsp.: Ein schuldrechtliches Nutzungsrecht eines Dritten an der verkauften Sache • Rechtsfolge: wie bei Sachmangel, § 437 • Gilt auch für Rechtskauf, also bspw. Nutzungsrechte Dritter an Immaterialgüterrechten (Patent, Marke) oder bei Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts • Bsp.: Boris-Becker-T-Shirt-Fall

  31. § 8: Mängelrechte • § 437 zählt die Mängelrechte auf • Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs nach § 439 • Rücktritt und Minderung können erst nach Ablauf einer Nachfrist geltend gemacht werden, ebenso Schadensersatz statt der Leistung. • Ohne Nachfrist dagegen können die Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs.1 (Pflichtverletzung), 280 Abs. 1 i.V.m. § 286 (Verzug) und 283 sowie 311a (Unmöglichkeit) geltend gemacht werden.

  32. § 8: Mängelrechte • Vorrangigkeit der Nacherfüllung, § 439 • Wahlrecht des Käufers zwischen Mängelbeseitigung und Nachlieferung • Geht auf Verbrauchsgüterkauf-RL zurück • Transport- Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zulasten des Verkäufers, § 439 Abs. 2 • ebenso Aus- und Wiedereinbaukosten, EuGH 16.6.2011, verb. Rs. C-65/09 – Weber u. C-87/09 – Putz (anders zuvor der BGH)

  33. § 8: Mängelrechte • Der BGH hatte zuvor Aus- und Einbaukosten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zugesprochen. Das ist nach EuGH Weber und Putz nicht mehr haltbar. • Nachlieferung: Die mangelhafte Sache muss zurückgegeben werden, § 439 Abs. 4. Rückabwicklung erfolgt nach Rücktrittsrecht. Beim Verbrauchsgüterkauf ist weder eine Nutzungsentschädigung noch Wertersatz zu leisten, EuGH 17.4.2008, C-404/06 – Quelle, vom deutschen Gesetzgeber umgesetzt in § 474 Abs. 2 S. 1

  34. § 8: Mängelrechte • Übergang von der Nacherfüllung zu den sonstigen Mängelrechten (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung) ist von Nachfristsetzung abhängig. • Nachfristsetzung kann u.U. entbehrlich sein (dazu später). • Käufer kann nach Ablauf der Nachfrist zurücktreten, muss dies aber nicht. Er kann auch weiterhin Nacherfüllung verlangen.

  35. § 8: Mängelrechte • Das Kaufrecht enthält kein Recht des Käufers zur Selbstvornahme einer Nachbesserung. • Bei einer Selbstvornahme steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadensersatz zu, §§ 280 i.V. m. §§ 282 oder 283, was allerdings Verschulden voraussetzt. Außerdem muss dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden (BGHZ 162, 219).

  36. § 8: Mängelrechte • Unmöglichkeit der Nacherfüllung • Ist eine der beiden Arten der Nacherfüllung unmöglich (§ 275), ist der Käufer auf die andere Art verwiesen. Der Verkäufer behält seinen Gegenleistungsanspruch, § 326 Abs. 1 S. 2. • Auch bei Stückschuld liegt nicht notwendigerweise stets Unmöglichkeit der Nachlieferung vor. Gleichartige oder gleichwertige Nachlieferung reicht (Gebrauchtwagen).

  37. § 8: Mängelrechte • Zur Wiederholung: • Bei einer Gattungsschuld kann auch eine auf den Warenvorrat beschränkte Gattungsschuld vorliegen. • Durch die Aussonderung erfolgt Konkretisierung. Dies ist aber nur mit einer zur Erfüllung geeigneten, also einer mangelfreien, Sache möglich.

  38. § 8: Mängelrechte • Einschränkungen des Wahlrechts des Käufers • Verkäufer kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, § 439 Abs. 3. • Dies gilt auch für den Fall unverhältnismäßiger Ausbaukosten für mangelhafte Sachen (Fliesen), EuGH Weber und Putz.

  39. § 8: Mängelrechte • Verkäufer kann den Käufer nicht ohne Weiteres auf die für ihn günstigere Variante der Nacherfüllung verweisen. Auf die andere Art der Nacherfüllung muss ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden können, § 439 Abs. 3 S. 2.

