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TRANS M IT-Fachkonferenz Die Unternehmensmitbestimmung im Zeichen der Zukunft „Umsetzung des DCGK in deutschen Großunternehmen“ Rechtsanwalt Reinhold Kopp, Fachanwalt für Arbeitsrecht Heussen-Law Berlin 02. September 2010. ■ _____________________________________ ■ HEUSSEN: EINFACH MEHR.
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TRANSMIT-FachkonferenzDie Unternehmensmitbestimmung im Zeichen der Zukunft„Umsetzung des DCGK in deutschen Großunternehmen“Rechtsanwalt Reinhold Kopp, Fachanwalt für ArbeitsrechtHeussen-Law Berlin 02. September 2010 ■_____________________________________■ HEUSSEN: EINFACH MEHR
HEUSSEN: MEHR_SUBSTANZ Unsere Kanzlei. • Spezialisten aus allen Rechtsbereichen, die durch arbeitsteilige Vorgehensweise, Effizienz und ganzheitlich unternehmerisches Denken optimal und individuell beraten • Standorte in Berlin, Frankfurt, München und Stuttgart • Repräsentanzen in Brüssel und New York • Enge Zusammenarbeit mit HEUSSEN B.V. in Amsterdam und HEUSSEN ITALIA in Rom/Mailand • Weltweite Kooperation mit renommierten Anwaltskanzleien sowie Beratern aus den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung, Corpo-rate Finance und Public Affairs • Arbeitssprachen sind deutsch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, spanisch, bulgarisch, chinesisch und japanisch HEUSSEN: EINFACH_MEHR. ■Zusammenschluss und Erwerb von Beteiligungen ■Gesellschaftsrecht und Umstrukturierungen ■Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht ■Bank- und Kapitalmarktrecht ■IT, IP und Media ■Immobilien- und Baurecht ■Öffentliches Recht und Umweltrecht ■Arbeitsrecht ■Insolvenzrecht ■Prozessführung, Wirtschaftsmediation und Schiedsgerichtsverfahren
Der Referent Reinhold Kopp Minister für Wirtschaft a. D. Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Anwaltszulassung in Berlin und Brüssel Vorsitzender des Deutschlandbeirates der Deutsch-Britischen Handelskammer Mitglied im Vorstand des Managerkreises der Friedrich-Ebert-Stiftung Langjähriger Top-Manager der Volkswagen AG
Zielsetzung und Entwicklung des DCGK Standort Deutschland für Investoren attraktiver machen Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung setzen Unternehmensinteresse wahren (soziale Marktwirtschaft/nachhaltige Wertschöpfung) Geltung für börsennotierte AG und SE „Standing Commission“ zur Fortentwicklung und Qualitätssicherung 05/2000 Baums-Kommission (Code of best practice) 09/2001 BMJ beruft Regierungskommission (Cromme-K.) 02/2002 Verabschiedung DCGK 07/2002 Verpflichtung zur Entsprechenserklärung, § 161 AktG jährlich erweiterte Fassung (alle 2 Jahre größere Revision)
DCGK im Regulierungskontext Keine Normqualität, keine Verbindlichkeit Im Gegensatz zum „Combinded Code (UK) keine Rolle bei Börsenzulassung Keine Kontrolle durch BaFin oder andere Behörde Jedoch: rechtliche Konsequenzen bei Abgabe falscher Erklärungen oder Missachtung des § 161 AktG Verstoß gegen DCGK als Indiz für Sorgfaltspflichtverletzung i. S. d. §§ 93, 116 AktG? Selbstregulierung, faktische Regulierung oder soft law? Sanfter Zwang durch Börse und Markt? „An der Börse zählt der Erfolg, nicht der Kodex“
Regulierungsinhaltund -systematik • Der das geltende Recht beschreibende Teil • Verständlichkeit, keine Vollständigkeit, Gesetze gehen vor • Verhaltensempfehlungen („sollen“) • Abweichungen sind offenzulegen und zu begründen • Anregungen („sollte, kann“) • Abweichung ohne Offenlegung möglich • Regelungen für Gesellschaft und konzernangehörige Unternehmen • Gesellschaft/Unternehmen
Entsprechenserklärung und Veröffentlichungspflicht 1. Corporate Governance Bericht - Erklärung zur Unternehmensführung in Geschäftsbericht (Lagebericht) - relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken über die gesetzlichen Pflichten hinaus - Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat - Entsprechenserklärung 2. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG - allen Stakeholdern, nicht nur Aktionären, - in ihrer jeweiligen Fassung dauerhaft zugänglich zu machen (Internetseite der Gesellschaft, jeweils aktuelles Datum), - jährlich zu erneuern; - im Anhang zum Jahresbericht angeben, dass Erklärung abgegeben wurde und wo sie veröffentlicht ist. - Einreichen zum Handelsregister 3. Formale Prüfung durch den Abschlussprüfer (uneingeschränktes Testat)
