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ALB 2006 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte

Inhalt der HBO. Allgemeine Vorschriftenmaterielles Rechtformelles Recht.

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ALB 2006 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte

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Presentation Transcript


    1. ALB 2006 – 22. Februar 2006 Baurechtliche Aspekte Allgemeine Anforderungen Hessische Bauordnung (Inhalte, Verfahren, Grundsätze) Bestandsschutzaspekte Erfahrungen zur HBO 2002 (Aus der Sicht KBA Fulda) Praktische Beispiele

    2. Inhalt der HBO Allgemeine Vorschriften materielles Recht formelles Recht

    3. § 4 Bebauung der Grundstücke (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege, an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.

    4. § 4 Bebauung der Grundstücke (2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück (Teilung, Vereinigung).

    5. Abstandsregelung Systematik der bestehenden Abstandsregelung wird beibehalten. MBO-E übernimmt die 1993 in Hessen eingeführte Systematik. gleiche Abstände auf allen Gebäudeseiten Tiefe der Abstandsfläche allgemein 0,4 H Mindesttiefe der Abstandsfläche 3 m

    6. Abstandsregelung an der Grenze zulässige Anlagen (§ 6 Abs. 10) (10) Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig 1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich Dachüberstände; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m² sein,

    7. Abstandsregelung – nicht übernommene Regelungen (§ 6 Abs. 7 HBO 1993) (7) Unbeschadet Abs. 5 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten (jedoch § 27 HBO beachten) 1. vor Außenwänden, die nicht feuerhemmend (F30) sind, 2. vor feuerhemmenden Wänden, deren Außenfläche oder äußere Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen besteht.

    8. Abstandsregelung – nicht übernommene Regelungen (Abs. 15 HBO 1993) (15) Zwischen baulichen Anlagen und Wäldern, Mooren und Heiden ist ein zur Vermeidung einer Gefahr erforderlicher Abstand zu wahren.

    9. Brandschutz - Brandschutzkonzept Möglichst weitgehende Übernahme des neuen Brandschutzkonzeptes des MBO-E. Übernahme der fünf Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3). Basis ist die Normenreihe der DIN 4102. Redaktionelle Abweichung: detaillierte Bauteil- und Baustoffanforderungen werden in Anhang 1 übernommen.

    10. Brandschutz (§ 13) (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

    11. Brandschutz (§ 13) (2) Bauteile und Ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der in der Anlage 1 enthaltenen Übersicht erfüllen. Die Verwendung brennbarer Baustoffe ist zulässig, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetztes nichts anderes bestimmt ist. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.

    12. § 38 Wasserversorgungsanlagen Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist; das gilt nicht für Wochenendhäuser. (2) Zur Brandbekämpfung muss für Gebäude nach Abs. 1 und für Ställe eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

    13. § 38 Wasserversorgungsanlagen (3) Wasserversorgungsanlagen müssen betriebssicher und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

    14. § 40 Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter Für Stalldung sind Dungstätten mit wasserdichten Böden anzulegen; die Wände müssen bis in ausreichende Höhe wasserdicht sein. Der Fußboden von Ställen oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Dungstätten sowie Silagesichersaft sind in Behälter zu leiten, die keine Verbindung zu anderen Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.

    15. § 40 Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter Dungstätten und Gärfutteranlagen müssen zu öffentlichen Verkehrsflächen und Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m und zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen mindestens 5 m einhalten.

    16. § 40 Einleitung der Abwasser in Kleinkläranlagen oder Behälter Kleinkläranlagen und Behälter müssen ausreichend bemessen und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheits-schäden oder unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Kleinkläranlagen und Behältern müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

    17. § 45 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf.

    19. Gebäudeklassen (§ 2 Abs. 3) Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Gebäudeoberfläche im Mittel. Die Flächen nach Satz 1 sind die Bruttogrundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

    20.

    22. § 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz Pflichten d. Betreiber genehmigungsbedürftiger* Anlagen (1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. Schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, 2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung, * für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten analog die gleichen Vorgaben.

    23. II. Bestandsschutz In der Rechtspraxis wird zwischen passivem und aktivem Bestandsschutz unterschieden. Der passive Bestandsschutz gilt allgemein als der einfache Bestandsschutz. Während der passive Bestandschutz nur auf die Erhaltung eines in rechtmäßiger Eigentumsausübung geschaffenen Bestandes an Grundstücks- bzw. Gebäudenutzungen zielt, beschreibt der aktive Bestandsschutz die Befugnis zur funktionsgerechten Nutzung eines bestandsgeschützten Gebäudes bzw. einer bestandsgeschützten Gebäudenutzung in Verbindung mit einer Erweiterung. Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wird der Bestandsschutz aus Artikel 14 Abs. 1 GG hergeleitet.

    24. Bestandsschutz Der Bestandsschutz verhindert, dass eine rechtmäßig errichtetet bauliche Anlage rechtswidrig wird, auch wenn das öffentliche Recht sich später ändert und die bestehende Anlage nunmehr dem geänderten Recht widerspricht. Das rechtmäßig bestehende Gebäude bzw. die rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung und damit die Eigentums-ausübung wird hinsichtlich der bisherigen Funktion, Nutzung und baulichen Beschaffenheit vor nachträglichen Beseitigungsverlangen geschützt. Mitunter werden genehmigungsbedürftige Vorhaben bereits vor Zugang der beantragten Baugenehmigung abweichend vom Inhalt der erteilten Baugenehmigung oder sogar völlig ohne Baugenehmigung (Schwarzbauten) ausgeführt.

