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Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Auswirkungen auf die Jugendarbeit in Jugendverbänden und –vereinen. Gesetzgebungsverlauf Jahrelange Vorlaufzeit aufgrund medialer Aufbereitung Verabschiedung im Bundesrat 16.12.2011 Inkrafttreten 01.01.2012 Fachliche Empfehlungen zu § 72a SGB VIII
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Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Auswirkungen auf die Jugendarbeit in Jugendverbänden und –vereinen
Gesetzgebungsverlauf • Jahrelange Vorlaufzeit aufgrund medialer Aufbereitung • Verabschiedung im Bundesrat 16.12.2011 • Inkrafttreten 01.01.2012 • Fachliche Empfehlungen zu § 72a SGB VIII • Beschluss des Landesjugendhilfeausschusses am 12.03.2013
Was beinhaltet das BKiSchG? • Sicherstellung des Schutzes von betreuten Kindern und • Jugendlichen vor Gewalt bei öffentlichen und freien Trägern • der Jugendhilfe, also auch der Jugendarbeit, die Leistungen • nach SGB VIII erhalten • hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter der Jugendarbeit • eine neue gesetzliche Vorschrift erfordert die Vorlage eines • erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich tätigen • Personen in der Kinder- und Jugendarbeit
Wie wird das im Bereich des Ehrenamtes jetzt umgesetzt? • Das Jugendamt ist gesetzlich verpflichtet, mit allen Trägern der • freien Jugendhilfe die Vereinbarung zu schließen, die garantiert, dass ein • Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen durch • Einsichtnahme in das Führungszeugnis dauerhaft umgesetzt wird. • Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen oder Personen- • vereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform sein. • Freie Träger sind insbesondere • - die Vereine (z.B. Sportverein) • - die Jugendverbände • die Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, • Paritätischer Wohlfahrtsverband, Bayerisches Rotes Kreuz, etc.) • die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Voraussetzung ist, dass die juristische Person/Personenvereinigung auf • dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, also Jugendarbeit leistet.
Welche Straftaten muss jemand begangen haben um • nach § 72a ausgeschlossen zu werden? • § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlichen Verwahrten oder Kranken • und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder • Betreuungsverhältnisses • §§ 176 bis 176b Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern • §§ 177 bis 179 Tatbestände der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger • § 180a Ausbeutung von Prostituierten • § 181a Zuhälterei • §182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen • §183 Exhibitionistische Handlungen • §183a Erregung öffentlichen Ärgernisses • §§ 184 bis 184d Verbreitung pornografischer Schriften und Darbietungen • §§184e bis 184f Ausübung verbotener und jugendgefährdenden Prostitution • §225 Misshandlung von Schutzbefohlenen • §§232 bis 233a Tatbestände des Menschenhandels • §234 Menschenraub • §235 Entziehung Minderjähriger • §236 Kinderhandel
Wer ist betroffen? • Wahrnehmung einer Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe • Person ist ehrenamtlich tätig • Tätigkeit ist mit einer Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, • Ausbildung (o.ä.) von Kindern und Jugendlichen verbunden • Alter ab 14. Lebensjahr (Strafmündigkeit) • (laut Empfehlung Landesjugendamt) • Unmittelbarer Kontakt zu Minderjährigen • Qualifizierter Kontakt • Art der Tätigkeit • Intensität des Kontaktes • Dauer des Kontaktes
Kriterien eines qualifizierten Kontaktes - Besteht/Entsteht ein Macht- oder Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis? - Besteht eine erhebliche Altersdifferenz? - Ist nur eine Aufsichtsperson anwesend? - Findet die Maßnahme in einem sozial geschlossenen Setting statt? - Maßnahme mit einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen? - Regelmäßige oder dauerhafte Tätigkeit? - Intimsphäre des Kindes tangiert?
Was heißt das für die Jugendarbeit? • Zu prüfen ist, handelt es sich um: • Einzelbetreuung – Teamarbeit • Übernachtung • Umkleide/Dusche/einsehbarer Schulungsraum • Einmaliger – regelmäßiger Kontakt • Altersunterschied etc. • Gruppenstunde • (Tanz-)Training • Wochenendseminar • Freizeit-Zeltlager etc.
Wer muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen? • Jeder Betreuer, der einen qualifizierten Kontakt zu einem • Kind oder Jugendlichen hat • Das Zeugnis muss mindestens alle 5 Jahre eingefordert bzw. • aktualisiert werden und darf nicht älter als 3 Monate sein • Es darf nur Einsicht genommen werden (bei Ehrenamtlichen)
Was heißt das für uns im Landkreis Kitzingen? • Grundsätzlich geht jeder Landkreis anders vor… • Im Landkreis Kitzingen soll folgendes Prozedere erfolgen: • Träger der freien Jugendhilfe erfasst Ehrenamtliche auf Sammelantragfür • Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses (F) • (Kostenfreiheit des erweiterten Führungszeugnisses / die Ehrenamtlichen die • nicht ortsansässig sind, müssen einen eigenen Antrag bei ihrer Wohnsitz- • gemeinde stellen) • Vorlage des Sammelantrages bei der Wohnsitzgemeinde • Führungszeugnis wird Ehrenamtlichen persönlich zugeschickt • Ehrenamtlicher legt Führungszeugnis dem Vorsitzenden (o. einer bestimmten • Person des Trägers der freien Jugendhilfe) vor
5. Führungszeugnis wird von Vereinsvorstand selbst eingesehen und dokumentiert, das erweiterte Führungszeugnis wird wieder an den Ehrenamtlichen zurück gegeben • alternativ: • Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses bei Mitarbeiter • des KJR´s oder Jugendamtes, Einsichtnahme und Ausstellung • einer Formblattbescheinigung • Vorlage der Bescheinigung beim Verein, Dokumentation wird • vom Vorstand vorgenommen • (evtl. auch mehrere Bescheinigungen, falls bei mehreren freien Trägern)