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Societas Europaea

Societas Europaea. Employee involvement Implication des travailleurs Beteiligung der Arbeitnehmer. Jean-Claude Le Douaron ASE-ETUCO-EGA. SE. Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

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Presentation Transcript


  1. Societas Europaea Employee involvement Implication des travailleurs Beteiligung der Arbeitnehmer Jean-Claude Le Douaron ASE-ETUCO-EGA

  2. SE • Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) • Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer

  3. Involvement – Implication –Beteiligung - inflytande • Information, consultation & participation • Information, Anhörung & Mitbestimmung • Information, samråd & medverkan

  4. ”Beteiligung der Arbeitnehmer” jedes Verfaren – einschliesslich der Unterrichtung, der Anhörung und der Mitbestimmung - , durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft Einfluss nehmen können. (2.h)

  5. ”Unterrichtung” die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der SE über Angelegeheiten, die die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung, den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SE ermöglichen müssen.(2i)

  6. ”Anhörung” die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SE, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Massnahmen des zuständigen Organs ermöglichen müssen, die im Rahmen des Entscheidungsprocesses innerhalb der SE berücksichtigt werden kann. (2j)

  7. ”Mitbestimmung” Die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft durch • Die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder • Die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen und/oder abzulehnen. (2k)

  8. SE +  SA • Merger SE Holding AS AG AG SA AB 2. Holding GMBH 3. Subsidiary SE SE ltd 4. Transformation

  9. SE Statute Dualistic Monistic

  10. SE Statute Dualistic Monistic BVG SE

  11. SE +  BVG Expert AG AB 0 % > 1 rep ≦ 10% 10 % < 2 rep ≦ 20% + 20 %

  12. BVG Negotiations Verhandlungen • Involvement of employees • Implication des travailleurs • Beteiligung der Arbeitnehmer

  13. SEVerhandlungen über Beteiligung • Auch hauptamtliche Gewerschaftsvertreter im BVG (3 b) (Mitgliedstaaten bestimmen) • BVG kann bei den Verhandlungen Sachverständige seiner Wahl (auch EIF) • BVG beschliesst mit der absoluten Mehrheit die auch die absolute Mehrheit der Arbeitnehmer vertreten muss..(3(4) • 2/3 Mehrheit um Vereinbarung abzulehnen und Minderung der Mitbestimmungsrechte zu billigen.3-(4 –6) • 6 Monate + 6 (5)

  14. Article 4Inhalt der Vereinbarung • …verhandeln mit dem Willen zur Verständigung, um zu einer Vereinbarung…zu gelangen • Geltungsbereich • Zusammensetzung des Vertretungsorgans • Befugnisse und Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung • Haufigkeit der Sitzungen • finanziellen und materiellen Mittel, • Oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung • Mitbestimmung

  15. Auffangeregelung (Art 7) • wenn • die Parteien dies vereinbaren oder • keine Vereinbarung (6 + 6)

  16. RB Strategy Investments Working methods AuffangeregelungUnterrichtung Anhörung • Vertretungsorgan (1 – 10%) • Engeres Ausschuss

  17. AuffangregelungUnterrichtung & Anhörung • …auf der Grundlage regelmässig von dem zuständigen Organ erstellter Berichte • Tagesordnung aller Sitzungen des Verwaltungsorgans/Leitungs-/Aufsichtsorgans • … sowie Kopien aller Unterlagen, die der Hauptversammlung der Aktionäre unterbreitet werden.

  18. = Verhandlung ? Aussergewöhnliche Umstände • …die erhebliche Auswirkungen auf die Intressen der Arbeitnehmer • Wenn das zuständige Organ beschliesst, nicht im Einklang mit der von dem Vertretungsorgan abgegebenen Stellungsnahme zu handeln, hat das Vertretungssorgan das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der SE zusammenzutreffen um eine Einigung herbeizuführen. Part 2 c

  19. SE +  AG AG AB SE Auffangregelung Mitbestimmung Wenn Mitbestimmung vorhanden ist >25% der Arbeitnehmer < 25% der Arbeitnehmer und das BVG so beschließt

  20. AS SA SE Holding SE Subsidiary GMBH ltd Auffangregelung: Mitbestimmung >50% der Arbeitnehmer < 50% der Arbeitnehmer und das BVG so beschliesst

  21. Opting out: Versmelzung • Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Auffangregelung in Teil 3 des Anhangs in dem in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehenen Fall nicht Anwendung findet. (7:3) • Aber 12:3 in der Verordnung Vorraussetzung, dafür dass eine SE in einem Mitgliedstaat, der von (7:3) Gebrauch gemacht hat, registriert werden kann, ist, dass eine Vereinbarung … über die Modalitäten der Beteiligung … einschliesslich der Mitbestimmung – geschlossen wurde oder dass für keine der teilnehmenden Gesellschaften vor der Registrierung der SE Mitbestimmungvorschiften galten.

  22. SE und andere Bestimmungen EBR (Dir. art.13.1): • Kein EBR in der SE wenn eine Vereinbarung zustande kommt oder die Auffangregelung in kraft tritt. • EBR  Vertretungsorgan der Arbeitnehmer Mitbestimmung (Dir. art.13.2-3): • Nationale Mitbestimmungsregelungen gelten nicht für die SE (aber wohl für Tochterunternehmen)

  23. SE und andere Bestimmungen Nationale Beteiligungsrechte (Dir. art.13.3): • Diese Richtlinie berührt nicht: • Beteiligungsrechte in nationalen Tochtergesellschaften • Mitgliedsstaten können sicherstellen dass die Strukturen der AN-Vertretungen… nach der Eintragung der SE fortbestehen. • Arbeitsverträge, Arbeitsverhältnisse, Beschfäftigungsbedingungen gehen zur SE über (Reg. art.29.4 et 37..9):

  24. SE und andere Bestimmungen Verfahrensmissbrauch (Dir. art.11): • Massnahmen um zu verhindern, dass die SE dazu missbraucht wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten

  25. Verschwiegenheit und Geheimhaltung An Dritte (Dir. art.8.1): • Verschwiegenheitspflicht für Mitglieder von Vertretungs-/Vervaltungs-/Aufsichtsorgan Geheimhaltung (Dir. art.8.2): • ….Informationen nicht weitergeben muss, wenn deren Bekanntwerden …..den Geschäftsbetrieb der SE …. Erheblich beeinträchtigen oder … schaden würde.. • Mitgliedstaaten sehen Verfahren vor nach denen AN-Vertreter Rechtsbehelfe einlegen können…

  26. Vertraulichkeit « Tendenzschutz » (Dir. art.8.3): • Falls das innerstaatliche Recht solche Bestimmungen bereits enthält…

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