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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012. Gliederung des Vortrags. Überblick über das Gesetz 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen
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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012
Gliederung des Vortrags • Überblick über das Gesetz • 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen • 2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und 8b SGB VIII • 3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII) • 4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes
§ 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung
§ 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks
Familienhebammen und Netzwerke „Frühe Hilfen“ • Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder • Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V
Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der Förderung nach dem BKiSchG § 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012) ________________________________ Haushaltsjahr 2012: 30 MiO € Haushaltsjahr 2013: 45 MiO € Haushaltsjahr 2014: 51 MiO € Haushaltsjahr 2015: 51 MiO € Ab 31.12.2015: Fondslösung _______________________________________ Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug
Gegenstand der Förderung Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum Regelangebot ausgebaut werden sollen.
Koordination der Maßnahmen Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet (Zeitraum 2012 – 2015) Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein, die vom Land bestimmt werden. Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen, Qualifizierungsmaßnahmen ___________________________________________ Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der Förderung.
Das Verfahren der Förderung • Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten • In dem Konzept sind darzustellen: • Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse • Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen • Fördergrundsätze für die Kommunen • Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von Förderanträgen an die Kommunen weiter
2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/ §§ 8a, 8b SGB VIII
Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG • Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; • Berufspsychologinnen oder –psychologen; • Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; • Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; • Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; • Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen • Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen • Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen
Die Pflichten der kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger • Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung • Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten • Hinwirken auf Hilfe • Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII) • Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)
Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich und Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen
Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im Kinderschutz Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII (Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt, ist örtlich zuständig)
Die Kindeswohlgefährdung • Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350) • Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr • Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr • Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden
Verfahrensstandards im Kinderschutz – die Verfahrenseinleitung • Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist • schriftlich aufzunehmen und zu unterschreiben • Unverzüglich zu bearbeiten • An den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleiten • Durch diese(n) gegenzuzeichnen • Kurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu beraten • Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Einbeziehung der Eltern und Kinder • Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände in JAmt 2009, S. 231ff
Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII) • Rechtliche Einordnung • Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21 SGB X • Begründung Bundesregierung • Einschätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes des Kindes • Wohnverhältnisse des Kindes • Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung
Die Pflichten des JA während des Hausbesuchs • Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen • Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder aufnehmen und dokumentieren • Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren • Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und dokumentieren • Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils erfassen und dokumentieren
Die Befugnisse des JA während des Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur Wohnung (Art. 13 GG)
Die Pflichten der Eltern während des Hausbesuchs • Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X) • Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, hier • Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht
Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b SGB VIII)
Die Kooperation zwischen Berufsträgern außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt
Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII
Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB VIII • Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen • Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung) • Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren
Kinderschutzfachkraft und Jugendamt • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD) können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII sein, denn • Kollegiale Beratung muss vor der Information des Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG) • Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was passiert bei Fallübernahme?) • Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung • Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet
Kinderschutzfachkraft und kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger • Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale Beratung übernehmen, denn • Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidung des Falles • Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden Einrichtung vermieden werden • Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)
Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in einem kooperativen Kinderschutz Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnis-träger (§ 4 KKG) Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Netzwerk Kinderschutzfachkräfte Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (§ 8b SGB VIII) Freie Träger der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII)
Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII • Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende Elemente enthalten: • Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger • Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“ • Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des Schutzes des Kindes) • Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“ • Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken • Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar
Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz
3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen
Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII
Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe
Die Betriebserlaubnis nach § 45 Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel der Fall, wenn Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine Konzeption vorzulegen und die Vorlage von Führungszeugnissen sicherzustellen.
Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe Hilfeentscheidung Leistungserbringung Mangelnde Rechtskenntnisse der Betroffenen Strukturelle Abhängigkeiten (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern • Eltern als Anspruchsinhaber • Entscheidungsspielräume des Jugendamtes • Scheu vor Klageverfahren • Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht
Aufgaben einer Ombudsstelle Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft
Das Führungszeugnis nach § 72a In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt werden.
Die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe nach § 79a Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt. Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen der überörtlichen Träger und bereits angewandten Grundsätzen.
Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) Und der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter(BAGLJÄ) Von Juni 2012