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Welche Chancen bieten sich für Menschen mit Demenz. Was bringt die Pflegereform? 3. Juli 2008 Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V. Übersicht – Veränderungen SGB XI. Verbesserungen in der häuslichen Begleitung von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen
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Welche Chancen bieten sich für Menschen mit Demenz Was bringt die Pflegereform? 3. Juli 2008 Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V.
Übersicht – Veränderungen SGB XI • Verbesserungen in der häuslichen Begleitung von Menschen mit Demenz und deren Angehörigen - zusätzlicher Betreuungsbetrag nach § 45 a/b SGB XI - Anerkannte Beratungsstellen „Pflegeberatung“ nach § 37 Abs. 3 - Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach § 45 c und d (neu) - Poolen von Leistungen z.B. in amb. betreuter WG - Tagespflege • Verbesserungen der Begleitung von Menschen mit Demenz in stat. Einrichtungen - Vergütungszuschläge für versicherte Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtig- ung und Betreuung
Fähigkeiten erhalten durch individuelles Unterstützungsmanagement – Frau Plau Frau Plau ist 84 Jahre alt und wohnt in ihrer Wohnung alleine. Sie lebt in Potsdam. Ihre einzige Tochter wohnt in Berlin und ist berufstätig. Frau Plau Mann ist vor 5 Jahren verstorben. Sie hat eine beginnende Alzheimer Demenz und erhält die Pflegestufe 1. Eine Sozialstation übernimmt die Pflege. Vor 2 Wochen ist Frau Plau in der Wohnung gestützt und sie hat sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Jetzt nach der Operation liegt sie im Krankenhaus, ist kaum mehr ansprechbar, ist bettlägerig, erkennt ihre Tochter nicht mehr und soll in die Kurzzeitpflege verlegt werden und danach ins Pflegeheim. Die Tochter ist verzweifelt, da sie sich keinen Rat weiß. Frau Plau hat eine eigene Rente von EUR 800,- und eine Witwenrente von EUR 600,-. Sie wohnt im eigenen Haus (100 qm). Sie hat kein Vermögen. Wie kann man helfen?
Fähigkeiten erhalten durch individuelles Unterstützungsmanagement – Frau Plau
Feststellung von Personen mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“ PEA - Assessment • Die Prüfung, ob bei einem Versicherten eine demenz-bedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung gemäß § 45a SGB XI vorliegt, hat ab dem 01.07.2008 bei allen Antragstellern zu erfolgen • Basis dafür ist die „Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und zur Bewertung des Hilfebedarfs“
Feststellung von Personen mit „eingeschränkter Alltagskompetenz“ PEA - Assessment • unkontrolliert den Wohnbereich verlässt , • gefährdende Situationen herbeiführt oder nicht erkennt, (3) unsachgemäß mit gefährlichen Gegenständen oder Substanzen umgeht, (4) sich in Verkennung der Situation tätlich oder verbal aggressiv verhält, (5) in speziellen Situationen inadäquates Verhalten zeigt, (6) unfähig ist, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen (7) aufgrund einer therapieresistenten Depression oder Angststörung unfähig ist, sich kooperativ zu zeigen und therapeutische oder schützende Maßnahmen anzunehmen, (8) aufgrund seiner/ihrer Störung der höheren Hirnfunktion und seines/ihres herabgesetzten Urteilsvermögens, Probleme bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen hat, (9) einen gestörten Tag-Nacht-Rhythmus hat, d. h., nachts aktiv ist, (10) unfähig ist, den Tagesablauf eigenständig zu planen und zu strukturieren, (11) Alltagssituationen verkennt und entsprechend unangemessen reagiert, (12) sich aufgrund einer stark wechselhaften Gefühlslage emotional unkontrolliert verhält, (13) überwiegend niedergeschlagen, verzagt, hilflos und hoffnungslos ist.
Leistungsverbesserung des zusätzlichen Betreuungsbetrags nach § 45 b – im häuslichen Bereich Bisher konnten € 460 im Jahr genutzt werden für: • Tages- und Nachtpflege • Kurzzeitpflege • Soziale Betreuung durch ambulante Dienste (angestellte Mitarbeiter/innen) • Niedrigschwellige Betreuungsangebote (Anleitende Fachkraft + Helfer/innen mit Aufwandsentschädigung) Ab 1. Juli 2008:
Zusätzlicher allgemeiner und höherer allgemeiner Betreuungsbedarf § 45 a/b SGB XI im häuslichen Bereich Im Jahr: € 1.200 € 2.400
Voraussetzungen • Den Grundbetrag von bis zu 100 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem im PEA-Assessment wenigstens in zwei Bereichen, davonmindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörung-en festgestellt werden (bisheriges Verfahren) • Den erhöhten Betrag von bis zu 200 Euro monatlich erhält jeder Antragsteller, bei dem im PEA-Assessment zusätzlich in mindestens einem weiteren Bereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeits-störungen festgestellt werden
Richtlinie zur Feststellung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) • Anspruch auf die Leistung haben Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III • und Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grund-pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (sog. Pflegestufe O) • mit einem auf Dauer bestehenden erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung Zusatz: • ab dem 01.07.2008 haben Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in stat. Einrichtungen einen Anspruch auf Vereinbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pflegevergütung
Wie bekommt man die Leistung im amb. Bereich? • wer bisher schon die € 460,- erhalten hat, bekommt automatisch ab 1. Juli pro Monat den Grundbetrag in Höhe von € 100,- bzw. für 2008 € 600,- • diejenigen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung hat, aber nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht (Pflegestufe 0) und einen allgemeinen oder erhöhten Betreuungsbedarf haben müssen einen Antrag stellen • diejenigen die zusätzlich in mindestens einem weiterenBereich aus einem der Bereiche 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 dauerhafte und regelmäßige Schädigungen und Fähigkeitsstörungen festgestellt werden, müssen einen Antrag stellen – (€ 200,-)
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach § 45 c und d (neu) Die Spitzenverbände der Pflegekassen fördern den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige mit • 25 Millionen Euro jährlich (statt bisher 10 Millionen jährlich) • Voraussetzung: Zuschuss in gleicher Höhe von den Landkreisen und kreisfreien Städten (50 % / 50 %) • für Brandenburg bedeutet dies: die Mittel der Pflegekassen erhöhen sich von ca. € 300.000 im Jahr auf ca.€ 750.000
Niedrigschwellige BetreuungsangeboteBrandenburg - Stand 06/2008- 150 Angebote
Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen nach § 45 d (neu) Die Mittel zur Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45 c) können auch eingesetzt werden zum Auf- und Ausbau • von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen • von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben
Beratungsstellen „Pflegeberatung“ nach § 37 Abs. 3 bei Pflegegeldbeziehern • die turnusmäßigen Beratungsbesuche zukünftig auch bei neutralen und unabhängigen, von den Pflegekassen anerkannten Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz abgerufen werden • Personen, denen keine Pflegestufe zuerkannt, bei denen aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, können halbjährlich einen Beratungsbesuch durch eine von den Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle wahrnehmen (ohne pflegefachliche Kompetenz) • Leistungsverbesserung: Pflegestufe I und II € 21 Pflegstufe III € 31
Beratungsstellen „Pflegeberatung“ nach § 37 Abs. 3 bei Pflegegeldbeziehern Voraussetzung der Anerkennung: • Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes • Nachweis pflegefachliche Kompetenz
Poolen von Leistungen z.B. in amb. betreuter WG§ 36 Abs. 1 SGB XI, Gemeinsame Pflegesachleistungen: • Gemeinsame Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungs-leistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung (Poolen) durch Pflegebedürftige, z. B. in einer Wohngemeinschaft oder in einer Straße • Kosten- und Zeitersparnis sollen den Pflegebedürftigen zugute kommen • Das Poolen ist nicht auf die Versicherten einer Pflegekasse beschränkt • Pflegebedürftige, die poolen wollen, müssen dieses der Pflegekasse mitteilen • Die frei werdende Zeit soll auch für die Betreuung der am „Pool“ Beteiligten genutzt werden • Das „Poolen“ der Leistungen ist in den Vergütungsverein-barungen zu berücksichtigen
Kombination Tagespflege mit weiterenLeistungen Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren (§ 41 Abs. 3-6 SGB XI). Damit erhöht sich der Gesamtleistungsanspruch auf 150% (bisher 100%).
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Bewohner mit erheblichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung - § 87bStationäre Einrichtungen vollstationäre Dauer- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben ab dem 01.07.2008 die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Pflegekassen über Vergütungszuschläge für versicherte Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung zu beantragen
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung - § 87bStationäre Einrichtungen • für jeden versicherten Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung (§ 45 a) der fünfundzwanzigste Teil der Personalauf-wendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird • d.h. bei 25 Bewohner die einen erheblichen Bedarf an Betreuung haben 1 VZ Begleitkraft mehr
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung - § 87bStationäre Einrichtungen • Der Anspruch ist nicht auf pflegebedürftige Heimbewohner beschränkt. Vergütungszuschläge können auch für Heimbewohner der sog. Pflegestufe "0" gezahlt werden. Voraussetzungen: die Pflegeeinrichtung erstellt eine Übersicht der Heimbewohner bei denen a) der MDK im Rahmen einer Pflegebegutachtung das PEA-Assessment positiv bewertet hat oder b) nach Einschätzung der Pflegeeinrichtung eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung erforderlich ist und hinterlegt dies mit geeigneter Unterlagen, wie z.B. Arztberichte, Krankenhausberichte, Auszüge aus den Pflegedokumentationen
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung - § 87bStationäre Einrichtungen weitere Voraussetzungen: • Qualitätskonzept für die zusätzliche Begleitung • Pflegesatzverhandlung darüber Die Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI (neu) 31.08.2008 bestimmt dann näheres u. a. • zur Qualifikation und • zu den Aufgaben der für die zusätzliche Betreuung einzusetzenden Begleitkräfte
Qualitätskonzept für die Begleitung von Menschen mit Demenz - mit erheblichem Betreuungsbedarf in Pflegeheimen • Wie könnte das aussehen? • Welche Aufgaben wären sinn- und wirkungsvoll? • Wie ist die Betreuungskraft ins Team integriert? • Soll eine Betreuung in der Gruppe stattfindet – mit welchen Inhalten? • z.B. Musiktherapie, Erinnerungspflege, Beschäftigung mit Alltagsdingen, Förderung der Bewegung etc. • Soll die Betreuung direkt im Wohnbereich erfolgen oder mit mehreren in einem separaten Raum • Mit welchem Personalschlüssel? Könnte Pflege und Begleitkraft gemeinsam etwas sinnvolles auf die Beine stellen? • Könnte ein Konzept Sinn machen, indem intensive Einzelbetreuung durchgeführt wird?
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger mit erheblichen Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung Bewohner - § 87b • neben den zusätzlichen Vergütungszuschlägen für 1 VZ Begleitkraft für 25 Menschen mit Demenz und einem qualifizierten Betreuungskonzept ist • die Kombination mit der „ehrenamtliche Unterstützung“ nach § 82b interessant - Neu: Pflegesatzrelevant sind: Schulungskosten, Planung und Organisation und Aufwandsentschädigung