Weitgehender Konsens zum DCGK • Rezeption in der öffentlichen Debatte: In Politik, Wissenschaft und Wirtschaft überwiegt die Anerkennung für den Kodex • Vereinzelte Kritik: freiwilliger Charakter (Kleinaktionäre), Ausklammerung Mitbestimmung (Gewerkschaften), zu komplexer regulativer Kontext (Literatur) • Erfolgskriterien: 1. Befolgung von Empfehlungen und Anregungen durch Unternehmen 2. Auswirkungen der Befolgung auf die Börsenkurse 3. Effekte auf Meinungsbildung der Unternehmen, der öffentlichen und staatlichen Akteure ■_____________________________________■ MEHR_ZUKUNFT Spannweite der Einschätzungen: „DCGK ist Meilenstein in Konvergenz auf das angelsächsische Modell der CG“ (Lütz/Eberle) „ Kodex-Kommission hat sich zur Regulierungsbehörde entwickelt“ (Benhardt)
Kodex-Report 2010 8. empirische Studie (Umfrage) durch Berlin Center of Corporate Governance (BCCG) Fazit: Von 82 Empfehlungen und 16 Anregungen werden nur eine Soll- und 2 Sollte-Regelungen – über alle Unternehmen - mehrheitlich abgelehnt - Selbstbehalt in D&O-Versicherung der AR (Akzeptanz 43, 5 %) - Übertragung der HV durch moderne Kommunikationsmedien (28,2 %) - Vergütung der AR‘e auf langfristigen Unternehmenserfolg (39 %) Kodexakzeptanz steigt mit Größe der Unternehmen und jeweiligem Börsensegment (Befolgungsquote DAX-Unternehmen: 96,3 % bzw. 85,4 %) Begründungen der Abweichungen können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein und Zweckmäßigkeit der Empfehlung in Frage stellen, z. B. - erfolgsorientierte AR-Vergütung - Ritualisierung der AR-Sitzungen durch Vorbereitung in getrennten Sitzungen - Abfindungs-Cap Kritik an der Unabhängigkeit des BCCG (Prof. von Werder Mitglied der DCGK-Kommission)
Studie TH Karlsruhe/TU München Analyse des Erfüllungsgrades 2007 -2009 bei Empfehlungen (jährliche Entsprechenserklärungen von 345 Unternehmen ) Stabiler Erfüllungsgrad (87 %) Hohe Korrelation mit Unternehmensgröße Deutliche Unterschiede auf der Ebene zwischen den einzelnen Kapiteln Hoch: Aktionäre und HV, Transparenz, Rechnungslegung + Abschlussprüfung Niedrig: Vorstand, Aufsichtsrat und deren Zusammenwirken Problematisch: Selbstbehalt bei D&O, variable Vergütungssysteme Vorstand, Vergütung AR-Mitglieder
Verstöße in der Praxis (1) • Beschlussvorschlag an HV, der inhaltlich im Widerspruch zu Empfehlungen des DCGK steht (hier 5.4.1 S. 2 des DCGK), denen sich Unternehmen durch Veröffentlichung uneingeschränkt unterworfen hatte (freiwillige Selbstbindung), ohne die geänderte Absicht unterjährig bekannt zu machen, verstößt gegen Vertrauensschutz der Aktionäre • Folge: Nichtigkeit des AR-Beschlusses und Anfechtbarkeit des HV-Beschlusses • AR hatte Mitglied nominiert, das die Altersgrenze für AR‘e überschritten hatte. Letztlich kein Verstoß festgestellt, da Altersgrenze durch Formulierung „in der Regel“ eingeschränkt war. Bezüglichkeit der mangelnden Unabhängigkeit zweier Kandidaten zum AR hatte der Kläger seinen Sachvortrag nicht hinreichend präzisiert. • MAN AG (Piech) • (OLG München, Urteil vom • 06.08.2008,Revision vom BGH nicht • zugelassen)
Verstöße in der Praxis (2) • Deutsche Bank AG (Kirch): • (BGH, Urteil vom 16.02.2009) • Nicht über das Vorliegen und die praktische Bedeutung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet (Verstoß gegen Empfehlung 5.5.3 des DCGK) • Ein Interessenkonflikt war entstanden, da ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Bank erhoben hatte, die auf einen Gesetzesverstoß (kreditschädigende Interviewäußerung) des betreffenden AR-Mitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wurde • Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung (Dauererklärung) in einem nicht unwesentlichen Punkt war Verletzung der Organpflicht, weil Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten. Nachgeschobene Information in der HV nicht ausreichend. Folge: • Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse
Verstöße in der Praxis (3) • Axel Springer AG: • (BGH, Urteil vom 21.09.2009) • Nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet (Verstoß gegen Empfehlung 5.5.3 des DCGK) • Ursprüngliche Entsprechenserklärung war unrichtig geworden, weil zwischenzeitlich ein AR-Mitglied in einen Interessenskonflikt geraten war; Entsprechenserklärung wurde weder unmittelbar noch in Bericht an HV berichtigt. AR-Mitglied hatte sich bei Beschlussfassung der Stimme enthalten • Interessenkonflikt war im Hinblick auf eine geplante Übernahme nicht geringfügig • Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sowie des Beschlusses über Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 243 Abs. 1 AktG
Erfolgsgeschichte oder zahnloser Tiger ? Contra Pro
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