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Testament und Patientenverfügung. Vortrag vom 23.02.2010 Adalbert Gose Rechtsanwalt und Notar www.ra-gose.de. Testament. Änderung der gesetzlichen Erbfolge die gesetzliche Erbfolge /Güterstand des Ehegatten der Erbe = Gesamtrechtsnachfolger
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Testament undPatientenverfügung Vortrag vom 23.02.2010 Adalbert Gose Rechtsanwalt und Notar www.ra-gose.de
Testament • Änderung der gesetzlichen Erbfolge • die gesetzliche Erbfolge /Güterstand des Ehegatten • der Erbe = Gesamtrechtsnachfolger Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings einschliesslich Pflegeleistungen • Pflichtteil Stundung der Pflichtteilszahlung Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Verjährung • Änderung der Steuerfreibeträge
§ 1931 BGB(Gesetz)Gesetzliches Erbrecht des EhegattenEhegattenerbrecht 1 • (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. • (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. • (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. • (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
§ 1371 BGB Zugewinnausgleich im TodesfallEhegattenerbrecht 2 • (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. • (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. • (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. • (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren
Ehegattenerbrecht 3 Beispiele • Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder Gesetzlicher Güterstand (Zugewinngemeinschaft) Ehefrau erhält ¼ + ¼=1/2 Kinder je ¼ Güterstand der Gütertrennung Ehefrau und Kinder erhalten je 1/3
Ehegattenerbrecht 4 • Die Erbquote des Ehegatten hängt davon ab: • welcher Ordnung die Erben angehören, die neben dem Ehegatten erben und • welchen Güterstand die Ehegatten gewählt haben. • Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt nur drei Güterstände: • die Zugewinngemeinschaft als gesetzlichen Güterstand (siehe Abschnitt "Gesetzlicher Güterstand") • die Gütertrennung (siehe Abschnitt "Gütertrennung") • die Gütergemeinschaft (siehe Abschnitt " Gütergemeinschaft") • Jede Ehe unterliegt einem dieser Güterstände. Ausnahmen: • Ausländische Staatsangehörige können einen Güterstand nach ihrem Heimatrecht haben, so kann beispielsweise ein französisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, einen Güterstand nach französischem Recht haben (Artikel 15, 14 Absatz 4 Einführungsgesetz zum BGB, EGBGB). • Der Güterstand kann in gewissen Grenzen durch notarielle Eheverträge verändert werden (§ 1408 BGB).
Ehegattenerbrecht 5 • Wird die Ehe durch den Tod des Ehegatten beendet und bestand sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um 1/4 (§§ 1931 Absatz 3, 1371 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dies kann zu einem Erbteil des Ehegatten in der Größe von der Hälfte bis zum Ganzen reichen. • Sinn der Erhöhung um 1/4 ist der so genannte pauschale Zugewinnausgleich. Das heißt, das Erbe des Ehegatten aus der Ehe wird pauschal, ohne tatsächliche Berechnung des Zugewinnes aus der Ehe, um 1/4 erhöht. Dies wird auch als "großer Pflichtteil" bezeichnet. Stattdessen hat der überlebende Ehegatte aber auch die Möglichkeit, den "kleinen Pflichtteil" zu bekommen: Er schlägt das Erbe aus und verlang stattdessen seinen Pflichtteil (1/2 von 1/4 des gesetzlichen Erbteils) und den tatsächlichen Zugewinn. • Rechtstipp: Für die Wahl, ob "groß" oder "klein" günstiger ist sollte man sicher vorher unbedingt beraten lassen. • Zuerst ist also der gesetzliche Erbteil zu ermitteln, der wiederum von der Ordnung der verwandten Erben abhängt. Die Anzahl der Erben spielt hier keine Rolle. Erbt der Ehegatte: • neben Verwandten 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder), beträgt sein Erbteil 1/4 (§ 1931 Absatz 1 BGB). In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte damit 1/4 + 1/4 = 1/2 (§ 1371 Absatz 1 BGB). • neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern, beträgt sein Erbteil 1/2. In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte in diesem Fall also 1/2 + 1/4 = 3/4 (§§ 1931 Absatz 1 Satz 2, 1371 Absatz 1 BGB). Dies gilt auch, wenn beide Eltern bereits verstorben sind. • Stehen nur entferntere Verwandte als die Großeltern als Erben zur Verfügung, erbt der Ehegatte als Alleinerbe (§§ 1931 Absatz 2, 1371 BGB).