    25. Bestandsschutz Sofern das ausgeführte Vorhaben nicht offensichtlich materiell rechtswidrig ist, hat die Bauaufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die notwendigen Verfahren einzuleiten. In diesem Zusammenhang wird sie den Bauherren auffordern nachträglich prüffähige Bauvorlagen einzureichen um die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht beurteilen zu können. Legt der Bauherr einen Bauantrag vor und entspricht das Vorhaben dem geltenden öffentlichen Recht, muss die Baugenehmigung nachträglich erteilt werden.

    26. Bestandsschutz Schwieriger gestaltet sich das Verfahren, wenn ein nachträg-licher Bauantrag oder nur Bauvorlagen eingereicht wurden, das Vorhaben aber nachträglich nicht wegen entgegensteh-ender aktueller öffentlich-rechtlicher Vorschriften genehmigt werden kann. Der Eigentümer einer seit langer Zeit schon bestehenden jedoch formell und materiell rechtswidrigen baulichen Anlage kann keinen Bestandsschutz aus der Tatsache herleiten, dass der ordnungswidrige Zustand erst später der Bauaufsichts-behörde bekannt wurde. Weder die stillschweigende Duldung eines illegalen Zustandes kann Bestandsschutz verschaffen noch die bloße Untätigkeit der Behörde eine Baugenehmigung ersetzen.

    27. Bestandsschutz Bei folgenden Fallgestaltungen ist passiver Bestandsschutz gegeben: Die Anlage wurde zum Zeitpunkt ihrer Errichtung rechtmäßig genehmigt, stimmt jedoch mit dem geltenden öffentlichen Recht nicht mehr überein. Die Anlage wurde ohne Genehmigung seinerzeit errichtet, stimmte aber zu diesem Zeitpunkt mit dem früher geltenden öffentlichen Recht überein, nunmehr wider- spricht sie jedoch dem geltenden öffentlichen Recht. Die Anlage wurde seinerzeit ohne Genehmigung errichtet, stimmte weder zu diesem Zeitpunkt noch jetzt mit dem früheren geltenden und dem jetzt geltenden öffentlichen Recht überein, entsprach jedoch während eines längeren Zeitraumes dazwischen den öffentl.-rechtl. Vorschriften.

    28. Bestandsschutz Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind folgende Fälle: Die Anlage ist in ihrer vorgesehenen Funktion nicht fertiggestellt worden, z. B. wurden nur die Fundamente errichtet. Die Anlage dient nicht mehr ihrer ursprünglich zugedachten Funktion, z. B. wurde ein völlig andere Nutzung aufgenommen. Die Anlage erfährt eine qualitativ oder quantitativ wesentliche Änderung ihrer Nutzungsintensität, z. B. wurde die Anzahl der Nutzungseinheiten oder der Produktionsumfang stark erhöht. Die Anlage soll beseitigt und neu errichtet werden. Die Anlage soll neu errichtet werden, da bei Reparaturarbeiten die Notwendigkeit der Neuerrichtung offenkundig wird.

    29. Bestandsschutz Demgegenüber werden vom einfachen Bestandsschutz Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gedeckt, sofern bestehende Funktion und Nutzung des Bestandes erhalten bleiben. Aktiver Bestandsschutz – in erster Linie ist der Bestands-schutz ein Schutz der Bestandsnutzung, so wie sie ursprünglich war. Die Rechtssprechung hat darüber hinaus einen aktiven Bestandsschutz aus Artikel 14 Abs. 1 GG hergeleitet, um erforderliche Anpassungen zur funktionsgerechten Erhaltung zu ermöglichen.

    30. Bestandsschutz Hier handelt es sich um genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der ausgeübten Eigentumsposition dienen und auf begrenzte Erweiterungen bzw. Modernisierungen zielen. Die Erweiterung eines geschützten Bestandes kann für den Eigentümer dann eine Existenzfrage sein, wenn die vor-handene Substanz anders nicht mehr zeitgemäß nutzbar ist. Es leuchtet z. B. ohne weiteres ein, dass die heutigen Wohnbedürfnisse, die Vermietbarkeit von Wohnungen ohne Bad und WC nahezu unmöglich machen. Fehlt einem alten Wohngebäude die Bad- bzw. WC-Ausstattung, wird man den Eigentümer schwerlich verwähren können, diese Einrichtungen zusätzlich zu schaffen.

    31. III. Erfahrungen zur HBO

    32. Formblatt Betriebsdaten

    36. Sonstige Aspekte Unsicherheit wegen Verfahren (§§ 55 – 58 HBO) Eingeschränkter Prüfumfang Unvollständige Antragsunterlagen Keine Betriebsbeschreibung Keine Bestandsangaben Keine Aussage zu Immissionsschutz Keine Übersicht zur Nachbarbebauung Keine Angabe der Nutzung der Nachbarbebauung Ungeeignete Kartenauszüge Bewusst wenig Informationen Verschweigen von notwendigen Angaben

    37. IV. Praktische Beispiele

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