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Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg

Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg. Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit. Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit. Allgemeines Einkunftsart Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte

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Halbzeittagung der TFV Schiedsrichter 25./26.02.2012 in Bad Blankenburg

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  1. Halbzeittagung derTFV Schiedsrichter25./26.02.2012in Bad Blankenburg Steuerliche Behandlung von Einkünften aus Schiedsrichtertätigkeit

  2. Einkünfte aus Schiedsrichtertätigkeit • Allgemeines • Einkunftsart • Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte • Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung • Umsatzsteuer • Vorlagen zur Einkommensermittlung

  3. Allgemeines • mit Beginn der Erhöhung der Spesensätze im Profibereich (1992) zunächst Problem, dass keine klaren Regelungen vorlagen • schnell klar, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte handelt • Finanzämter nicht sicher welche Einkunftsart • erste Kontrollmitteilungen an die Finanzämter nach Prüfungen beim DFB • Schiedsrichter im DFB-Bereich wurden zum Teil angeschrieben

  4. Allgemeines • unklar aber immer noch Behandlung von Spielen bei UEFA und FIFA (steht hier aber nicht zur Debatte) • in den letzten Jahren konzentrieren sich Finanzämter zunehmend auch auf Bereiche unterhalb der Profiligen (z.B. Niedersachsen) • spätestens nach „Steueraffäre“ im DFB-Bereich sollte sich jeder SR, für den die SR-Tätigkeit einen nicht nur geringfügigen Nebenerwerb darstellt, über die Sensibilität des Themas im Klaren sein

  5. Einkunftsart • keine Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit (kein Arbeitsvertrag, kein Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine festen Bezüge) • somit führt auch der Auftraggeber weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab • keine selbständige Tätigkeit nach § 18 EStG – Tätigkeit lässt sich nicht in die dort genannten Katalogberufe einordnen

  6. Einkunftsart • keine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 EStG, weil es an einer „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ fehlt • weil SR von ihrem jeweiligen Fußballverband eingesetzt werden • momentan strittig, ob Einkünfte aus FIFA und UEFA der Gewerbesteuerpflicht unterliegen (steht hier aber nicht zur Debatte) • somit verbleiben als Einkunftsart nur noch die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG

  7. Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte • es wird eine Überschussrechnung erstellt • auf der einen Seite die Einnahmen, auf der anderen Seite die aufgewendeten Kosten • Überschussbetrag ist dann der zu versteuernde Betrag

  8. Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung • Arbeitnehmer mit zusätzlichen Einkünften aus anderen Einkunftsarten, die mehr als 410 € betragen • Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn, deren Einkünfte über dem (aktuellen) Grundfreibetrag von 8.004 € (bzw. 16.008 € bei Verheirateten) liegen • sogenannte 400 €-Jobs sind abgegolten und komplett außen vor

  9. Einnahmen • alle Einnahmen, die der SR im Rahmen seiner SR-Tätigkeit erhält (Entschädigungen, Fahrgelder, Tagegelder usw. - bzgl. Fahrgelder, Tagegelder evtl. durchlaufender Posten – später mehr) • werden Ausgaben für Lehrgänge geltend gemacht (z.B. Fahrtkosten, Tagegelder) sind entsprechende Zahlungen durch die Verbände auch als Einnahmen zu erfassen • Nachweis am besten durch Kopie der Abrechnung

  10. Werbungskosten • Fahrtkosten (Spiel, Training, Spielbesprechungen, Spielbeobachtungen, Sportgericht) • Arbeitsmittel (Sportbekleidung, Ausrüstung – Pfeife, Uhr, Fahnenset) • Beiträge zu SR-Vereinigungen • Reinigung der Sportbekleidung • Porto, Telefon, Internet (anteilig) • Fachzeitschriften (SR-Zeitung) • Sonstige Bürokosten, Bürogeräte (z.B. Computer – Aufteilung notwendig – Maßstab muss plausibel gemacht werden)

  11. Hinweise • werden Kosten von dritter Seite erstattet (Verein, Verband), sind diese Erstattungen als Einnahmen zu erfassen • ebenso sind alle Einnahmen (Entgelte, Reisespesen) anzusetzen – die entsprechenden Kosten können abgesetzt werden • oft steuerliche Pauschalen höher als ausgezahlte Beträge (Fahrtkosten bei Lehrgängen 0,20 €, steuerlich 0,30 €) • sollten Erstattungen den steuerlichen Pauschalen bzw. den aufgewendeten Kosten entsprechen, kann beiderseits auf Ansatz verzichtet werden (durchlaufende Posten) • bei Umsatzsteuerpflicht (nachfolgend) besteht aber die Möglichkeit des Verzichts von sogenannten „durchlaufenden Posten“ nicht

  12. Hinweise • Sind Freibeträge möglich ? • sogenannte Übungsleiterpauschale kommt nicht in Frage (Voraussetzungen sind nicht erfüllt – beachten: für Lehrvorträge möglich) • Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 a EStG i.H. von 500 € möglich (für Einkünfte in unteren Spielklassen bei Vereinen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb) • aber beachten: alle Tagegelder und Aufwands-entschädigungen (z.B. für Ausschusssitzungen, Lehrgänge usw.) sind darin mit einzubeziehen

  13. Umsatzsteuer • SR sind im Sinne des UStG unternehmerisch tätig und erzielen nachhaltig Einnahmen • demzufolge unterliegen Einnahmen grundsätzlich der Umsatzsteuer • Steuerermäßigungen oder –befreiungen für gemeinnützige Tätigkeiten gelten nicht, da SR als Personen nicht gemeinnützig sind • aber Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG

  14. Umsatzsteuer • wenn im vorangegangenen Jahr die Umsätze 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen – dann kann Ausweis und Abführung von USt unterbleiben • es ist dann keine USt-Erklärung abzugeben • Problem nur für SR, die im Hauptberuf Unternehmer sind • es gibt lt. UStG nur einen einheitlichen Unternehmensbereich

  15. Umsatzsteuer • dann gelten die genannten Grenzen für den gesamten Unternehmensbereich • übersteigt der SR dann die Grenzen, muss er grundsätzlich beim Fußball Rechnungen entsprechend § 14 UStG ausstellen (wenn nicht, ist Einnahme ein Bruttobetrag) • ist dann natürlich auch berechtigt, Vorsteuer abzuziehen (z.B. für Kleidung) • SR muss dann selbständig beim Finanzamt die Umsatzsteuer anmelden und abführen

  16. Umsatzsteuer • aber Neuregelung für SR-Entschädigungen in unteren Klassen • laut einem Schreiben des BMF vom 02.01.2012 sind die Umsätze nach § 4 Nr. 26b UStG steuerfrei, wenn das Ent-gelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagen-ersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeit-versäumnis besteht • die Entgelte für die ehrenamtliche Tätigkeit gelten lt. dem Schreiben als angemessen, wenn die Entschädigung den Betrag in Höhe von 50 Euro je Tätigkeitsstunde nicht übersteigt • somit Entschädigungen bis Verbandsliga umsatzsteuerfrei

  17. Auflistung Einnahmen

  18. Reisekosten

  19. Überschussermittlung

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