Ehegattenerbrecht 6gesetzlicher Güterstand • Beispiele: • Der Erblasser hinterlässt eine Frau und drei Kinder: Die Ehefrau erbt 1/2, die Kinder je 1/6, also jeweils ein Drittel von der verbleibenden Hälfte. • Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter: Die Ehefrau erbt 3/4, die Mutter 1/4, der Bruder nichts. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Geschwister: Die Ehefrau erbt 3/4, die Geschwister je 1/20, also den fünften Teil von dem verbleibenden Viertel. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle vier Großeltern. Die Ehefrau erhält 3/4, von den Übrigen 1/4 die Großeltern je ein Sechzehntel, also jeder 1/4 von 1/4.
Ehegattenerbrecht 7 Gütertrennung • Der Erbanteil des Ehegatten kann bei Gütertrennung von einem Viertel bis zu einem Ganzen ausmachen. Erbt der Ehegatte: • Neben Verwandten der 1. Ordnung (Kinder, Enkelkinder) beträgt der Erbteil grundsätzlich 1/4 (§ 1931 Absatz 1 Satz 1 BGB). In jedem Fall ist der Erbanteil aber nicht kleiner, als der eines Kindes (§ 1931 Absatz 4 BGB). • Neben Verwandten der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) oder neben Großeltern beträgt der Erbteil 1/2 (§ 1971 Absatz 1 Satz 2 BGB). • Neben entfernteren Verwandten als den Großeltern wird er Alleinerbe (§ 1931 Absatz 2 BGB).
Ehegattenerbrecht 8Gütertrennung • Der Erblasser hinterlässt eine Frau und ein Kind: Die Ehefrau und Kind erben je die Hälfte, da sie nicht weniger als das Kind erbt. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau und zwei Kinder: Ehefrau und Kinder erben je 1/3. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau und fünf Kinder: Die Ehefrau erbt 1/4, die Kinder erben je 3/20, also 1/5 von 3/4. • Der Erblasser hat eine Frau, keine Kinder, einen Bruder und von seinen Eltern lebt noch die Mutter: Die Ehefrau erbt 1/2, die Mutter 1/2, der Bruder nichts. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau, und fünf Geschwister. Die Ehefrau erbt eine Hälfte, die Geschwister je 1/10, also je 1/5 vom der anderen Hälfte. • Der Erblasser hinterlässt eine Frau, seine Eltern sind verstorben, es leben aber noch alle vier Großeltern: Die Ehefrau erhält 1/2, die Großeltern je 1/8.
Der Erbe • Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers • Veränderung der Erbanteilsquoten durch Wahl des Güterstandes • Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings • Änderung mit Wirkung ab 01.01.2010 bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings Verzicht auf berufliches Einkommen keine Anspruchsvoraussetzung mehr
§ 2057 BGB • § 2057a BGB(Gesetz)Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings • (1) 1Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. 2Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser( unter Verzicht auf berufliches Einkommen)während längerer Zeit gepflegt hat. • (2) 1Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. 2Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. • (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. • (4) 1Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. 2Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
Pflichtteil • Pflichtteilsberechtigte sind:• Ehepartner, • Kinder (Abkömmlinge), • Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsansprüche sind sofort nach dem Erbfall fällig, sind aus der Erbmasse zu befriedigen und richten sich gegen die Erben. Einen Anspruch haben allerdings nur Ehepartner, Kinder etc., die von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten kann Pflichtteilsansprüche ausschließen. Der Pflichtteilsanspruch kann in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, z.B. bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Der Pflichtteil kann auch beschränkt werden, z.B. bei Überschuldung oder Verschwendungssucht des Pflichtteilsberechtigten.
