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Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich. Renate. Gabi. Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre). Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:30 Uhr Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und
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Herzlich willkommenzumGrundkursderGPA-djp Niederösterreich Renate Gabi mta/Juni 2007
Die erbarmungslosesteWaffe ist die gelasseneDarlegung der Fakten(Raymond Barre)
Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 19:30 Uhr Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr • Donnerstag ab 15:00: aktuelle Stunde • Mittwoch ab 19:30 - falkultativ Film “we feed the world” • Donnerstag Abend: gemütlicher Abend Arbeitszeiten: mta/Juni 2007
Frühstück ab 7:00 Uhr Mittagessen um 12:30 Uhr in Buffetform Abendessen um 18:00 Uhr in Buffetform Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekanntgeben ! Bei organisatorischen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. Essenszeiten mta/Juni 2007
Wichtig ! mta/Juni 2007
Vorstellrunde • wie lange bin ich im BR • wie lange bin ich im Betrieb • welche Funktion habe im im BR (BRV, STV, Kassa….) • aus welchem Viertel komme ich mta/Juni 2007
Kursablauf • Inhaltes (Programmübersicht) • methodischenAblaufes Gruppenarbeit, • Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum (Video) • Intensität bzw. des Umfanges, eigene Erfahrungen mit einbringen. mta/Juni 2007
Welche Erwartungen habe ICH an diese Woche ?Welche Themen Möchte ICH diese Woche bearbeiten ? • Brainstorming (auf Karten festhalten) • Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte • Jede(r) für sich mta/Juni 2007
Gruppenarbeit: • Mit welchen Erwartungen sind BetriebsrätInnen konfrontiert? • Wer stellt diese Erwartungen? (AN, AG, BR….) 4 Gruppen durchzählen Ergebnis auf Flip-Chart-Papier festhalten und durch Gruppensprecher(in) präsentieren mta/Juni 2007
BR BR BR AG AG mta/Juni 2007
Die Rolle und das Selbst-verständnis der betrieblichenInteressenvertretung • Aufgaben des BR (§ 38 ArbVG) • Worauf muss BR achten (§ 39 ArbVG) mta/Juni 2007
Aufgaben und Rolledes Betriebsrates Wirtschaftlichen Sozialen Betriebsrat Gesundheit-lichen Kulturellen Interessen der AN im Betriebwahrnehmen und fördern mta/Juni 2007
Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs 4 ArbVG ÖGB AK BR AG Beiziehung zu denperiodischen Beratungenmit dem Arbeitgeber ÖGBAK WKO mta/Juni 2007
Rolle des Arbeitnehmers im Betrieb Benachteiligungsverbot AG AN Arbeitsvertrag Betriebs- Gruppen Versammlung Betriebsrat mta/Juni 2007
Wie kann ich als Mitglied in der GPA-djp mitwirken ?Organisation der GPA-djp (Regionen, WBs, Plattformen) mta/Juni 2007
ÖGB - AK KV-Monopol Betriebsbetreuung Gesamtschau Allround Volkswirtschaft Betriebswirtschaft Konsumentenschutz Mietrecht Umfassende Rechtspolitik Freie Mitgliedschaft Pflichtmitgliedschaft Verantwortlich gegenüber Mitgliedern Politische Kontrolle Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz mta/Juni 2007
Präsidium Referate und Abteilungen Kontroll-Kommission Bundesvorstand Frauenabteilung Jugendabteilung BUNDESKONGRESS Pensionisten-abteilung 8 Landes-exekutiven Fachgewerk-schaften Vorstände-konferenz mta/Juni 2007
Organigramm der – gültig seit 23. Mai 2007 Regionalgeschäftsstellen Wien RGF Barbara Teiber NÖ RGF Peter Stattmann Bgld. RGF Josef Hermann Stmk. RGF Norbert Schunko Kärnten RGF Jutta Brandhuber OÖ RGF Andreas Stangl Salzburg RGF Walter Steidl Tirol RGF Gerhard Schneider Vbg. RGF Bernhard Heinzle BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG VorsitzenderWolfgang Katzian Bundesgeschäfts-führerin Dr. Dwora Stein Bundesfrauenabteilung Europa / Konzerne undinternationale Beziehungen stv. Bundes-geschäftsführer Karl Proyer stv. Bundes-geschäftsführer Günther Trausznitz stv. Bundes-geschäftsführer Gerhard Hennerbichler Öffentlichkeitsarbeit IT & Print-Management Geschäftsbereich Interessenvertretung GBL Mag. Claudia Kral-Bast GeschäftsbereichGrundlagen GBL Mag. Ingrid Reischl Geschäftsbereich Bildung & GEP GBL Sabina Toth Back-office / intern Grundlagenabteilung Bildungsabteilung Bundesjugendabteilung GPA-Servicecenter Arbeit und Technik Gewerkschafts- und Personalentwicklung Marketing Buchhaltung, Budget-erstellung u. -vollzug Rechtsabteilung Betriebsrat Hauptkassa mta/Juni 2007
