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Freiheitsbeschränkungen Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft. Jean-Jacques Rousseau 1712-1778. Geschichte.
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Freiheitsbeschränkungen Mir ist die gefährliche Freiheit lieber als eine ruhige Knechtschaft. Jean-Jacques Rousseau 1712-1778
Geschichte • 1811: ABGB: § 16 Persönlichkeitsrechte; § 21 Personen, die ihre Angelegenheiten selber nicht gehörig besorgen können, stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze • 1867: Staatsgrundgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit • 1916: Entmündigungsordnung – Anhalterecht • 1938 – 1945: Nationalsozialismus, Euthanasie • 1958: Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) • 1984: Sachwalterrecht • 1991: Bundesverfassungsgesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) • 1991: Unterbringungsgesetz • 1992: VfGH: Länder für Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Heimen zuständig • 2003: VfGH: Bund für Regelung von Freiheitsbeschränkungen zuständig • 2005: Heimaufenthaltsgesetz
Statistik der Unterbringungen Quelle: VSP
Unterbringung ohne Verlangen Quelle: VSP Angaben für Vorarlberg fehlen
Grundprinzipien unserer Rechtsordnung • Liberale Verfassung • Garantiert Freiheitsrechte • Persönliche Freiheit, Meinungsfreiheit etc • Selbstbestimmung und Würde • Fürsorgepflicht • Schutz der Schwachen als öffentliches Interesse • § 21 ABGB • Schutz vor Selbstschädigung
Selbstbestimmungsrecht • Verfassungsrecht • MRK und österr. Recht: kein expliziter Schutz • Wird aus Art 8 MRK abgeleitet: Achtung des Privat- und Familienleben • Begriffsinhalt: • Freiheitsrecht • Recht auf „unvernünftige“ Entscheidungen
Menschenwürde • Verfassungsrecht • MRK und österr. Recht: kein expliziter Schutz • Charta der Grundrechte der EU: nicht verbindlich • Begriffsinhalt: • Respekt vor der Person, unabhängig von Verhalten und Fähigkeiten • Verletzung, wenn eine Person zu einem Objekt herabgewürdigt wird • Der Mensch hat keinen Wert, er besitzt Würde (Kant)
Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG 1988) Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1 EMRK Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“ Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“ § 146 b ABGB StrafR HeimAufGHeime und ähnliche Einrichtungen UbGPsychiatrie
BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit • Voraussetzungen • Selbst- oder Fremdgefährdung wegen psychischer Krankheit • Ausbreitung ansteckender Krankheiten • … • Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der Person • Verhältnismäßigkeit • Effizientes Rechtsschutzverfahren • Amtswegige Überprüfung bei Anhaltung auf „unbestimmte Dauer“ • Ersatzansprüche bei rechtswidriger Anhaltung
Selbstbestimmungsfähigkeit • Geschäfts- und Deliktsfähigkeit • Folgen und Beweislast • Sachwalterschaft • Einwilligungsfähigkeit • Einsichts- und Urteilsfähigkeit • Liegt ab 14 Jahren im Zweifel vor
Ziel von Freiheitsbeschränkungen • Ziel: Gefahrenabwehr • Schutz eines Rechtsdurch Einschränkung eines anderen • Ziel des UbG: Zwang nur • im unbedingt erforderlichen Ausmaß • zur Abwehr schwerwiegender Gefahren • Kontrolle von Voraussetzungen und Anwendung • Vertretung: Patientenanwaltschaft
Allgemeines zum Unterbringungsgesetz • Rechtlicher Konnex • 1984: Sachwalterrecht • 1991: PersFrG, UbG, Novelle zum KAG • Allgemeine Unterbringungsvoraussetzungen • Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen • Beschränkung der Bewegungsfreiheit • Voraussetzungen beim Betroffenen • Psychische Krankheit (geistige Behinderung) • Ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit • Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
Wann liegt eine Beschränkung vor? Der Aufenthalt kann nicht nach freiem Willen verändert werden • Solange ein natürlicher Bewegungsdrang besteht • Einsichts- und Urteilsfähigkeit sind nicht erforderlich • Physische Gewalt • Psychische Gewalt:Drohung, sittenwidriger Druck (Nötigung gem § 105 StGB) • Medikamentierung • Wenn die Ruhigstellung nicht eine (Neben)Wirkung der Heilbehandlung ist • Unterlassung bei Garantenstellung
Beschränkung oder nicht ? (1) • Die Eingangstür wird zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geschlossen. • Die Eingangstür ist durch Zahlenkombination oder außergewöhnliche Türklinke erschwert passierbar. • Arzt oder Pflegeperson verbietet „psychisch wehrlosem“ Bewohner das Verlassen der Station. • Verwendung von Personenortungsgeräten • Therapietisch
Beschränkung oder nicht ? (2) • Bewohnerin verweigert die Nahrungsaufnahme; PEG-Sonde möglich ? • Rollstuhlfahrer wird über längere Zeit im Bett liegen gelassen, obwohl er in den Rollstuhl möchte. • Aggressiver Bewohner bekommt Beruhigungsmittel verabreicht. • Heimbewohner mit spastischer Lähmung kann durch Fixierung mittels Bauchgurt am Rollstuhl sich selbst fortbewegen oder durch Fixierung einer Hand eigenständig essen.