  40. § 8: Mängelrechte • Rücktrittsrecht • Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, § 323 Abs. 5 S. 2 • Voraussetzungen: erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung • Entbehrlichkeit der Fristsetzung: • - in den Fällen des § 323 Abs. 2 • - gem. § 440

  41. § 8: Mängelrechte • § 440 • - Verweigerung beider Arten der Nacherfüllung • - Fehlschlagen der Nacherfüllung, bei Nachbesserung nach dem zweiten Versuch • - Unzumutbarkeit • Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht • Ausschluss von Nutzungsentschädigung und Wertersatz (EuGH – Quelle) nur bei fehlgeschlagener Nachlieferung, nicht bei Nachbesserung

  42. § 8: Mängelrechte • Minderung, § 441 • Auch bei unerheblichem Mangel möglich • Ansonsten Voraussetzungen wie bei Rücktritt • Berechnung nach der Formel des § 441 • Wenig praktisch, i.d.R. wird die Minderung geschätzt.

  43. § 8: Mängelrechte • Schadensersatz • Schadensersatzansprüche, die ohne Nachfrist geltend gemacht werden können: • - § 280 Abs. 1. Begleitschäden, Verletzung von Obhutspflichten („Schadensersatz neben der Leistung“) • - § 280 Abs. 1, 2, 286. Verzögerungsschaden (ebenfalls neben der Leistung)

  44. § 8: Mängelrechte • - Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, § 283 • - Schadensersatz wegen anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2 • Schadensersatz, der eine Nachfrist voraussetzt („Schadensersatz statt der Leistung“): §§ 280 Abs. 1 , 2, 281. „kleiner“ (z.B. Reparaturkosten) oder „großer“ (z.B. Deckungskauf) Schadensersatz nach Wahl des Käufers

  45. § 8: Mängelrechte/Verjährung • Bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung (Vorgabe der Verbrauchsgüterkauf-RL) (§ 438 Abs. 1 Nr. 3) • Bei Bauwerken fünf Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2) • Bei Ansprüchen aus einem dinglichen Recht eines Dritten 30 Jahre (relevant z.B. bei einem Rechtsmangel) (§ 438 Abs. 1 Nr. 1)

  46. § 8: Mängelrechte/Verjährung • Die Verjährung nach § 438 wird objektiv berechnet, während die allg. Verjährungsvorschriften (§§ 195, 199) eine subjektive Komponente enthalten: drei Jahre ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände. • Für kaufrechtliche Schadenersatzansprüche, die einen Mangelschaden einschließlich eines Mangelfolgeschadens erfassen, gilt § 438, für reine Begleitschäden bei mangelfreier Sache gelten dagegen §§ 195, 199.

  47. § 8: Mängelrechte/Verjährung • Rücktritt und Minderung sind Gestaltungsrechte und können deshalb nicht verjähren. Nach § 218 sind Rücktritt und Minderung unwirksam, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, so dass Rücktritt und Minderung ebenfalls nur zwei Jahre ab Ablieferung geltend gemacht werden können.

  48. § 8: Mängelrechte/Verjährung • Die kaufrechtliche Verjährung gilt nicht bei arglistiger Täuschung (§ 438 Abs. 3) • Dem Zahlungsanspruch kann auch ein Rücktritts- oder Minderungsanspruch entgegengesetzt werden, der für sich genommen nicht mehr geltend gemacht werden könnte (Mängeleinrede, § 438 Abs. 4 S. 2 bzw. Abs. 5)

  49. § 9: Haftungsausschlüsse und -beschränkungen • Gesetzlicher Haftungsausschluss, § 442 • - bei positiver Kenntnis des Käufers vom Mangel • - ebenso bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Jedoch keine Untersuchungspflicht, anders beim Handelskauf (§ 377 HGB) • - trotz grob fahrlässiger Unkenntnis kein Haftungsausschluss, wenn Verkäufer Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (Bsp.: Klebstoff-Fall) (§ 442 Abs. 1 S. 2)

  50. § 9: Haftungsausschlüsse und -beschränkungen • Kein Haftungsausschluss bei Arglist oder Übernahme einer Garantie, § 444 • Bsp. für Arglist: Gebrauchtwagenkauf mit gewerblichem Käufer • Bsp. Für Garantieübernahme: Klebstoff-Fall • Garantie von Unternehmenskennziffern. Haftungsbeschränkung zulässig, weil von vornherein nicht mehr versprochen wurde.

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