Pflichtteil § 2303 BGB • (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. • (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Pflichtteil Beispiel • Erblasser hinterlässt durch Testament enterbte Ehefrau und zwei Kinder Nachlasswert 240.000,-€ gesetzlicher Güterstand Ehefrau erhält ¼ : 2 = 1/8= 30.000,-€ + etwaigen Zugewinn wie bei Scheidung Gütertrennung Ehefrau erhält 1/3 : 2 =1/6=40.000,-€
Pflichtteilsentziehung • Änderungen ab 01.01.2010 u.a.Pflichtteilsentziehungsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels eines Abkömmlings“ weggefallen Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung ( Testament ) in der der Entziehungsgrund konkret genannt sein muss sie wird unwirksam durch Verzeihung
§ 2333 BGB neue Fassung • Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht, • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 2Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. • (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Stundung der Pflichtteilszahlung • Verbesserte Stundungsmöglichkeiten mit Wirkung ab dem 01.01.2010
§ 2331 a BGB • (1) 1Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 2Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten sind angemessen zu berücksichtigen. • (2) 1Für die Entscheidung über eine Stundung ist, wenn der Anspruch nicht bestritten wird, das Nachlassgericht zuständig. 2§ 1382 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend; an die Stelle des Familiengerichts tritt das Nachlassgericht.
Pflichtteilsergänzungsanspruchbei Schenkungen Änderung der starren Zehnjahresgrenze ab dem 01.01.2010 sog. „ Abschmelzungsmodell“
§ 2325 • (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. • (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. • (3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Verjährung • Es gilt ab dem 01.01.2010 grundsätzlich die regelmässige Verjährungsfrist von drei Jahren.Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt
Änderung der Steuerfreibeträgeab 01.01.2009 • Ehepartner jetzt 500.000,-€ früher 307.000,- • Kinder und Stiefkinder jetzt 400.000,-€ früher 205.000,-€ Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind des Erblassers verstorben ist jetzt 400.000,- € früher 205.000,-€ Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel jetzt 200.000,-€ früher 51.200 € Eltern und Grosseltern bei Erwerb von Todes wegen jetzt 100.000,- € früher 51.200,-€ Geschwister jetzt 20.000,-€ früher 10.300,-€ alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger jetzt 20.000,-€ früher 10.300,-
Patientenverfügung • oder wer hat das letzte Wort
Beispiel: Patientenverfügung • Patientenverfügung • Für den Fall, dass ich, • geboren am: • wohnhaft in: • meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann, bestimme ich Folgendes: • 1. Situationen für die diese Verfügung gilt: • - Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde. • - Wenn in Folge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeiten, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z. B. durch Unfall, Schlaganfall, Entzündung oder fortgeschrittenen Hirnabbauprozess ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z. B. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber äußerst unwahrscheinlich ist. • -Vergleichbare, hier nicht ausdrücklich erwähnte Krankheitszustände sollen entsprechend beurteilt werden
Patientenverfügung • 2. In allen unter Punkt 1 beschriebenen Situationen verlange ich: • - Lindernde pflegerische Maßnahmen, insbesondere Mundpflege zur Vermeidung des Durstgefühls sowie lindernde ärztliche Maßnahmen, im speziellen Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Luftnot, Angst, Unruh, Erbrechen und anderen Krankheitserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf. • 3. In den unter Punkt 1 beschriebenen Situationen wünsche ich: • - Die Unterlassung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden. • - Keine Wiederbelebungsmaßnahmen. • 4. In den von mir unter Punkt 1 beschriebenen Situationen, insbesondere in den Situationen, in denen der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, wünsche ich sterben zu dürfen und verlange: • - Keine künstliche Ernährung (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene). • - Verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen.