Anzahl der Einrichtungendie unter das HeimAufG fallen Stand: 30.4.2004
FB + FE-Meldungen* 2005 beimVerein Vertretungsnetz Insgesamt 25.664 ** VSP
FB/FE-Maßnahmen* VSP Betroffene Personen zum 31.12.06: 16.497
Gerichtliche Unzulässigkeitserklärungen In % IRKS
Gerichtsverfahren 2006 • 187 Anträge auf Überprüfungen von FB/FE • 28 Rekurse und • 8 Revisionsrekurse eingebracht. Insgesamt ergingen im Jahr 2006 • 37 LG Entscheidungen und • 7 OGH Entscheidungen. VSP
HeimAufG (1) • Stationäre Einrichtungen • ab 3 Personen • „psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen“ • „ständig betreut oder gepflegt werden“ • Pflege- und Behinderteneinrichtungen sowie Krankenanstalten und Tagesstätten • Voraussetzungen • psychische Krankheit oder geistige Behinderung • ernstliche und erhebliche Gefährdung von Leben oder Gesundheit; eigenes oder fremdes • Beschränkung zur Gefahrenabwehr unerlässlich und geeignet • Verhältnismäßigkeit: in Dauer und Intensität • Subsidiarität
HeimAufG (2) • Freiheitsbeschränkung • Unterbindung einer persönlichen Ortsveränderung • Gegen oder ohne den Willen • mit physischen Mitteln (mechanisch, elektronisch oder medikamentös) oder durch Androhung • Einhaltung fachgemäßer Standards und möglichste Schonung der Bewohner • Dokumentations- und Informationspflicht • Gegenüber betroffener Person, Vertrauensperson und Vertreter • Grund, Art, Beginn und Dauer
Anordnung der FB (neu seit 2010) • Anordnung durch Arzt • Bei Beschränkungen durch medikamentöse Maßnahmen • Bei dem Arzt gesetzlich vorbehaltene Maßnahmen • Durch von der Einrichtung betraute Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege • Maßnahmen im Rahmen der Pflege • Durch damit betraute pädagogische Leitung (Behindertenhilfe) • Maßnahmen im Rahmen der Betreuung • Ärztliches Gutachten über psychische Krankheit oder geistige Behinderung + Selbst- oder Fremdgefährdung • Wenn mehr als 48 h durchgehend oder darüber hinaus wiederholt FB vorgenommen werden
HeimAufG (3) • Bewohnervertretung: zB Verein VertretungsNetz • Auch bei frei gewähltem Vertreter: Rechtsanwalt oder Notar • Gerichtliche Überprüfung • auf Antrag durch Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson oder Institutionsleitung • Anhörung innerhalb von 7 Tagen • Bewohner, Vertreter, Vertrauensperson und Pflegeleitung • Mündliche Verhandlung • Bei Bewilligung der Beschränkung innerhalb von 14 Tagen • Sachverständiger verpflichtend • Genehmigung durch Beschluss • maximal 6 Monate • Umstände der Beschränkung sind zu beschreiben • Neuerliche Beschränkung: max 1 Jahr
Deutschland • Art 1 GG: Schutz der Würde • Art 2 GG: Selbstbestimmung: Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit nicht die Rechte anderer verletzt werden • Betreuungsrecht: § 1896 ff BGB • Betreuungsvollmacht • Unterbringung in Heimen nach den Landesunterbringungsgesetzen • Sonstige unterbringungsähnliche Maßnahmen • Stationär und ambulant möglich • freiheitsentziehende Maßnahme, die wiederholt und länger dauernd notwendig ist • richterliche Genehmigung gemäß § 1906 BGB