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Grundzüge der Produktentwicklung GDP I: „Methoden in der Produktentwicklung“ (WS)

Grundzüge der Produktentwicklung GDP I: „Methoden in der Produktentwicklung“ (WS) Prof. Dr.-Ing. Dieter Spath Betreuer: Dipl.-Ing. Alfons Albiez Datum: 10.01.20078 „Produkthaftung“. Sichere Gestaltung (Wiederholung). Bei dieser Gestaltungsregel berührt man den äußerst

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Grundzüge der Produktentwicklung GDP I: „Methoden in der Produktentwicklung“ (WS)

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  1. Grundzüge der Produktentwicklung GDP I: „Methoden in der Produktentwicklung“ (WS) Prof. Dr.-Ing. Dieter Spath Betreuer: Dipl.-Ing. Alfons Albiez Datum: 10.01.20078 „Produkthaftung“

  2. Sichere Gestaltung (Wiederholung) • Bei dieser Gestaltungsregel berührt man den äußerst • umfangreichen Bereich der „Sicherheitstechnik“. • Sicherheit definiert sich indirekt über die Gefährdung selbst • beziehungsweise über die Reduzierung der Gefährdung! • Sicherheit beruht immer auf der Zuverlässigkeit der • Komponenten, Bauteile und Baugruppen eines Produktes • und deren Zusammenspiel. • Üblicherweise wird unterschieden in: • unmittelbare („die Wurzel des Übels weglassen“) • mittelbare und („Absichern der Gefahrenquelle“) • hinweisende Sicherheit

  3. Sicherheitstechnik (Wiederholung) • Die Sicherheitstechnik befasst sich allgemein mit den • Risiken, die beim Umgang mit der Technik auftreten • und denen der Mensch und seine Umwelt ausgesetzt sind. • Aspekte der Sicherheitstechnik: • technische Maßnahmen zur Erhöhung der Betriebssicherheit und Lebensdauer von Produkten, Maschinen und Anlagen.(Beachte: Gefahr durch „versteckte Nutzung“ wie Reinigung oder Wartung) • Anwendung von Erkenntnissen zur Vermeidung • von Unfällen und Berufskrankheiten (siehe Vorlesung AW) • Schutz der Umwelt vor den Auswirkungen der Technik • Sondergebiete wie Arbeitssicherheit, Verkehrssicherheit, Brand- und Explosionsschutz und Technischer Umweltschutz etc. betonen die gesellschaftliche Relevanz.

  4. Betriebsanleitung (Wiederholung) • Jeder Maschine ist eine Betriebsanleitung beizufügen! • Bei anderen Produkten wird empfohlen eine Betriebsanleitung • beizufügen! • In der Betriebsanleitung sind u. a. die Restgefahren beschrieben, die • etwa beim Betrieb oder bei der Instandsetzung auftreten können und • durch technisch-konstruktive Maßnahmen nicht zu verhindern sind. • Die Betriebsanleitung enthält z.B. Angaben: • zur Montage und Demontage • zur Installation • zur bestimmungswidrigen Verwendung • zur sachwidrigen Verwendung • zur Inbetriebnahme • zur Instandsetzung einschließlich Wartung und Beseitigung von • Störungen bei der Verwendung des Produktes • (bzw. im Arbeitsablauf einer Maschine)

  5. Technische Dokumentation (Wdh.) Enthält Unterlagen, in denen die einzelnen Schritte der Entwicklung und Konstruktion einer Maschine oder eines Produktes dokumentiert sind. = Liste der bei der Entwicklung und Konstruktion des Produktes (bzw. der Maschine) berücksichtigten grundlegenden Anforderungen der relevanten Richtlinien (Maschinenrichtlinie etc.) und angewandten Normen bzw. anderen technischen Spezifikationen, sowie eine Beschreibung der gewählten Lösungen zur Verhütung der von dem Produkt (bzw. der Maschine) ausgehenden Gefahren.

