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Silver Living

Silver Living. Barrierefreies Wohnen im Alter. Silver Living Projektziele.

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Presentation Transcript


  1. Silver Living Barrierefreies Wohnen im Alter SILVER LIVING

  2. Silver Living Projektziele … „ da jede Person den WUNSCH, das BEDÜRFNIS und das RECHT auf Unabhängigkeit hat...... und nicht durch Barrieren in ihrer Umwelt daran gehindert wird.“ Aus: ECA – Europäisches Konzept für Zugänglichkeit – Handbuch, 2003 Modulare Schulung Handwerk Pflegeberufe Wohnberatung ZIEL: Qualifizierung, Zertifizierung, wirtschaftlicher Erfolg Demographische Entwicklung – alternde Gesellschaft Vorbeugende bauliche Maßnahmen Veränderungen im Alter und deren Auswirkungen Wohnungsanpassung Ziel: Aufnahme in Lehrpläne Hilfsmittel ZIEL GESELLSCHAFT: „Wohnen ohne Barrieren“ als selbstverständliches Kriterium der Wohnqualität - und bezahlbar I n h a l t e Wohnberatung Ist-Zustand Checkliste Handwerk mit Zukunft Demografie schafft Märkte Finanzierung Fördermittel Das Beratungsgespräch SILVER LIVING

  3. Demografischer Wandel SILVER LIVING

  4. Demografischerer Wandel SILVER LIVING

  5. Geburtenziffern Österreich SILVER LIVING

  6. Demografischer Wandel in Österreich SILVER LIVING

  7. Demografischer Wandel in Österreich SILVER LIVING

  8. Demografischer Wandel in Österreich SILVER LIVING

  9. Demografischer Wandel in Österreich SILVER LIVING

  10. Steigende Lebenserwartung in Österreich SILVER LIVING

  11. Lebenserwartung 65-Jähriger Österreich (2010) http://www.oeaw.ac.at/vid/download/EHLEIS_Austria_Issue6_GER.pdf SILVER LIVING

  12. Auswirkungen des demografischen Wandels Der demographische Wandel hat Auswirkungen auf praktisch alle Lebensbereiche: • Öffentliche Infrastruktur (Kinderbetreuung, Schulen, medizinische Versorgung) • „Private“ Infrastruktur (Barrierefreiheit) • Wahlen (Stimmengewicht d. Generation 65+) • Soziale Sicherungssysteme (Altersvorsorge, Steueraufkommen) • Arbeitsmarkt (alternde Belegschaft, weniger Nachwuchskräfte) • Absatzmärkte (geänderte Produkte und Dienstleitungen, Marketing) SILVER LIVING

  13. Demografischer Wandel -Gesellschaftliche Situation älterer Menschen • Lebensphase ab 65 Jahren ist zunehmend differenzierter und länger – die aktive Freizeitgestaltung mit Renteneintritt nimmt zu aufgrund zunehmend guter gesundheitlicher Verfassung • Menschen ab 65 Jahren leben überwiegend in reinen Seniorenhaushalten oder allein, in zunehmendem Alter betrifft das Allein-Leben vor allem Frauen • ältere Menschen möchten in ihrer gewohnten Wohnumgebung bleiben, mit zunehmenden Alter sinkt die Umzugsbereitschaft – Überlegungen zur Wohnsituationen erfolgt erst durch Eintritt von Einschränkungen SILVER LIVING

  14. Demografischer Wandel -Gesellschaftliche Situation älterer Menschen • mehr als zwei Drittel der pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause versorgt, zumeist von der Familie – und dies häufig über einen mehrjährigen Zeitraum • der Verbleib in der gewohnten Umgebung hat einen positiven Effekt auf das Befinden des Pflegebedürftigen – dies ist insbesondere bei Demenzerkrankungen von Bedeutung SILVER LIVING

  15. Demografischer Wandel -Gesellschaftliche Situation älterer Menschen • die familiäre Versorgung ist zukünftig immer weniger garantiert - Gründe sind steigende Kinderlosigkeit, Veränderung der Familienstrukturen / Zunahme an Single-Haushalten, Mobilität der jüngeren Generation, Einbindung in den Beruf • qualitativ hochwertige gesundheitliche Versorgungsmöglichkeiten und eine allgemein steigende Lebenserwartung stehen Armut und gesundheitsgefährdenden Lebensumständen gegenüber SILVER LIVING

  16. Barrierefreiheit SILVER LIVING

  17. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  18. Studie Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  19. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  20. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  21. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  22. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  23. Studie: Barrierefreies Wohnen SILVER LIVING

  24. Kaufkraft nach Altersgruppen (Kassel, Deutschland) SILVER LIVING

  25. Barrierefreiheit – die gesetzliche Lage • Antidiskriminierungsparagraph in der Bundesverfassung • Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 • Steiermärkisches Baugesetz • ÖNORM SILVER LIVING