Struktur der Wirtschafts- undSozialpartnerschaft ÖsterreichischerGewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung derParitätischen Kommissionfür Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschussfür InternationaleFragen Lohnunter-ausschuss Preisunter-ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007
Aufwärmrunde: • Was haben wir gestern • gehört ? • gelernt ? • besprochen? mta/Juni 2007
Diskusssion zum Film:Was wir ersehnen von der Zukunft fernen Ist der Film noch aktuell? Was hat sich seither verändert? Warum hat sich was verändert? Was macht am meisten betroffen? mta/Juni 2007
Organe der AN-Schaft(§§ /ArbVG) • BR • ZBR (§ 80 ArbVG) • Konzernvertretung (88a ArbVG) • EU BR (§ 191 – 203) mta/Juni 2007
Betriebsbegriff(§§ 34, 35 ArbVG) • Arbeitsstätte • Organisatorische Einheit • Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft • Technische oder immaterielle Mittel • Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht Betriebsbegriff - Feststellung(§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007
Gleichstellung(§ 35 ArbVG) • Mehr als 50 Arbeitnehmer • Entfernung • Eigenständigkeit Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007
BR Wahl • Ab 5 AN ist BR zu wählen • Angestellten, Arbeiter oder gem. BR ist möglich • Problem, persönliche Interessen, z.B. Bauarbeiter – will nicht 1 Mo Kü-Frist,Arbeitergewerkschaften auf uns böse, - Arbeiter verlieren gute Funktionäre an uns Ang., weil sie von Arb. Ang. Werden, wenn sie guten Umgangston usw. haben. • Betriebsausschuss: mta/Juni 2007
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) Als Arbeitnehmer gelten: Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. mta/Juni 2007
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). • Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). mta/Juni 2007
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).). mta/Juni 2007
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. mta/Juni 2007
Arbeitnehmerbegriff(§ 36 ArbVG) • Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: • bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. • Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007
Gruppenbildung Vorgabe: • 1 Teilnehmer desselben Betriebes pro Gruppe • Frauen/Männer gleich aufteilen • Mix aus Betrieben/Größe/Branchen (gleich auf Gruppen verteilen) • Gleiche Gruppengröße Die Gruppenzusammensetzung bleibt für den Rest der Woche aufrecht mta/Juni 2007
Gruppenarbeit • Findet einen Gruppennamen und • ein Gruppensymbol! • Legt eure Funktionen fest! • Gruppenname: • Gruppensymbol: • BRV: • BRV-Stv.: • KA: • Schriftführer: • weitere BR-Mitglieder: Präsentation auf Flipchart mta/Juni 2007
Betrieb – Unternehmen - Konzern Beispiel: Unternehmen:Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern:Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien BetriebGraz Maschinen HandelAustria GesmbH BetriebSalzburg Maschinen Austria AG NiederlassungWien NiederlassungLinz BetriebsstätteWien Betrieb Graz Konzern BetriebSalzburg Unternehmen Fa. BaustoffGesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007
Organe der Arbeitnehmerschaft Betriebsrat R E C H N U N G S P R Ü F E R gem. BR Ang. BR Arb. BR W A H L V O R S T A N D Betriebs-ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Zentral-JVR Jugendver-trauensrat KonzernvertretungZentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007
Kompetenzen – Kompetenzübertragung (§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO) Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzliche Bestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht. Zuständig ist Angelegenheit betrifft Rechtsgrundlage der/die für Mitbestimmung BR der Arbeiter oder nur Arbeiter oder nur §§ 89-106 ArbVG der Angestellten Angestellte eines Betriebes Betriebsausschuss bzw. Arbeiter und Angestellte eines §§ 89-92a, 94-97 gemeinsamer BR eines Betriebes 108-112, 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Zentralbetriebsrat die Arbeitnehmerschaft mehrerer §§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, 08-112 Betriebe eines Unternehmens 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Konzernvertretung die Arbeitnehmerschaft von mehr als §§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95, einem Unternehmen im Konzern 108-110 (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG • Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw. • Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist • Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte; • Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung; • Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss. mta/Juni 2007
Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits-pflicht Beschränkungsverbot Benachteiligungs-verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung NormaleBildungsfreistellung ErweiterteBildungsfreistellung mta/Juni 2007
ZIEL klären STÄRKE einschätzen • rechtlich • wirtschaftlich • sozial STRATEGIE festlegen mta/Juni 2007
Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zu machen, gibt es auch die gesetzlicheGrundlage Beschluss-erfordernisse Versammlungsart Einberufer Vorsitz Teilnehmer Aufgaben Gruppe derAngestellten/Arbeiter GRUPPEN-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG Angestellten-/Arbeiter BR BRV oder Stellvertreter § 42 (1) und (2) ArbVG § 49 ArbVG BETRIEBS-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG GemeinsamerBR BRV oder Stellvertreter alle Beschäftigten § 42 (1) ArbVG § 49 ArbVG Vorsitzenderoder Stellvertreter BETRIEBSHAUPT-versammlung §§ 40, 41, 4345-48 ArbVG Betriebsaus-schuss alle Beschäftigten § 42 (3) ArbVG § 49 ArbVG TEILversammlung wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen Alle BR-Mitglieder im Unternehmen BETRIEBSRÄTE-versammlung Zentral-betriebsrat ZBRV oderStellvertreter § 97 ArbVG § 78 (2) – (5) ArbVG §§ 40, 78 ArbVG §§ 88a, 88b, ArbVG§§ 31a-31cBRGO Vorsitzende/rder Konzern-vertretung o.ein ZBR/BR Vorsitzende/rder Konzern-vertretung Delegierte aus dem ZBR/der BR §§ 88a, 88b, ArbVG und einige GO §§ 31a – 31c BRGO und einige GO KONZERN-versammlung mta/Juni 2007
Rechtsstellung des Betriebsrates / der Betriebsratsmitglieder • Gruppenarbeit mta/Juni 2007
Rechte und Pflichten des BR §§ 115 (1-4), 116, 117, 118, 119, 120 mta/Juni 2007
schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche SondergesetzezB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen NormzB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007
Rechtswirkung des Kollektivvertrages Arbeitnehmervertretung(ÖGB) Arbeitgebervertretung(WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer(Mitglieder) Arbeitnehmer(auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007
Rechtswirkung des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007
Gruppenarbeit Kollektivvertrag Vergleicht wesentliche Punkte der einzelnen KV´s anhand konkreter Vorgaben: AZ, Gehälter, Einstufung Sekretariatstätigkeit im 1. VwGRJahr was gibt es gemeinsames, trennendes? Warum ist das so? mta/Juni 2007
Rollenspiel Kollektivvertrag • Drei individuelle Forderungen an die nächste Kollektivvertragsrunde mta/Juni 2007
Rollenspiel Kollektivvertrag • Die Gruppe reduziert die Forderungen auf je drei Forderungen pro Gruppe, Festlegung des Gruppenverhandlers mta/Juni 2007
Rollenspiel Kollektivvertrag • Beobachter mta/Juni 2007
2.Teil Die Arbeitnehmer und derBetriebsrat im Betriebsalltag • Inhalte: • Ein Dienstverhältnis beginnt • Das tägliche Leben • Das Dienstverhältnis endet mta/Juni 2007
VertragsrechtEin Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung AG AN Vertrag • Verträge können geschlossen werden: • mündlich • schriftlich • konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007
GegenüberstellungDienstvertrag - Werkvertrag Kriterien DienstvertragAN Werkvertrag„Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007