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ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D.

Durchblick: Tarifverträge. ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D. Warum überhaupt Tarifverträge ?. Tarifverträge als integrierter Bestandteil sozial- und gesellschaftspolitischer Regulierung ver.di als Tarifvertragspartei.

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Presentation Transcript


  1. Durchblick: Tarifverträge ver.di Bundesverwaltung Tarifsekretariat ö.D.

  2. Warum überhaupt Tarifverträge ? • Tarifverträge als integrierter Bestandteil sozial- und gesellschaftspolitischer Regulierung • ver.di als Tarifvertragspartei

  3. „Die Löhne werden auf jeden Fall durch Feilschen festgesetzt…. 1881 Friedrich Engels …und beim Feilschen hat der, welcher am längsten und wirksamsten Widerstand leistet, die größte Aussicht, mehr zu erhalten … Wenn der einzelne Arbeiter mit dem Kapitalisten handelseins zu werden versucht, wird er leicht geschlagen und muss sich ihm auf Gnade und Ungnade ergeben. Wenn aber die Arbeiter … eine mächtige Organisation bilden … und imstande sind, den Unternehmen nötigenfalls die Stirn zu bieten, und sich dadurch in die Lage versetzen, als eine Macht mit den Unternehmern zu verhandeln, dann , und nur dann haben sie Aussicht, wenigstens das bisschen zu erhalten, was als ein gerechter Tagelohn für ein gerechtes Tagewerk bezeichnet werden kann.“

  4. Warum überhaupt Tarifverträge? Forderung der Kritiker: Im Zeitalter der Globalisierung brauchen wir flexible und individuelle Lösungen • Schutzfunktion: regeln den Arbeitsmarkt, in dem sie als Kollektivverträge verbindliche Vorgaben für die individuellen Arbeitsverträge machen • Verteilungsfunktion: sorgen dafür,dass die abhängig Beschäftigten an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben • Gestaltungsfunktion: ermöglichen den abhängig Beschäftigten eine Beteiligung an der autonomen Regelung der Arbeitsbedingungen • Kartellfunktion: schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen bei den Arbeitskosten

  5. Tarifverträge/Tarifpolitik als integrierter Bestandteil sozial- und gesellschaftspolitischer Regulierung Die beiden zentralen sozialpolitischen Regulierungsinstrumente - Gesetze und Tarifverträge - sind in ihrem Anwendungs- bzw. Zuständigkeitsbereich nicht scharf voneinander getrennt • In vielen Fällen sind tarifliche Regelungen Vorreiter für verallgemeinernde gesetzliche Regelungen gewesen • Umgekehrt wurden zahlreiche gesetzliche Regelungen tarif- politisch aufgestockt Abbau in den letzten Jahren in Folge der anhaltenden ökonomischen Krise!

  6. Tarifverträge/Tarifpolitik als integrierter Bestandteil sozial- und gesellschaftspolitischer Regulierung Heute lässt sich folgende Dreiteilung beobachten • Die Bereiche der sozialen Sicherung (Krankheit, Rente, Arbeitslosigkeit, Invalidität) sind überwiegend gesetzlich geregelt • Für die Bereiche Arbeitsverhältnisse und –bedingungen gibt es zahlreiche gesetzliche Mindeststandards (Urlaub, Kündigung, Arbeitszeit). Hier gibt es in nahezu allen Bereichen erheblich verbesserte tarifliche Regelungen • Die unmittelbaren Arbeits- und Einkommensbedingungen werden tarifvertraglich festgelegt

  7. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung In Artikel 9 Absatz 3 GG heißt es: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ Tarifautonomie Koalitionsfreiheit und

  8. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung • Grundrecht auf Koalitionsfreiheit räumt den ArbeitnehmerInnen nicht nur den garantierten freiwilligen Zusammenschluss in Gewerkschaften ein, sondern auch das Recht, innerhalb des vom Grund- gesetz bestimmten Wirkungskreises Arbeits- und Lebensbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, die wie Gesetze gelten • Tarifautonomie der autonomen Regelung (Inhalte und Mittel) der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch die Tarifvertragsparteien wird absolute Priorität eingeräumt