  26. Antidiskriminierungsparagraph in der Bundesverfassung „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. SILVER LIVING

  27. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 Betrifft: - die Verwaltung des Bundes - Zugang und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen SILVER LIVING

  28. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 • Unmittelbare Diskriminierung: Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. • Mittelbare Diskriminierung: Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können (z.B. durch bauliche oder kommunikationstechnische Barrieren) SILVER LIVING

  29. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 • Fühlt sich ein Mensch mit Behinderung diskrimiert, so kann er beim Bundessozialamt ein Schlichtungsverfahren beantragen • Kommt es zu keiner Einigung, so kann eine Klage auf Schadensersatz eingebracht werden. • Die Klägerin braucht dabei den Umstand der Diskriminierung bloß glaubhaft machen. • Der/Die für die Diskriminierung Verantwortliche muss beweisen, das die ungünstigere Behandlung nicht aufgrund der Behinderung erfolgt ist. SILVER LIVING

  30. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 Beispiel Schlichtungsverfahren: www.bizeps.or.at/gleichstellung/schlichtungen SILVER LIVING

  31. Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG 2006 Beispiel Schlichtungsverfahren: www.bizeps.or.at/gleichstellung/schlichtungen SILVER LIVING

  32. Steiermärkisches Baugesetz § 70 Erschließung • (1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist. • (3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei 1. Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit drei oder mehr oberirdischen sowie zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen. Dies gilt nicht für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen sowie Reihenhäuser. SILVER LIVING

  33. Steiermärkisches Baugesetz § 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (1) Folgende Bauwerke (Neubauten) müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: • 1. Bauwerke für öffentliche Zwecke (z. B. Behörden und Ämter), • 2. Bauwerke für Bildungszwecke (z. B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen), • 3. Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs, • 4. Banken, • 5. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, • 6. Arztpraxen und Apotheken, • 7. öffentliche Toiletten sowie • 8. sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für eine gleichzeitige Anwesenheit von mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind. SILVER LIVING

  34. Steiermärkisches Baugesetz § 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere • 1. mindestens ein Eingang, möglichst der Haupteingang, stufenlos erreichbar sein, • 2. in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen, • 3. notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden, • 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden. SILVER LIVING

  35. Steiermärkisches Baugesetz § 76 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken (3) Bei Zu und Umbauten von Bauwerken gemäß Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 [d.h. Bauwerke für öffentliche Zwecke und Bildungszwecke] sind diese und auch die bestehenden baulichen Anlagen barrierefrei auszubilden, sofern hiedurch hinsichtlich des baulichen Bestandes keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen. (4) Wohngebäude (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z. 1 und 3 eingehalten werden. SILVER LIVING

  36. ÖNORM Grundlage für barrierefreies Bauten ist die vor allem die ÖNORM B 1600 (Basis-Norm für barrierefreie Neu-, Zu- und Umbauten) Weitere Folgenormen sind: • B 1601 (Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen) • B 1602 (Barrierefreie Schul- und Ausbildugsstätten) • B 1603 (Barrierefreie Tourismuseinrichtungen) SILVER LIVING

  37. Förderungsmöglichkeiten SILVER LIVING

  38. Studie barrierefreies Wohnen: Investitionsbereitschaft SILVER LIVING

  39. Barrierefreiheit im Wohnbereich

  40. Studie barrierefreies Wohnen: Einfluss von Förderungen SILVER LIVING

  41. Studie barrierefreies Wohnen: Einfluss von Förderungen SILVER LIVING

  42. Steiermärkische Wohnbauförderung und Barrierefreiheit • Neubauten • Sanierungsmaßnahmen • „Maßnahmen für barrierefreie und altengereichte Wohnverhältnisse“ • „Umfassende Sanierung“ • „Kleine Sanierung“ SILVER LIVING

  43. Steiermärkische Wohnbauförderung: Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen Beim Neubau von Gebäuden gibt es innerhalb der Steiermärkischen Wohnbauförderung keine zusätzlichen Förderungen für barrierefreies Bauen. Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen sind folgende Kriterien hinsichtlich Barrierefreiheit vielmehr Voraussetzung für Inanspruchnahme der Steiermärkischen Wohnbauförderung: • Es muss auf die Bedürfnisse behinderter und alter Menschen Bedacht genommen werden, indem die behinderten - und altengerechte Adaptierbarkeit insbesondere der Sanitärräume sichergestellt ist und bauliche Barrieren vermieden werden. • Insbesondere müssen bei den Gebäuden der Eingang und das Erdgeschoss stufenlos erreichbar sein. SILVER LIVING

