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Sterbevierteljahr Vorschusszahlung Fristen Kontakte Praxisfälle. Jürgen Zips Stand: 03/2012. Renten wegen Todes. Witwen-/Witwerrente Witwen-/Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
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Sterbevierteljahr • Vorschusszahlung • Fristen • Kontakte • Praxisfälle Jürgen Zips Stand: 03/2012
Renten wegen Todes • Witwen-/Witwerrente • Witwen-/Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene • Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten • Erziehungsrente an geschiedene Ehepartner, wenn die Ehe nach dem 30. Juli 1977 geschieden wurde, oder an verwitwete Ehepartner, wenn die Partner das Rentensplitting gewählt haben
Sterbevierteljahr • drei Kalendermonate nach Sterbemonat • nur bei Witwen- und Witwerrenten • in voller Höhe der Versichertenrente • unabhängig von vorherigem Versichertenrentenbezug • keine Einkommensanrechnung • kein gesonderter Antrag erforderlich
Beispiel Erwin L., der noch keine Rente bezieht, starb am 2. Januar 2012. Seine Frau erhält eine Witwenrente in Höhe der vollen Versichertenrente für die Zeit vom 2. Januar bis 30. April 2012.
Voraussetzungen für Vorschusszahlung • Antrag innerhalb 30 Tagen nach dem Tod beim Renten Service • Sterbeurkunde vorlegen • Wohnsitz der Witwe/des Witwers im Inland • Versichertenrentenzahlung über den Renten Service • Vorschuss mindestens 50 € • Ehedauer mindestens 1 Jahr • keine Abtretung/Abzweigung bei Versichertenrente
Beispiel Versicherter verstarb am 31.01.2012Altersrente wurde vorschüssig (d. h. am Monatsanfang) gezahltAntrag auf Vorschusszahlung wurde am 29.02.2012 gestellt Renten für Februar und März 2012 sind bereits ausgezahlt und werden auf die Vorschusszahlung angerechnet
Antrag auf Vorschusszahlung • Antrag beim Renten Service gilt als W-Rentenantrag Schutz vor verspäteter Antragstellung • gleichwohl: Formblattantrag für W-Rente erforderlich
Beispiel Werner N. ist am 18.01.2011 gestorben. Seine Witwe beantragt erst am 11.04.2012 eine große Witwenrente. Die große Witwenrente kann nur für zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt werden, also ab 01.04.2011. Das bedeutet, dass vom Zeitraum des „Sterbevierteljahres“ (= bis 30.04.2011) nur der Monat April gezahlt werden kann.
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