  6. Unterschiedliche Haftungsarten Vertragliche Haftung Gesetzliche Haftung Verschuldens- haftung Gefährdungs- haftung Haftungsarten nach deutschem Recht: Alle Beispiele und Angaben nach: / Schäppi, B. et al.: Handbuch Produktentwicklung, 2005/

  7. Vertragliche Haftung Die vertragliche Haftung kommt grundsätzlich nur zwischen Vertragspartnern in Betracht! Beispiel: A kauft bei V ein Produkt, dass sich als nicht einwandfrei herausstellt. Klar ist, dass V die vertragliche Haftung gegenüber A übernehmen muss. B leiht sich bei A ein Produkt und es kommt bei dessen Verwendung zu einem Unfall. V kann gegenüber B nicht zur vertraglichen Haftung herangezogen werden, da er das Produkt nicht bei V gekauft hat! Stichwort: „Wandeln oder Mindern“

  8. Vertragliche Haftung Die vertragliche Haftung kommt grundsätzlich nur zwischen Vertragspartnern in Betracht! Achtung: Grundsätzlich besteht keine vertragliche Haftung des Herstellers eines Produktes gegenüber durch einen Fehler dieses Produktes Geschädigten! Üblicherweise werden Produkte nicht vom Hersteller selber vertrieben, sondern diese gelangen über die Lieferkette in die Hände des Produkt- nutzers bzw. Endverbrauchers. Ausnahme: der Hersteller übernimmt im Rahmen einer Hersteller-Garantie eine eigene vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Erwerber des Produktes!

  9. Unterschiedliche Haftungsarten Vertragliche Haftung Gesetzliche Haftung Verschuldens- haftung Gefährdungs- haftung Haftungsarten nach deutschem Recht: Alle Beispiele und Angaben nach: / Schäppi, B. et al.: Handbuch Produktentwicklung, 2005/

  10. Verschuldungshaftung § 823 Abs.1 BGB „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“ Dieses Zitat aus dem § 823 erfasst auch die Haftung für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt bei einem Käufer, einem Produktbenutzer oder sonstigen Dritten entstanden sind. Dabei ist folgende Prüfungsreihenfolge zwingend notwendig:

  11. Verschuldungshaftung § 823 Abs.1 BGB • Handlung oder Unterlassung des Täters („wer … verletzt“) • Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum • oder einem sonstigem Recht (so genannte Rechtsgutverletzung) • Ursächlichkeit der Haftung oder Unterlassung für die • Rechtsgutverletzung • Rechtswidrigkeit („widerrechtlich“) • Verschulden („vorsätzlich oder fahrlässig“) • Rechtsfolge: Schadensersatz • Inverkehrbringen eines fehlerbehafteten Produktes • Körper- oder Gesundheitsverletzung • Haftungsbegründete Kausalität: • Verletzung wurde durch fehlerhaftes Produkt verursacht • Rechtswidrigkeit liegt vor • Verschulden liegt vor (kleinste Fahrlässigkeit genügt!) • Rechtsfolge: Anspruch auf Schadensersatz

  12. Verschuldungshaftung § 823 Abs.2 BGB „ Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.“ Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Vorsatz ist Handeln mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges.

  13. Verschuldungshaftung § 823 Abs.2 BGB • Wichtig für die Produktentwicklung! • Viele europäische Sicherheitsgesetze enthalten • Schutzvorgaben für die Benutzer • (z.B. diverse EG-Richtlinien mit einer • CE-Kennzeichnung)! • Beispiele: • Sicherheitsprofil der EG-Maschinenbaurichtlinie • EG Medizinprodukte-Richtlinie • Sicherheitsprofil der EG-Spielzeugrichtlinie • Jede Branche hat ihre Schutz- und Sicherheitsgesetze, deren • Missachtung immer das Risiko einer späteren Haftung nach • § 823 Abs. 2 BGB erhöhen!

