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Individuelle Prämienverbilligung 2012 im Wallis «Medienorientierung» vom 19. Dezember 2011. Einige Zahlen zu den Subventionen 2012 :. 192.3 Millionen Franken Gesamtbudget für die Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
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Individuelle Prämienverbilligung 2012 im Wallis«Medienorientierung» vom 19. Dezember 2011
Einige Zahlen zu den Subventionen 2012 : • 192.3 Millionen Franken Gesamtbudget für die Prämienverbilligung für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen • 8.3 Millionen Franken zusätzlich gegenüber 2011 • zirka 91 000 Subventionsberechtigte, davon 14 500 junge Erwachsene, unter denen 38 Millionen Franken aufgeteilt werden • Neue kantonale Verordnung über die individuellen Prämienverbilligungen
Verordnung über die obligatorische Krankenversicherung und die individuellen Prämienverbilligungen (kVIPV) vom 16. November 2011 : Anpassung der Walliser Gesetzgebung an die eidgenössischen Bestimmungen hinsichtlich des Datenaustausches zwischen Versicherern und kantonalen Behörden für Prämiensubventionierung wie auch der Beteiligung an ausstehenden KVG-Forderungen. Neudefinition des Begriffs des massgebenden Einkommens, die ein Anrecht auf eine Subventionierung der Krankenversicherungsprämien (Einkommen aus Liegenschaften, Kapitalleistungen, …) bestimmt. Präzisierung gewisser Regeln (ausländische Studenten oder solche, die ihre Ausbildung beendet haben, Sabbatjahr…).
Anspruchsvoraussetzungen : • Bedingungen, um Prämienverbilligungen zu erhalten: • im Wallis wohnhaft am 1. Januar 2012 • bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenversicherung • versichert sein • - die Bedingungen für die Bewilligung bezüglich finanziellen und • familiären Verhältnissen erfüllen • Berücksichtigte Kinder und Jugendliche: • - Kinder bis zum 20. Altersjahr werden in die Ermittlung des • Subventionsanspruchs der Eltern miteinbezogen. • - Versicherte, die am 31. Dezember 2011 20 Jahre alt sind, werden • individuell betrachtet. • - Personen zwischen 18 und 20 Jahren, die einen anderen Wohnsitz als • ihre Eltern haben, können eine individuelle Prämienverbilligung • beantragen.
Berechnung des massgebenden Einkommens für ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung : Das Recht auf finanzielle Unterstützung für 2012 wird auf Basis der Steuerveranlagung 2010 bestimmt: Nettoeinkommen vor persönlichen Abzügen (Ziffer 24) + 5% des neu eingeschätzten Nettovermögens + negative Einkommen aus Liegenschaften ./. Unterhaltsbeiträge, die aufgrund des Familienrechts oder einer Vereinbarung bezahlt wurden = massgebendes Einkommen Kapitalleistungen werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt. Im Ausland erworbene Einkommens- und Vermögenselemente werden in der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt.
Sondergesuch : Im Falle einer Änderung der familiären Verhältnisse im 2011 (Bsp.: Hochzeit, Geburt, Scheidung, Tod); Wenn das massgebende Einkommen auf der Steuererklärung 2011 mehr als 30% von dem, was auf der Steuerveranlagung 2010 aufgeführt ist, abweicht; Für Junge zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht denselben Wohnsitz haben wie ihre Eltern; Für Personen mit Quellenbesteuerung (Aufenthaltsbewilligung B und L) Für diese verschiedenen Fälle wird das massgebende Einkommen für die Bestimmung der Subventionen 2012 auf Basis der Steuererklärung 2011 geprüft.
Studenten: Die jungen Erwachsenen zwischen 18 und 20 Jahren, die nicht im selben Haushalt (steuerlicher und gesetzlicher Wohnsitz) wie ihre Eltern leben, müssen ein individuelles Gesuch um Prämienverbilligung einreichen. Junge Erwachsene zwischen 21 und 25 Jahren, die sich noch in Ausbildung befinden und denen eine Prämienverbilligung von weniger als 50 Prozent gewährt wird, können bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis zusätzliche finanzielle Unterstützung bis zu 50 Prozent der durchschnittlichen Referenzprämie beantragen. Nach Beendigung ihrer Ausbildung müssen die Studenten (oder Lehrlinge) die Ausgleichskasse über die Veränderung ihrer wirtschaftlichen Situation informieren.
Einkommensgrenzen für alleinstehende Personen : Einzig Empfänger/innen von AHV-/IV-Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger/innen erhalten eine vollumfängliche Subventionierung, dass heisst 100% der kantonalen Durchschnittsprämie.
Einkommensgrenzen für Paare : Einzig Empfänger/innen von AHV-/IV-Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger/innen erhalten eine vollumfängliche Subventionierung, dass heisst 100% der kantonalen Durchschnittsprämie.
Durchschnittliche Prämie 2012 in der Romandie : Quelle : BAG
Zwei Prämienregionen im Wallis: Die Region 1 (die teurere) umfasst die meisten Gemeinden des Mittel- und Unterwallis. Die Region 2 (die günstigere) umfasst alle Gemeinden des Oberwallis sowie gewisse Gemeinden des Bezirkes Siders (Anniviers, Mollens, Venthône) und gewisse Gemeinden des Bezirkes Hérens (Les Agettes, Evolène, Hérémence, Saint-Martin, Vex et Mont-Noble).
Durchschnittsprämien 2012 : Die Subventionssätze werden immer auf der Basis folgender Durchschnittsprämien angewendet: Die Prämie eines zu 80% subventionierten Versicherten einer Krankenkasse, deren Prämie billiger als die Referenzprämie ist, kann unter Umständen zu 90 oder 100% subventioniert werden. Die Subvention darf keinesfalls den effektiven Prämienbetrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übersteigen.
Subventionierung der Prämien 2012 im Wallis – Beispiele für die Region 1 :
Anzahl Subventionsbezüger/innen* : * Die Grafik zeigt die Zahl der Beiträge, die während eines Jahres zugeteilt wurden, unabhängig des Jahres der Subventionierung (Prinzip des Jahres der Beitragszahlung). So wird ein rückwirkender Beitrag für die Prämien 2010, der 2011 mitgeteilt wird, für das Jahr 2011 berücksichtigt.
Mitteilung des Subventionsanspruchs für 2012 : Die Bezugsberechtigten werden automatisch anhand der Steuerdaten 2010 ermittelt. Gemäss den Steuerveranlagungen 2010, welche von der kantonalen Steuerverwaltung bereits mitgeteilt wurden, werden ungefähr 75% der Bezugsberechtigten auf den 1. Januar 2012 eine Prämienverbilligung erhalten. Personen ohne Steuerveranlagung 2010 werden laufend über ihren Subventionsanspruch informiert, nachdem die Steuereinschätzung durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt ist.
Mitteilung des Subventionsanspruchs : Die Subventionierten werden anhand der Steuerdaten automatisch ermittelt. Subventionsberechtigte, welche im Steuerregister aufgeführt sind, erhalten den Subventions-anspruch im Februar 2012 persönlich zugestellt. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, die 2011 subventionsberechtigt waren, erhalten im Laufe des Monats Januar 2012 einen Erneuerungsantrag zugestellt.
Versicherte, welche 2011 Subventionen erhalten und ihre Krankenkasse nicht gewechselt haben : Die Versicherten, welche 2011 Subventionen erhalten haben, die Krankenversicherung per 1. Januar 2012 nicht wechseln und für das Jahr 2012 Anrecht auf Subventionen haben, werden im Laufe des Monats Februar 2012 eine Bestätigung des Subventionsanspruches für das Jahr 2012 erhalten. Sie müssen keine weiteren Schritte unternehmen.
Neue Subventionsberechtigte und Bezüger 2011, welche die Krankenkasse gewechselt haben : Neue Subventionsberechtigte und Subventionsbezüger 2011, welche die Krankenversicherung gewechselt haben, erhalten im Laufe des Monats Februar 2012 eine Bestätigung des Subventionsanspruchs für das Jahr 2012. Sie müssen anschliessend eine Kopie ihrer Krankenkassen-Police 2012 an die Kantonale Ausgleichskasse senden, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen.
Quellenbesteuerung : Die Personen, welche im Steuerregister nicht aufgeführt sind (z.B. Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung B, L, N oder F), müssen für das Jahr 2012 ein persönliches Subventionsgesuch einreichen. Das entsprechende Formular kann bei der Kantonalen Ausgleichskasse bezogen werden. Diese Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Kantonalen Ausgleichskasse eingereicht werden. Für Personen mit Quellenbesteuerung entspricht das Einkommen 80% des besteuerten Bruttoeinkommens des Vorjahres oder des laufenden Jahres zuzüglich der massgebenden Vermögenselemente. Zur Bestimmung des Subventionsanrechts werden ebenfalls die Gattin und die Kinder mitberücksichtigt, vorausgesetzt, dass diese zusammen mit dem Familienoberhaupt im Wallis wohnhaft sind.
Spezialfälle : Personen, die glauben, die Bedingungen des Subventions-anspruchs zu erfüllen, insbesondere durch Änderung des Zivilstandes oder durch die Geburt von Kindern im Jahr 2011, die bis Ende März 2012 keinen Subventionsentscheid erhalten haben, müssen bis spätestens am 31. Dezember 2012 bei der Kantonalen Ausgleichskasse ein persönliches Gesuch einreichen. Personen, die aufgrund von Änderungen des Zivilstandes, Tod oder anderen wichtigen Änderungen in ihrem Einkommen (Student hat sein Studium beendet) kein Anrecht mehr auf Prämienverbilligungen für 2012 haben, müssen dies bis spätestens dem 31. Dezember 2012 der Ausgleichskasse des Kantons Wallis mitteilen.
Schlussfolgerungen : - Die Prämienverbilligung ist ein RECHT, welches es den weniger begünstigten Bürgerinnen und Bürgern erlaubt, Hilfe bei der Bezahlung ihrer Krankenkassen-prämien zu erhalten. - 2012 werden die Einkommensgrenzen angepasst. - 192.3 Millionen Franken dienen 2012 der Prämien-verbilligung für ca. 30% der Walliser Bevölkerung. - Bei der Wahl des Krankenversicherers kann man erhebliche Ersparnisse erzielen, auch wenn man Subventionen bezieht.