  44. Steiermärkische Wohnbauförderung:Errichtung von Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen • In Gebäuden mit mehr als 3 oberirdischen Geschossen ist ein Personenaufzug einzubauen, in Gebäuden mit 3 oberirdischen Geschossen ist der planliche Nachweis der Möglichkeit des Einbaues zu erbringen. • Bei Vorliegen einer von der Gemeinde oder dem Sozialhilfeverband bekanntgegebenen Nachfrage nach Behindertenwohnungen muss zumindest eine Wohnung im Einvernehmen mit dem Behinderten und dem Sozialhilfeverband behindertengerecht ausgeführt werden. SILVER LIVING

  45. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung von „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ Seit Juli 2011 gibt es seitens der Wohnbauförderung des Landes Steiermark eine Förderung für barrierefreies und altengerechtes Sanieren. Diese Förderung ist präventiv - zum Zeitpunkt der Antragsstellung muss keine Behinderung nachgewiesen werden. Voraussetzungen: • Vor dem Ansuchen um die Förderung ist ein Beratungsgespräch bei der Fachabteilung Energie und Wohnbau des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Referat Technik und Strategie, Fachteam Barrierefreies Bauen verpflichtend • Um die Förderung können LiegenschaftseigentümerInnen, WohnungseigentümerInnen, MiteigentümerInnen und MieterInnen ansuchen SILVER LIVING

  46. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung von „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ • Gefördert wird sowohl die Sanierung von Eigenheimen als auch von Mehrfamilienhäusern • Die Wohnung muss ständig bewohnt werden (Zweitwohnsitze werden nicht gefördert) • Mit den Sanierungsmaßnahmen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Abteilung Wohnbauförderung begonnen werden SILVER LIVING

  47. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung von „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ Voraussetzungen: • Barrierefreier Zugang zum Eigenheim oder Mehrfamilienhaus: Zugang muss grundsätzlich stufen- und schwellenlos sein; das kann auch durch Rampen oder Hebehilfen (Lift etc.) erreicht werden. • Barrierefreie Wohnebene: Es muss eine barrierefreie Wohnebene geben, auf der sich sowohl Wohn- und Schlafbereich sowie die Sanitäreinheit befinden. Auf ausreichende Barrierefreiheit ist zu achten. • Sanitäreinheit (Bad/WC): Die Sanitäreinheit muss folgende Voraussetzungen erfüllen: • Zugängliche Türen • Bodenebene Dusche oder Badewanne mit Einstiegshilfe • Unterfahrbarer Waschtisch • Tragfähige Wände für die Montage von Haltegriffen, Duschsitzen etc. SILVER LIVING

  48. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung von „Maßnahmen für barrierefreie und altengerechte Wohnverhältnisse“ Arten der Förderung: • Gefördert wird ab einer anerkannten Kostensumme von 3.000 Euro bis zu einer Maximalsumme von 30.000 Euro pro Wohnung über: • einen einmaligen Förderbetrag von 15% der Baukosten (d.h. höchstens 4.500 Euro bei der maximal förderbaren Kostensumme von 30.000 Euro) • - nicht rückzahlbare Annuitätenzuschüsse mit einer Laufzeit von 14 Jahren in der Höhe von 30%. Bei der maximal förderbaren Kostensumme von 30.000 Euro, einem Zinssatz von 3,625% und einer Laufzeit von 14 Jahren beträgt die Förderung des Landes insgesamt 12.622 Euro – der Eigenbetrag liegt bei 22.518 Euro. Diese Annuitätenzuschüsse sind nicht zurückzuzahlen. • Über die Gewährung der Förderung entscheidet die Landesregierung mit Regierungsbeschluss. SILVER LIVING

  49. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung im Rahmen der „umfassenden Sanierung“ • Bei Vorliegen einer Erwerbsminderung von 80% können Behindertenmaßnahmen (Beseitigung von Barrieren, behindertengerechte Ausstattung von Sanitärräumen usw.) im Rahmen der Umfassenden Sanierung in Form von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen mit einer Laufzeit von 15 Jahren in der Höhe von 45% gewährt werden. Die maximal förderbare Kostensumme beträgt 50.000 Euro. Diese Annuitätenzuschüsse sind nicht zurückzuzahlen. • Die Förderung kann auch für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, d.h. nicht die gesamte Wohneinheit muss barrierefrei gemacht werden. SILVER LIVING

  50. Steiermärkische Wohnbauförderung: Förderung im Rahmen der „kleinen Sanierung“ • Wenn keine Erwerbsminderung über 80% vorliegt, so können barrierefreie Maßnahmen auch im Rahmen der Kleinen Sanierung in Form von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen mit einer Laufzeit von 10 Jahren in der Höhe von 15% gewährt werden. Die maximal förderbare Kostensumme beträgt 30.000 Euro. Die Annuitätenzuschüsse sind nicht zurückzuzahlen. • Die Förderung kann auch für Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, d.h. nicht die gesamte Wohneinheit muss barrierefrei gemacht werden. SILVER LIVING

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