  14. Unterschiedliche Haftungsarten Vertragliche Haftung Gesetzliche Haftung Verschuldens- haftung Gefährdungs- haftung Haftungsarten nach deutschem Recht: Alle Beispiele und Angaben nach: / Schäppi, B. et al.: Handbuch Produktentwicklung, 2005/

  15. Gefährdungshaftung (gemäß § 1 ProdHaftG) „Wird nur durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen“ „Im Fall der Sachbeschädigung gilt das nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Verbrauch bestimmt und hierzu von demGeschädigten hauptsächlich verwendet worden ist“

  16. Gefährdungshaftung (gemäß § 1 ProdHaftG) • In § 1 Abs. 2 ProdHaftG sind eine Reihe von • Haftungsausschlüssen vorgesehen. • Danach tritt keine Haftung des Herstellers ein, wenn • er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat • er das Produkt nicht für den Vertrieb hergestellt hat • das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht • hatte, als es in den Verkehr gebracht wurde • der Fehler auf zwingende Rechtsvorschriften beruht • (Achtung! Rechtsvorschriften sind aber nicht technische Normungen • wie VDI-, VDE- oder DIN-Vorgaben) • das Produkt einen Fehler aufweißt, der nach Wissenschaft und • Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden • konnte

  17. Fehlerhaftes Produkt • Die Rechtssprechung hat unterschiedliche Fallgruppen • entwickelt, wann ein Produkt fehlerhaft ist und eine • mögliche Haftung für hierdurch ausgelöste Schäden • ausgelöst werden kann: • Instruktionsfehler (keine ausreichende Produktbeschreibung • bzw. keine ausreichenden Gefahrenhinweise) • Konstruktionsfehler (die gesamte Produktlinie, unabhängig • von einzelnen Chargen, weist denselben Fehler auf) • Fabrikationsfehler (einzelne Produkte einer bestimmten Charge oder • eine gesamte Charge weisen den selben Fehler auf) • Entwicklungsfehler • (Konstruktions- und Fabrikationsfehler)

  18. Fehlerhaftes Produkt: Beispiele • Definition „Entwicklungsfehler“ • Dabei handelt es sich aus juristischer Sicht um einen Fehler, der zum Zeitpunkt • der In-Verkehrbringens des Produktes nach dem damaligen Stand der • Wissenschaft und Technik nicht erkannt und damit vermieden werden konnte. • Zur Klärung ist stets ein Sachverständiger notwendig.Lassen sich die Fragen nicht klären, geht dies zu Lasten des Herstellers! • Beispiele Konstruktionsfehler: • mangelhafte Befestigung eines Öl-Einfüllstutzens. • Bedienungsfehler durch un-ergonomische Gestaltung. • gefährliches Gerät ohne ausreichende Schutzvorrichtung. • ein Sportgerät (z.B. Expander) bricht weil zu schwach ausgelegt. • Beispiele Fabrikationsfehler: • Bakterien oder Fäkalien in Molkereiprodukten etc. • salmonellenvergiftetes Essen in der Mensa. • fehlerhafte Montage von Fahrradlenkern. • explodierende Bierflaschen wegen Haar-Rissen im Glas. • Bruch eines Skalpells wegen Materialfehlern.

  19. Fragen bei der Produktentwicklung • Bei der Entwicklung eines Produktes müssen somit folgende • Fragen gestellt werden: • Gibt es funktionell vergleichbare Produkte? • Welche Risiken gehen vom eigenen Produkt aus? • Welche Risiken gehen von vergleichbaren Produkten aus? • Gibt es keine vergleichbaren Produkte, • stellen sich folgende Fragen: • Was sind die Vorteile des neuen Produktes? • Welche Risiken sind zu erwarten? • Wird der Kunde die potentiell mit dem Produkt • verbundenen Risiken akzeptieren?