§ 1901a BGBPatientenverfügung • (1) 1Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 2Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. 3Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. • (2) 1Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. 2Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. 3Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. • (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. • (4) 1Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. 2Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. • (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
Vorsorgevollmacht Beispiel Achtung soweit im folgenden Beispiel von Vormundschaftsgericht die Rede ist, muss dies durch Betreuungsgericht korrigiert werden. Das Vormundschaftsgericht ist abgeschafft, jedenfalls was seinen Namen anbelangt.
§ 1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen • (1) 1Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. • (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. • (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. • (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. • (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. 2Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.
§ 298 FamFG • Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs • (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. • (2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die sonstigen Beteiligten anhören. • (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. • (4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.
Nummer der Urkundenrolle für 2010 • Verhandelt • zu Wesel am 20.10.2009 • Vor mir, dem unterzeichnenden Notar • Adalbert Gose • in Wesel • erschien • Frau , geborene , geboren am in Oelsnitz, wohnhaft in 46485 Wesel, • - nachstehend auch „Vollmachtgeber“ genannt - • ausgewiesen durch Vorlage ihres Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland, Frau ……… verneinte die Frage des Notars nach einer Vorbefassung i.S.d. § 3 Abs.1 Ziff.7 BeurkG. • Auf Ansuchen der Erschienenen beurkunde ich die vor mir abgegebenen Erklärungen wie folgt: • I. • Vollmacht • Ich, der Vollmachtgeber, bevollmächtige hiermit
Vorsorgevollmacht 2 • meinen Ehemann , geboren am in • - im Folgenden auch als „Bevollmächtigter“ bezeichnet - • in der Weise, dass er beide von ihnen allein vertretungsberechtigt ist: • Der Bevollmächtigte kann mich umfassend vertreten. Er soll berechtigt sein, mich bei allen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die von mir oder mir gegenüber vorgenommen werden können und bei denen Vertretung rechtlich zulässig ist. • In Vermögensangelegenheiten soll die Vollmacht insbesondere das Recht umfassen, • - Verträge aller Art für mich abzuschließen, aufzuheben, anzufechten oder zu kündigen, • - über Vermögensgegenstände jeder Art einschließlich Grundbesitz und sonstiges in öffentlichen Registern vorgetragenes Vermögen zu verfügen, • - Zahlungen und Wertgegenstände für mich anzunehmen oder Zahlungen vorzunehmen. • - Verbindlichkeiten für mich einzugehen und Sicherheiten zu leisten, auch in einem Verbraucherdarlehenvertrag und durch Bestellung von Grundpfandrechten und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung, • - mich gegenüber Gerichten, Behörden und öffentlichen Stellen, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsträgern, Versicherungen und Kreditinstituten zu vertreten sowie • - Verfahrens- und Prozesshandlungen aller Art für mich vorzunehmen. • Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Bevollmächtigte in Vermögensangelegenheiten befreit; er ist also berechtigt, in meinem Namen Verträge mit sich selbst oder anderen von ihm vertretenen Personen zu schließen. • In persönlichen Angelegenheiten soll die Vollmacht insbesondere das Recht umfassen • - für mich bestimmte Post entgegenzunehmen, zu öffnen und anzuhalten sowie über Fernmeldeverkehr zu entscheiden, • - über meinen Aufenthalt zu bestimmen; dies schließt die Entscheidung über eine Unterbringung ohne oder gegen meinen Willen in Pflegeheim, Krankenhaus oder geschlossenen Anstalt ein; der Bevollmächtigte kann Unterbringungen, die mit Freiheitsentziehungen gemäß § 1906 Abs. 1 BGB verbunden sind, veranlassen und in