  9. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung • In Ausfüllung des Artikel 9 Abs. 3 GG wird die Tarifautonomie durch das Tarifvertragsgesetz (TVG) formal geregelt • Das Tarifvertragsgesetz enthält Bestimmungen darüber, wer Tarifverträge abschließt, in welcher Form sie abgeschlossen werden und welche Auswirkungen sie haben

  10. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung Was regelt der Tarifvertrag? ( §1 TVG Inhalt undForm) • Rechte und Pflichten der AG und AN zu Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Fragen der Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Besetzung von Arbeitsplätzen, möglicherweise Erweiterung von Mitbestimmungsrechten usw. • Pflicht des AG den Tarifvertrag auch wirklich einzuhalten • Pflicht der Gewerkschaft, solange auf Arbeitskämpfe zu verzichten, wie der Tarifvertrag „gilt“, die sog. Friedenspflicht

  11. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung Wer schließt Tarifverträge?(§ 2 TVG Tarifvertragsparteien) • Parteien des Tarifvertrags können auf der einen Seite einzelne AG, AG-Vereinigungen oder Spitzenverbände der AG-Vereinigungen sein • Auf der anderen Seite die Gewerkschaften Die AG des öffentlichen Dienstes: • Bundesweit als Spitzenorganisation Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) und Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) mit entsprechenden regionalen Gliederungen • Der Bund als Tarifvertragspartei verhandelt vertreten durch den Bundesminister des Innern

  12. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung Wie wirkt der Tarifvertrag? In § 4 TVG heißt es zur „Wirkung der Rechtsnormen“ (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrages über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. Kernaussage des TVG!

  13. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung Unmittelbar heißt: • Die Tarifverträge gelten wie ein Gesetz für alle tarifgebundenen Beschäftigten • Gilt auch, wenn AG nicht dem Verband angehört oder der AN kein Gewerkschaftsmitglied ist, aber im Arbeitsvertrag die Geltung eines Tarifvertrags vereinbart wurde Zwingend heißt: • Der Tarifvertrag gilt auch, wenn ausdrücklich (Arbeitsvertrag, Dienst-/Betriebsvereinbarung) gegenteilige oder andere Bedingungen vereinbart worden sind Ausnahme ….. = Unabdingbarkeit

  14. Gesetzlicher Hintergrund für Tarifverträge und dessen Wirkung Regelungsfolge auf gleicher Rangstufe: • Wenn eine Regelung auf die andere folgt, geht im Konfliktfall die spätere vor. Die spätere löst die frühere ab. Beispiel: Der zuletzt abgeschlossene, laufende Lohntarifvertrag verdrängt den zuvor geltenden • Die spezielle einschlägige Regelung geht der allgemeinen vor – auch dann wenn sie nachteiliger sein sollte

  15. Warum Tarifverträge? • Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfüllt doch den gleichen Zweck? • Schutzfunktion? Möglich! • Verteilungsfunktion? Möglich! • Gestaltungsfunktion? Möglich! • Kartellfunktion? Eher nicht! Aber: .......

  16. Warum Tarifverträge? Tarifvorrang! • Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung sein. • Es ist ausreichend, dass ein Tarifvertrag existiert, in dessen betrieblichen, fachlichen oder persönlichen Geltungsbereich der Betrieb fällt. und ......

  17. Warum Tarifverträge? • Betriebsräte sollen gegen die Gewerkschaften in eine Konkurrenzsituation gebracht werden • Tarifverträge und Gewerkschaften sollen geschwächt werden • Belegschaften sollen unter dem Vorwand der Beschäftigungssicherung noch erpressbarer werden • annähernde „Waffengleichheit“ zwischen Arbeitgeber und Betriebs- bzw. Personalrat wird zu Gunsten der AG-Seite verschoben und • Personal- und Betriebsräte dürfen nicht zum Arbeitskampf aufrufen!

  18. „Ihr sollt die verfluchten Tarife abbauen…“1930 Kurt Tucholsky „Die freie Wirtschaft“ Ihr sollt die verfluchten Tarife abbauen. Ihr sollt auf Euren Direktor vertrauen. Ihr sollt die Schlichtungsausschüsse verlassen. Ihr sollt alles Weitere dem Chef überlassen. Kein Betriebsrat quatsche uns mehr herein. Wir wollen freie Wirtschaftler sein! Wir diktieren die Preise und die Verträge – Kein Schutzgesetz sei uns im Wege. Ihr braucht keine Heime für Eure Lungen, Keine Renten und keine Versicherungen. Ihr solltet Euch allesamt was schämen, von dem armen Staat noch Geld zu nehmen! Ihr solltet nicht mehr zusammenstehen – Wollt Ihr wohl auseinandergehen!

  19. „Ihr sollt die verfluchten Tarife abbauen…“1930 Kurt Tucholsky Ihr sagt: Die Wirtschaft müsse bestehen. Eine schöne Wirtschaft! Für wen? Für wen? Das laufende Band, das sich weiterschiebt, Liefert Waren für Kunden, die es nicht mehr gibt. Ihr habt durch Entlassung und Lohnabzug sacht Eure eigene Kundschaft kaputtgemacht. Denn Deutschland besteht – Millionäre sind selten – aus Arbeitern und Angestellten! Und Eure Bilanz zeigt mit einem Male Einen Saldo mortale. Während Millionen stempeln gehen. Die wissen, für wen!

  20. ver.di als Tarifvertragspartei Gewerkschaft ver.di ist - Interessenvertretung der Beschäftigten in Fragen der • Sozialpolitik • Berufspolitik • Tarifpolitik Nach der Satzung und der ergänzenden Richtlinie zur Tarifarbeit hat ver.di für den Schwerpunkt Tarifpolitik folgende innergewerkschaftlichen Strukturen geschaffen:

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  22. ver.di als Tarifvertragspartei ver.di-Satzung § 68 Tarifarbeit: • Die Tarifarbeit der ver.di wird von den durch die Fachbereiche gebildeten Tarifkommissionen wahrgenommen. Die Tarifkommissionen führen die Tarifverhandlungen und entscheiden über die Tarifforderungen, die Annahme und Ablehnung von Verhandlungsergebnissen und über das Scheitern der Verhandlungen sowie den Abschluss und die Kündigung von Tarifverträgen. Sie sind in ihrer Entscheidung eigenständig, dabei jedoch an die aufgrund von § 69 festgelegten tarifpolitischen Grundsätze gebunden. 2. Die Tarifkommissionen sind je nach dem Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge auf betrieblicher, regionaler oder Bundesebene zu bilden. ….

  23. ver.di als Tarifvertragspartei ver.di-Satzung § 68 Tarifarbeit: • Die Größe, Zusammensetzung und das Verfahren zur Wahl der Mitglieder der Tarifkommissionen werden in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie sowie in den Fachbereichsstatuten geregelt Für den unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Dienst sowie – nach Maßgabe der Tarifrichtlinie – für die an den öffentlichen Dienst angelehnten und aus dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes entwickelten Tarifbereiche wird die Tarifarbeit fachbereichsübergreifend wahrgenommen

  24. ver.di als Tarifvertragspartei Tarifkommissionsmitglieder z. B. Bundestarifkommission öD entscheiden auf der Grundlage • von Mitgliederdiskussionen in den Betrieben • der Zusammenfassung der Ergebnisse auf Bezirks- und Landesbezirksebene (satzungsgemäß gibt es auch hier Tarifausschüsse) • der Rückkopplung über Verhandlungsstände, • des Meinungsbildes über die Möglichkeit der Zustimmung oder Ablehnung • der Durchsetzungsfähigkeit über Streikmaßnahmen bei Ablehnung Tarifergebnisse sind Fragen der Tarifmächtigkeit =Mitgliederanzahl, Kampfbereitschaft und Durchhaltevermögen!

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