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BEM aus Datenschutzsicht. Dr. Imke Sommer Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Würde des Menschen ist unantastbar. (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz)
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BEM aus Datenschutzsicht Dr. Imke Sommer Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung • Die Würde des Menschen ist unantastbar. (Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz) • Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung • Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung? • Gerechtfertigt und daher keine Verletzung des Grundrechtes? • Rechfertigungsmöglichkeiten für Eingriffe • Gesetzliche Grundlage • Einwilligung der/des Betroffenen
Betriebliches Eingliederungs-management (BEM) • § 84 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX • Bei Arbeitsunfähigkeit > 6 Wochen • klärt der Arbeitgeber mit der Interessenvertetung • mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen • wie Ziele erreicht werden können
BEM 3 Ziele: • Arbeitsunfähigkeit überwinden • Erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen • Arbeitsplatz erhalten
BEM • Fluss von personenbezogenen Daten (Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person) • Auch von sensitiven Daten (§ 3 Absatz 9 Bundesdatenschutzgesetz: Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben), in jedem Fall von Gesundheitsdaten
BEM und Grundrecht auf informat. Selbstbestimmung • BEM bedeutet Eingriff in das Grundrecht • Keine Rechtfertigung durch gesetzliche Grundlage • „Die betroffene Person (...) ist zuvor (...) auf Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen“ (§ 84 SGBX) ist selbst keine Rechtsgrundlage zur Erhebung, Speicherung, Weitergabe etc. der Daten • Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff ist nur durch Einwilligung der/des Betroffenen möglich
Einwilligung Wirksamkeitsvoraussetzungen: • Freiwillig • Informiert • Schriftlich • Jederzeit widerruflich • Vor der Datenverarbeitung
Einwilligung - Freiwilligkeit • Im Arbeitsverhältnis grundsätzlich problematisch • Daher höchste Anforderungen an die Informiertheit und Transparenz
Einwilligung - Informiertheit Welche Daten werden fließen? • Strikte Zweckbindung des BEM • Arbeitsunfähigkeit überwinden • Erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen • Arbeitsplatz erhalten • Keine Verwendung für sonstige arbeitsvertragsrechtliche Zwecke, daher keine Zusammenführung mit den sonstigen Daten der Personalakten • Keine Diagnosedaten, höchstens an Betriebsärztin/-arzt
Einwilligung - Informiertheit Wer bekommt die Daten? • Datensparsamkeit: so wenig Personen wie möglich • Zusammensetzung der Gremien • Betriebs-/Personalrat /Schwerbehindertenvertretung • Einwilligung kann für einzelne Beteiligte verweigert werden
Einwilligung - Informiertheit • Was geschieht mit den Daten? • Vollständige Transparenz des Verfahrens • Auch Transparenz über Speicherung und Löschung der Daten
Einwilligung - Informiertheit • Folgen der Verweigerung der Einwilligung
Einwilligung – weitere Voraussetzungen • Schriftlich • Jederzeit widerruflich • Vor der Datenverarbeitung
BEM und Datenschutz Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gibt der oder dem Betroffenen das Recht, durch ihre oder seine Einwilligung das konkrete BEM selbst zu gestalten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Dr. Imke Sommer Arndtstraße 1 27570 Bremerhaven Tel. 0421/ 361-18106 E-Mail: office@datenschutz.bremen.de www.datenschutz-bremen.de