Vorsorgevollmacht 3 • Einschränkungen meiner Freiheit durch mechanische Vorrichtungen, Anwendung von Medikamenten oder auf andere Weise einwilligen (§ 1906 Abs. 4 BGB), • - der Anwendung neuer Medikamente und Heilmittel zustimmen, wenn diese von den mich behandelnden Ärzten vorgeschlagen werden, • - in Untersuchungen meines Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen, auch wenn begründete Gefahr besteht, dass ich aufgrund der Maßnahme sterbe oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleide (§ 1904 Abs. 1 BGB), • - zu entscheiden, ob bei schweren Beeinträchtigungen meines Gesundheitszustands mit aussichtsloser Prognose lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen vorgenommen oder fortgesetzt werden sollen, • - bei den mich behandelnden Ärzten und Pflegepersonen Auskünfte über meinen Gesundheitszustand und die medizinische Behandlung einzuholen sowie die Krankenunterlagen über mich einzusehen. Ich entbinde Ärzte und Pflegepersonen meinem Bevollmächtigten gegenüber von der Schweigepflicht, • - zu kontrollieren, ob ich in der Einrichtung, in der ich untergebracht bin, eine angemessene ärztliche und pflegerische Betreuung erhalte, • - zu entscheiden, ob nach meinem Tode Organe zur Transplantation entnommen werden dürfen und
Vorsorgevollmacht 4 • II. • Vorsorge- , Patienten-, und Betreuungsverfügung • Ich treffe folgende Vorsorge- und Patientenverfügungen, die im Falle meiner Geschäfts- oder Entscheidungsunfähigkeit als mein Wille gelten sollen. Sie sollen aber auch von dem Bevollmächtigten als Weisung im Innenverhältnis und, falls ein Betreuer bestellt wird, von diesem als meine Wünsche gemäß § 1901 BGB beachtet werden: • 1. Sollte ich wegen Alters oder aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung meine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen können oder erklären, dass ich mich nicht mehr imstande sehe, sie selbst zu besorgen, so ist der
Vorsorgevollmacht 5 • Bevollmächtigte beauftragt, meine Interessen wahrzunehmen und alle notwendigen sowie zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. Der Bevollmächtigte soll dazu insbesondere • - die Vermögenssorge für mich erledigen, einschließlich aller laufenden finanziellen Angelegenheiten, • - meine Angelegenheiten bei Behörden, Gerichten und öffentlichen Stellen, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsträgern sowie Versicherungen und Kreditinstituten besorgen, • - alle Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge für mich treffen und • - meinen Wohnort und meinen Aufenthalt bestimmen sowie alle Wohnungsfragen regeln. • Mein Vermögen soll der Bevollmächtigte nach den Regeln ordnungsgemäßer Bewirtschaftung gewinnbringend sicher, aber nicht spekulativ anlegen. Er soll die Erträge, wenn nötig auch die Substanz, für meine Versorgung bzw. Unterbringung einsetzen.
Vorsorgevollmacht 6 • 2. Im Krankheitsfalle erwarte ich ärztlichen Beistand unter Ausschöpfung aller angemessenen medizinischen Möglichkeiten. • Für den Fall, dass • - ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde oder • - ich mich in unzweifelhaft hoffnungslosem gesundheitlichen Zustand befinde, in dem, auch wenn der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht, eine Behandlung nur noch Leidensverlängerung bewirkt oder • - infolge einer Gehirnschädigung durch Krankheit oder Unfall meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Tod noch nicht absehbar ist, • wünsche ich • - die Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder oder lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch Leiden unnötig verlängern würden, • - keine Wiederbelebungsmaßnahmen, • - keine künstliche Ernährung (weder über eine Magensonde durch den Mund, die Nase oder die Bauchdecke noch über die Vene),
Vorsorgevollmacht 7 • verminderte Flüssigkeitsgabe nach ärztlichem Ermessen. • Ich wünsche jedoch lindernde ärztliche und pflegerische Maßnahmen, insbesondere Medikamente zur wirksamen Bekämpfung von Schmerzen, Atemnot, Angst, Unruhe, Erbrechen und anderen Leidenserscheinungen. Die Möglichkeit einer Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Maßnahmen nehme ich in Kauf. • Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. • 3. Im Fall meines Todes bin ich mit einer Organentnahme einverstanden. Auch einer Obduktion widerspreche ich nicht.