  20. Fragen bei der Produktentwicklung • Bei der Entwicklung eines Produktes können der zu • berücksichtigende erwartungsgemäße Gebrauch und der • nahe liegende Fehlgebrauch des Produktes sehr nahe • bei einander liegen. • Stellen Sie sich also folgende Fragen: • Ist das Produkt für alle zu erwartenden Einsatzbedingungen • geeignet? • Wie leicht muss ein Verschleißteil ausgetauscht werden • können? • Ist der Kreis der potentiellen Nutzer richtig erfasst? • Sind die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen • selbsterklärend oder besser noch automatisch wirksam? • Liegen Erfahrungen oder Rückmeldungen aus dem Markt mit vergleichbaren Produkten vor?

  21. Gefahrenbeseitigung am Produkt • In der Entwicklungsphase werden die Eigenschaften des • Produktes definiert, z.B. • Funktionalität • Durchlaufzeit • Performance • Produktkosten • Gleichzeitig müssen sicherheitstechnische Anforderungen • erfüllt werden: • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz • Verbraucherschutz • Umweltschutz • Dazu müssen Gefahren erkannt und beseitigt werden!

  22. Gefahrenbeseitigung am Produkt Die Gefahrenbeseitigung am Produkt erfolgt in 3 Schritten: 1. Eigensichere Konstruktion Gefahren werden schon durch die Konstruktion selbst ausgeschlossen. Gefährdungen werden durch konstruktive Maßnahmen vermieden. Beispiel: Das Quetschen eines Körperteiles kann von vornherein vermieden werden, indem der Mindestabstand zwischen sich bewegenden Teilen ausreichend groß gestaltet wird, oder die wirkenden Kräfte auf unkritische Größen reduziert werden.

  23. Gefahrenbeseitigung am Produkt • Die Gefahrenbeseitigung am Produkt erfolgt in 3 Schritten: • 2. Technische Schutzmassnahmen • Gefahren, die konstruktiv nicht beseitigt werden • können, müssen durch geeignete Schutzmassnahmen • minimiert werden. • Beispiele: • trennende Schutzvorrichtungen • (Verkleidungen, Gehäuse, Abdeckungen …) • elektrische oder mechanische Verriegelungen • (verhindern z.B. unzulässigen Zugriff oder Betrieb) • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion • (z.B. Lichtschranke oder Lichtvorhang bei Maschinen)

  24. Gefahrenbeseitigung am Produkt Die Gefahrenbeseitigung am Produkt erfolgt in 3 Schritten: 3. Benutzerinformationen Jedes noch so sicher konstruierte Produkt kann Risiken aufweisen („Restrisiko“)! Der Benutzer muss durch Sicherheitshinweise auf die Restrisiken aufmerksam gemacht werden und zu einem schadensverhütenden Gebrauch des Produktes angeleitet werden. Die Sicherheitshinweise können sich in den Produkt-Begleitunterlagen oder falls notwendig am Produkt selbst angebracht befinden. Das ist vor allem vom Zeitpunkt abhängig, an dem die Information zur Verfügung stehen muss.

  25. Gebrauchsanweisung / Produktbeschreibung Wie im Punkt „Gefährdungshaftung“ angesprochen, zählen Instruktionsfehler auch zu den durch die Rechtsprechung definierten Produktfehlerquellen.

  26. Gebrauchsanweisung / Produktbeschreibung Selbst wenn ein Produkt fehlerfrei konstruiert wurde, besteht die Gefahr dass es durch fehlerhafte Bedienung zu einer Gefahr für Leib und Leben werden kann! Dafür ist im Normalfall eine Gebrauchsanweisung und erkennbare (lesbare!) Warnhinweise notwendig. Die Instruktionspflicht ist nur dann deutlich reduziert,wenn das Produkt nur von Fachleuten verwendet wird. Denken Sie dabei z.B. daran, dass heute viele Produkte aus Heimwerker- bzw. Gartenmärkten von „Laien“ verwendet werden, die eigentlich für Profis entwickelt wurden.

  27. Gebrauchsanweisung / Produktbeschreibung • Die Instruktion muss dabei auf die Kenntnis des • voraussichtlichen Produktverwenders sowie dessen • (technisches) Erfahrungswissen abgestimmt sein. • Der voraussichtliche Anwender des Produktes muss • daher sowohl die Gebrauchsanleitung als auch die • Gefahrenhinweise verstehen können! • Aus welchen Personen setzt sich der künftige • Verwenderkreis des Produktes zusammen? • Welche Vorbildung haben diese? • Welche Sprachen beherrscht der zukünftige Anwender? • Kann der Anwender lesen?

  28. Gebrauchsanweisung / Produktbeschreibung

  29. Produktbeobachtung • Verpflichtung des Hersteller, das Produkt nach • erfolgreicher Inverkehrnahme bezüglich dessenVerhalten im Markt zu beobachten. • Das trifft natürlich auf die Verwendung des Produktes • durch den Verbraucher zu, aber auch auf gemeldeteGefahren aus dem Markt im Zusammenhang mit der • Produktverwendung (Rückrufaktionen Pkw etc.). • Mögliche Konsequenzen: • die bisherige Konstruktion muss geändert werden • zusätzliche Gefahrenhinweise sind notwendig • eine Rückrufaktion muss dringend organisiert werden

  30. Veröffentlichter, zusätzlicher Sicherheitshinweis !

  31. Einbeziehung von Lieferanten • Um bei fehlerhaften Zulieferteilen einem möglichen • späteren Produkthaftungsvorwurf entgehen zu können, • ist es wichtig, das Zusammenspiel sämtlicher Zulieferteile • im Produkt durch Untersuchungen und Erprobungen • zu gewährleisten. • nicht nur Qualitätssicherungsvereinbarung klären • Zertifizierung des Zulieferers gewährleisten und fördern • regelmäßige Audits zur Sicherung des KVP* • Nachweis einer ausreichenden Versicherungsdeckung fordern * KVP = Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

  32. Rückrufaktionen • Jede Rückrufaktion hat außer großen finanziellen Folgen • auch nicht absehbare Konsequenzen für den Ruf einer • Firma und den Wert des Produktes auf dem Markt! • Außerdem beeinflussen Rückrufaktionen die Aktienstände. • Rückrufaktionen werden laut Urteil Bundesgerichthof gefordert, wenn • es sich um Massenprodukten handelt • eine ernst zu nehmende Gefahr für die Gesundheit einer unbestimmten • Anzahl von Verwendern auftreten kann • weniger einschneidende Verfahren (z.B. ergänzende Warnhinweise) • nicht möglich sind • Die Vergangenheit hat gezeigt, dass vor allem im Kontakt • mit außereuropäischen Märkten Aspekte hinsichtlich • Produkthaftung verstärkt beachtet werden müssen!

  33. Arten des Rückrufs • Es gibt im wesentlichen zwei Arten des Rückrufs: • Stiller Rückruf • Öffentlicher Rückruf • Stiller Rückruf: ohne Nutzung von öffentlichen Medien. • Wird verwendet, wenn die Benutzer durch Anschreiben • über die Vertriebspartner oder direkte Information über • eine potentielle Gefahr informiert werden können. • Ist dies nicht der Fall oder müssen die Kunden dringend • über mögliche Gefahren informiert werden, ist der • Hersteller verpflichtet einen öffentlichen Rückruf mit • Hilfe der Medien durchzuführen (Printmedien, Radio …)

  34. Rückrufmanagement Gemäß dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (siehe nächste Folien) gilt bezüglich des Rückrufmanagements: „Sie (die Hersteller) haben Vorkehrungen zu treffen, die den Eigenschaften des von ihnen in den Verkehr gebrachten Verbraucherprodukts angemessen sind, damit sie imstande sind, zur Vermeidung von Gefahren geeignete Maßnahmen zu veranlassen, bis zur Rücknahme des Verbraucherprodukts, der angemessenen und wirksamen Warnung und dem Rückruf.“ Es handelt sich also um einen vorausplanenden Auftrag, eine Sicherstellung all dessen was unter Notfallplanung bzw. Rückrufmanagement zu verstehen ist!

  35. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Eine für Deutschland zentrale Vorschrift ist seit dem 01. Mai 2004 das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für das „Inverkehrbringen“ von Produkten (engl.: placing on the market).In § 2 Abs. 8 GPSG wird Inverkehrbringen definiert: „… jedes Überlassen von Produkten an andere, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr (=Import) in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich“

  36. Produktdefinition laut GPSG • Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz unterteilt den • Begriff „Produkt“ in zwei Untergruppen: • „Technische Arbeitsmittel“ • „Verbraucherprodukte“ • Technische Arbeitsmittel sind demzufolge: • Verwendungsfähige Arbeitseinrichtungen, die • bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit • verwendet werden • deren Zubehörteile • Schutzausrüstungen (nicht Teil einer Arbeitseinrichtung) • Komponenten von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie • in speziellen Rechtsverordnungen oder Vorschriften • definiert sind.

  37. Produktdefinition laut GPSG Verbraucherprodukte Laut Gesetz zählen hierzu nicht nur sämtliche Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte für den Einsatz beim Verwender, sondern ausdrücklich auch solche Produkte, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können! (Beispiel Baumarkt: Profimaschinen in den Händen von Heimwerkern) Es werden auch solche Produkte mitgezählt, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Bei der Entwicklung von Produkten ist es wichtig, den Aspekt der Definition gemäß GPSG zu beachten!

  38. Europäisch harmonisierte Produkte (CE) • Einige Beispiele von Produktgruppen für die eine • Rechtsverordnung nach GPSG existiert – diese müssen • laut Gesetz mit einem CE-Kennzeichen versehen werden: • Verordnung über elektrische Betriebsmittel (73/23/EWG) • Die Spielzeugverordnung / EG-Spielzeugrichtlinie (88/378/EWG) • Die Lärmschutzverordnung / EG-Lärmschutzrichtlinie (86/188/EWG) • Die Maschinenverordnung / EG-Maschinenrichtlinie (98/37/EG) • Die Aufzugsverordnung / EG-Aufzugsrichtlinie (95/16/EG) • Die Sportbooteverordnung / EG-Sportbooterichtlinie (94/25/EG) • … http://www.ce-zeichen.de/ce-start.htm

  39. Das GS-Zeichen: „geprüfte Sicherheit“ Das deutsche GS-Zeichen wird von einer Zertifizierungsstelle auf Antrag des Herstellers zuerkannt. Dabei muss der Hersteller einen Nachweiß der Übereinstimmung des zu prüfenden Baumusters mit allen Sicherheitsanforderungen nach deutschem und europäischem Recht vorweisen. Dieses bezieht sich nicht nur auf die Geräte- und Verbrauchersicherheit, sondern auch auf weitere Aspekte wie die z.B. die elektro-magnetische Verträglichkeit gemäß EMV-Gesetz oder hygienerechtlichen Vorschriften. http://www.hvbg.de/d/bgp/prod/gs/

  40. Produktqualität • Es gibt eine Vielzahlen von Merkmalen die die • Produktqualität umschreiben – nicht alle müssen ständig • erfüllt werden, aber es ist wichtig sich Gedanken zu machen, • ob und wie sie sich auf den Verbraucher auswirken! • Funktionstüchtigkeit • Zuverlässigkeit • Haltbarkeit • Service • Reparaturunterstützung • Garantieleistung • Gebrauchstauglichkeit • … • Ausstattung (Extras) • Verfügbarkeit • Sicherheit • Lieferzeit • Bedienerfreundlichkeit • Beratung / Schulung • Umweltfreundlichkeit • Entsorgung • …

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