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Elektronische öffentliche Beurkundung Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief Christina Sch

Elektronische öffentliche Beurkundung Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief Christina Schmid-Tschirren Schweizerische Grundbuchverwalter-Tagung vom 23. September 2010 in Luzern. Überblick Einleitung Die neuen Formerfordernisse

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Elektronische öffentliche Beurkundung Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief Christina Sch

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Presentation Transcript


  1. Elektronische öffentliche Beurkundung Grundpfandrechte: Neuerungen, insbesondere der Register-Schuldbrief Christina Schmid-Tschirren Schweizerische Grundbuchverwalter-Tagung vom 23. September 2010 in Luzern

  2. Überblick • Einleitung • Die neuen Formerfordernisse • 3. Insbesondere: Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen • Die neue Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (VeöB) • 5. Neuerungen im Bereich der Grundpfandrechte, insbesondere der Register-Schuldbrief • a) Kernpunkte • b) Neue Formvorschrift • c) Vereinfachte Umwandlung, inkl. Hinweis auf die total- • revidierte GBV

  3. 3. Elektronische Ausfertigungen und Beglaubigungen nArt. 55bis SchlT ZGB 1 Die Kantone können die Urkundspersonen ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden zu erstellen. 2 Sie können die Urkundspersonen auch ermächtigen, die Überein- stimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Original- dokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften elektronisch zu beglaubigen. 3 Die Urkundsperson muss eine qualifizierte elektronische Signatur ver- wenden, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezem- ber 2003 über die elektronische Signatur beruht. 4 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, welche die Inter- operabilität der Informatiksysteme sowie die Integrität, Authentizität und Sicherheit der Daten gewährleisten.

  4. 4. Die neue Verordnung über die elektronische öffentliche Beurkundung (VeöB) VeöB / Vorentwurf Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen an elektronische öffentliche Urkunden des Bundeszivilrechts und an elektronische öffentliche Beglaubigungen sowie das Verfahren zu deren Erstellung im Privatrecht. 2 Sie soll sicherstellen, dass elektronische öffentliche Urkunden mindestens gleich sicher sind wie öffentliche Urkunden auf Papier und zwischen unterschiedlichen Informatiksystemen ausgetauscht werden können.

  5. VeöB / Vorentwurf Art. 3 Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden 1 Zur Erstellung einer elektronischen öffentlichen Urkunde wird die Urkunde von der Urkundsperson in einem anerkannten elektronischen Format gespeichert und zusammen mit dem Nachweis der Berechtigung zur Beurkundung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES und dieser Verordnung signiert. (…)

  6. VeöB / Vorentwurf 2. Abschnitt: Schweizerisches Register der Urkundspersonen Art. 6 Bereitstellung des Registers 1 Das Bundesamt für Justiz überträgt einer Organisation ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung die Bereitstellung und den Betrieb eines Systems zur Führung eines schweizerischen Registers der Urkundspersonen (Register). 2 Das Register finanziert sich durch kostendeckende Gebühren selber.

  7. VeöB / Vorentwurf Art. 7 Führung des Registers durch die Kantone 1 Die Kantone tragen alle oder mindestens diejenigen bei ihnen zugelassenen Urkundspersonen in das Register ein, welche die elektronische Beurkundung anbieten wollen. 2 Sie führen jede Änderung der von ihnen im Register geführten Angaben unverzüglich nach.

  8. VeöB / Vorentwurf 4. Abschnitt: Verfahren für Ausfertigungen und Beglaubigungen Art. 14 Elektronische Ausfertigung einer Urschrift 1 Die Urschrift wird ganz oder teilweise eingelesen und in einem anerkannten elektronischen Format gespeichert. 2 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit der Urschrift, bzw. den entsprechenden Teilen, übereinstimmt und erstellt daraus eine elektronische öffentliche Urkunde gemäss Artikel 3 Absatz 1. 3 Das Verbal auf der Ausfertigung kann einen Adressaten und eine Laufnummer der Ausfertigung enthalten.

  9. VeöB / Vorentwurf Art. 15 Beglaubigte elektronische Kopie eines Papierdokuments 1 Das Papierdokument wird ganz oder teilweise eingelesen und in einem anerkannten Format gespeichert. 2 Die Urkundsperson fügt dem elektronischen Dokument die Bestätigung bei, dass es mit dem vorgelegten Papierdokument, bzw. dem entsprechenden Teil desselben, übereinstimmt und erstellt daraus im Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 die beglaubigte elektronische Kopie.

  10. 5. a) Kernpunkte • Kernpunkt der ZGB-Teilrevision ist Register-Schuldbrief: • - Wesentliche Elemente des heutigen Schuldbriefs • werden beibehalten. • Auf Ausstellung eines Wertpapiers wird verzichtet • („papierloser“ Schuldbrief). • Entstehung und Übertragung durch Eintragung im • Grundbuch. • Entfallen der Ausfertigungs-, Aufbewahrungs- und Über- • mittlungskosten zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank • sowie Wegfall der Verlustrisiken.

  11. 5. b) Neue Formvorschrift • nArt. 799 ZGB • 2 Das Rechtsgeschäft auf Errichtung eines Grundpfandes bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

  12. 5. c) Vereinfachte Umwandlung von Papier-Schuld- • briefen in Register-Schuldbriefe • nArt. 33b SchlT ZGB • Der Grundeigentümer und die am Schuldbrief Berechtigten • können gemeinsam schriftlich verlangen, dass ein vor dem • Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2009 einge- • tragener Papier-Schuldbrief in einen Register-Schuldbrief um- • gewandelt wird.

  13. GBV / Vorentwurf • Art. 105 Vereinfachte Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in • einen Register-Schuldbrief • 1 Die Umwandlung eines unter dem bisherigen Recht errichteten Inhaber- • oder Namenschuldbriefs in einen Register-Schuldbrief erfolgt auf Anmeldung • des Grundeigentümers oder des Grundpfandgläubigers gestützt auf eine • schriftliche Vereinbarung zwischen diesem und den am Schuldbrief berech- • tigten Personen. • 2 (…) • 3 Die Umwandlung erfolgt durch die Änderung des Pfandrechtseintrags auf • dem Hauptbuchblatt mit folgenden Angaben: • die Bezeichnung als Register-Schuldbrief; • die Bezeichnung des Gläubigers. • 4 (…)

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