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Letter of Intent. Im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungsverträgen. MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Letter of Intent Grundlagen. „Klassischer“ Letter of Intent ist einseitige Absichtserklärung („Letter“) In der Praxis häufig als Vereinbarung ausgestaltet
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Letter of Intent Im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungsverträgen MMag. Sabine Fehringer, LL.M.
Letter of IntentGrundlagen • „Klassischer“ Letter of Intent ist einseitige Absichtserklärung („Letter“) • In der Praxis häufig als Vereinbarung ausgestaltet • Detaillierungsgrad hängt von tatsächlichen Begebenheiten und Stand des Projekts ab 383947
Rechtsnatur des Letter of Intent OGH 7.12.1995 – 2 Ob 72, 1127/94 (ecolex 1996, 357) „Ein „Letter of Intent“ wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch zu klärenden Aspekten abzugrenzen. Er enthält somit die Vermutung dafür, dass noch kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt [...] Die Vermutung wird jedoch in ihr Gegenteil verkehrt, wenn der „Letter of Intent“ die Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte und den unmittelbar bevorstehenden Vertragsabschluss aufweist.“ 383947
Zweck des Letter of Intent • Der Verhandlungsstatus soll zu einem bestimmten Zeitpunkt festgeschrieben werden (psycho-logische Wirkung) • Der Letter of Intent formalisiert den Projektablauf (Vertragsver-handlungen und Informations-prozess) • Der Letter of Intent bietet eine Grundlage für Diskussion und Entscheidung von Gremien der Parteien • Der Letter of Intent regelt im Vorfeld Nebenaspekte mit verbindlicher Wirkung (Informationsfluss, Geheimhaltung, Exklusivität,) 383947
Main Practice Areas (III) Einzelne Aspekte des Letter of Intent Vertraulichkeit Vertraulichkeit Exklusivität Exklusivität Vertragsstrafen Vertragsstrafen (Un)Verbindlichkeit (Un)Verbindlichkeit Verschiedenen Ebenen • Bestimmungen über Vorleistungen (Informationen, Voruntersuchungen etc) • Vereinbarungen im Zusammenhang mit Unterlassungspflichten (Geheimhaltungsverpflichtung, Exklusivität, Abwerbeverbote, etc) • Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Projekt, Know-How und sonstigen Geheimnissen bzw dem Abschluss des Hauptvertrages (Forschungsvertrag, Entwicklungsvertrag, Lizenzvertrages) • Rechtswahl 383947
Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III Haftung bei Abstandnahme Worauf darf der Geschäftspartner nach Errichtung eines LoI vertrauen? • Darauf, dass der Geschäftspartner wirklich kontrahieren kann und will • Darauf, dass bereits vorliegende Verhandlungsergebnisse nicht grundlegend neu verhandelt werden müssen • Darauf, dass öffentlich-rechtliche und sonstige erforderliche Genehmigungen (Gremialbeschlüsse) beantragt werden und deren Erlangung nachdrücklich gefordert wird 383947
Kontakt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbHASchottenring 12, A-1010 WienT 01/537 70 – 324F01/537 70 – 70E-Mail sabine.fehringer @ fwp.at 383947