Vorsorgevollmacht 8 • III. • Geltung der Vollmacht • 1. Die Vollmacht gemäß Abschnitt I ist unbedingt und unbefristet erteilt. Die unter Abschnitt II erteilten Weisungen gelten nur für den Bevollmächtigten im Innenverhältnis und berühren nicht die uneingeschränkte Gültigkeit der Vollmacht nach außen. Die Vollmacht und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis erlöschen nicht mit meinem Tode oder dem Eintritt von Geschäftsunfähigkeit bei mir. Sie erlöschen jedoch, wenn ich oder nach meinem Tode meine Erben die Vollmacht widerrufen. • Der Notar hat auf die Bedeutung der Rückgabe einer dem Bevollmächtigten übergebenen Ausfertigung dieser Vollmachtsurkunde für die Außerkraftsetzung der Vollmacht hingewiesen.
Vorsorgevollmacht 9 • 2. Ich wünsche nicht, dass für mich vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt wird und habe deshalb die Vollmacht so umfassend wie möglich erteilt (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Wenn gleichwohl – aus welchen Gründen immer – ein Betreuer bestellt werden soll, schlage ich gemäß § 1897 Abs. 4 BGB meinen bevollmächtigten Ehemann als Betreuer vor, ersatzweise meinen Sohn………. Die vorliegende Vollmacht soll jedoch auch im Falle der Bestellung eines Betreuers gültig bleiben. Die Weisungen, die ich darin für den Bevollmächtigten niedergelegt habe, hat der Betreuer als meine Wünsche gemäß § 1901 Abs. 3 BGB zu beachten. Die Vollmacht soll samt den Weisungen an den Bevollmächtigten wirksam bleiben, wenn ein Kontrollbetreuer (§ 1896 Abs. 3 BGB) für mich bestellt wird. • 3. Ich bin über die Bedeutung einer Vorsorgevollmacht sowie meinen Weisungen an den Bevollmächtigten enthaltenen Vorsorgeverfügungen angemessen informiert. Insbesondere habe ich mich über die in der Vollmacht und den Weisungen angesprochenen medizinischen Fragen unterrichtet und wünsche insoweit keine weitere Belehrung oder Aufklärung. • Meine in dieser Urkunde niedergelegten Entscheidungen habe ich nach sorgfältiger Überlegung getroffen. Sie sind Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts. Darum wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Situation der Nichtentscheidungsfähigkeit eine Änderung meines Willens unterstellt wird, solange ich dies nicht ausdrücklich (schriftlich oder nachweislich mündlich) zum Ausdruck gebracht habe. • 5. Auf den besonderen Vertrauenscharakter der vorstehend erteilten Vollmacht (allgemeine Vollmacht und Vorsorgevollmacht) und die Möglichkeit eines Missbrauchs durch den Bevollmächtigten hat der Notar eingehend hingewiesen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Befreiung von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens.
Vorsorgevollmacht 10 • Er hat auch darauf aufmerksam gemacht, dass Bevollmächtigte zu den Entscheidungen gemäß §§ 1904 und 1906 Abs. 1 und 4 BGB (ärztliche Maßnahmen mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen, freiheitsentziehende Unterbringung und andere freiheitsentziehende Maßnahmen) und entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch zur Verweigerung der Einwilligung in eine lebensverlängernde oder – erhaltende Behandlung oder Weiterbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen wie Betreuer der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedürfen. Er hat jedoch auch darauf
Vorsorgevollmacht 11 • hingewiesen, dass ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter im Übrigen nicht den vormundschaftsgerichtlichen Kontroll- und Genehmigungsvorbehalten unterliegt, die für den Betreuer gelten. • IV. • Ausfertigung, Kosten • Ich trage die Kosten dieser Beurkundung und ersuche um je eine Ausfertigung für die Bevollmächtigten und eine beglaubigte Abschrift für mich selbst. Der Notar soll die Ausfertigungen für die Bevollmächtigten unmittelbar an mich übersenden, zur Weitergabe an die Bevollmächtigten. • V. • Aufbewahrung, Registrierung • 1. Ich wünsche die Erfassung dieser Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten im Zentralen Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen. • Die Niederschrift wurde den Erschienenen vom amtierenden Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig wie folgt unterschrieben.
Ende Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit