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Überblick. Einleitung Die Offensichtlichkeitsprüfung Das Prüfungsverfahren Ergänzungen zur Patentprüfung. Die Offensichtlichkeitsprüfung. Die Mindestvoraussetzungen Die gesetzlichen Bestimmungen Die Zuständigkeit Definition von Offensichtlichkeit Formelle Mängel.
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Überblick • Einleitung • Die Offensichtlichkeitsprüfung • Das Prüfungsverfahren • Ergänzungen zur Patentprüfung
Die Offensichtlichkeitsprüfung • Die Mindestvoraussetzungen • Die gesetzlichen Bestimmungen • Die Zuständigkeit • Definition von Offensichtlichkeit • Formelle Mängel
Die Mindestvorrausetzungen • Rechtswirksame Anmeldung • Erfindung • Schriftlich , in deutscher Sprache • Antrag muss zweifelsfrei einer Person zugeordnet werden können • Anmeldung nur vollständig gültig
Gesetzliche Bestimmungen • Mängel • Keine Erfindung • Keine gewerbliche Anwendbarkeit • Ausschluss von Anmeldung nach §2 PatG • Keine Verbesserung einer Erfindung • Anmelder wird aufgefordert, sich zu äußern • Verstöße gegen die Anmeldeverordnung
Zuständigkeiten • Prüfungsstelle der zust. Patentabteilung • Prüfung auf offensichtliche formelle Mängel • Sachbearbeiter des mittleren und gehobenen Dienstes • Prüfung auf Einheitlichkeit und materiellrechtliche Mängel • Prüfer der zust. Patentabteilung • Anmeldung wird klassifiziert
Offensichtlichkeit • Anmeldung ist nur auf offensichtliche Mängel zu prüfen • Dinge die SOFORT auffallen • OHNE Ermittlungen und Nachforschungen • Mängel müssen KURZ darstellbar sein • Bleibt teilweise Ermessenssache
Formelle Mängel • Patenterteilungsantrag • Unvollständig • Inhalt weicht von der Vollmacht ab • Zweifel an Identität des Anmelders • Anmeldung unter seiner Firma • Anmeldung unter seinem bürgerlichen Namen
Formelle Mängel • Mehrere Anmelder • Kein Zustellungsbevollmächtigter benannt • Nicht alle Unterschriften vorhanden • Teile der Anmeldeunterlagen fehlen • Patentansprüche, Beschreibung Zeichnung, Zusammenfassung
Formelle Mängel • Vollmachtsurkunde für Vertreter • Unvollständig oder fehlend • Antrag aus dem Ausland • Vollmachtsurkunde fehlt • Vollmachtsurkunde entspricht nicht §25 • Bezeichnung der Erfindung ist nicht kurz und präzise • Erfinderbenennung fehlt
Andere Verstöße • Behinderung der Offenlegungsschrift • Mangelnde Qualität der Unterlagen • Formatforderungen nach §§6-8 PatAnmV • DIN A4 • Elektronische Erfassbarkeit • Nummerierungen • Nicht zu rügen sind Verstöße gegen Bestim-mungen über Aufbau und Beschreibung
Einheitlichkeit • Technischer Zusammenhang zwischen mehreren Erfindungen einer Anmeldung Einheitlichkeit • Für jede Erfindung eine Anmeldung • Unübersichtlichkeit einer Anmeldung • Behandlung in verschiedenen • Verfahren
Erfindung nach § 42 PatG Voraussetzungen: • Anmeldung besteht aus einer Anweisung, Kräfte, Stoffe oder natürliche Energien zur Herbeiführung eines Erfolgs zu nutzen. • Bei Nichterfüllung folgt eine Beanstandung • Feststellung auf Neuheit ist nicht Teil der • Offensichtlichkeitsprüfung.
Gewerbliche Anwendbarkeit • Erfindung muss auf gewerblichem Gebiet herstellbar oder benutzbar sein. • Gewerblich nicht anwendbar: • Verfahren zur chirurgischen und therapeutischen Behandlung • Diagnostische Verfahren Aber Erzeugnisse, Stoffe und Stoffgemische dieser Behandlungen sind gewerblich anwendbar
Patentierungsverbote • Erfindungen, die gegen die guten Sitten verstoßen. • Pflanzensorten • Tierarten • Biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren.
Patentierungsverbote • Nationale Gesetzgebung ist kein Verweigerungsgrund. • Gilt nur wenn keine Möglichkeit besteht, die Erfindung ohne Verstoß gegen die guten Sitten verwenden zu können. z.B. bei Kriegswaffen oder Lebensmitteln
Zusatzanmeldungen • Gegenstand muss eine Verbesserung oder Ausbildung des Hauptpatents sein. • Hätte zusammen mit dem Hauptpatent abgegeben werden können. • Spätestens 18 Monate nach der Hauptanmeldung.
Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung • Bei Nichtbehebung der Mängel Zurückweisung der Anmeldung Der Anmelder kann den Prüfer von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugen.
Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung Nichtbehebbarer Mangel: • der Anmeldungsgegenstand ist keine Erfindung • ist nicht gewerblich anwendbar • ist von der Patenterteilung ausgeschlossen Der Anmelder kann den Prüfer umstimmen.
Abschluss der Offensichtlichkeitsprüfung • Sind keine Mängel festgestellt, werden die Unterlagen zur Offenlegung freigegeben. • Die abschließende Entscheidung nach 4 Monaten.
Prüfungsverfahren nach §44 PatG • Prüfungsantrag • sachliche Prüfung • Offenbarung der Erfindung • Bearbeitungsreihenfolge • Gegenstand der Prüfung • erster Prüfungsbescheid
Antrag Benachrichtigung des Patentanmelders Prüfungsantrag • Das Patentamt prüft die Patentanmeldung auf Antrag Patentanmelder jeder Dritte - Drittanmelder ist am Prüfungsverfahren nicht beteiligt
Prüfungsantrag • Erfüllt die Anmeldung die Anforderungen? • Sind Mängel aus der Offensichtlichkeitsprüfung abgestellt? • Sind fehlende Zeichnungen / Unterlagen nachgereicht worden? • Sind Übersetzungen vorhanden? • Sind die Gebühren gezahlt worden? • sonst gilt der Antrag als nicht gestellt
Prüfungsantrag • Patentfähigkeit des Gegenstandes • Ist die Neuheit der Erfindung gegeben? • Beruht die Anmeldung auf einer erfinderischen Tätigkeit ? • Ist der Anmeldegegenstand gewerblich anwendbar? • Verstoß gegen die Sitten?
sachliche PrüfungOffenbarung der Erfindung • Die Erfindung muss aus der Anmeldung zu erkennen sein • deutlich und ausführlich beschrieben • aber nicht unbedingt in allen Einzelheiten • entscheidende Richtung angeben • von einem Fachmann ausführbar • nicht zu allgemein oder abstrakt
Offenbarung der Erfindung • Die Erfindung darf nicht allein mit dem erreichtem Erfolg umschrieben werden • andere Mittel und Wege dürfen nicht geschützt werden • der technische Fortschritt darf nicht behindert werden
Bearbeitungsreihenfolge • Grundsätzliche Reihenfolge nach zeitlichem Eingang • Bevorzugte Bearbeitung • Entfall der Zuständigkeit • der Anmelder kommt den Auflagen nicht nach • Patenterteilung kann unverzüglich erfolgen • Patentanmeldung enthält Mängel • Zusammengehörige Fälle werden gemeinsam bearbeitet
Gegenstand der Prüfung • das Schutzbegehren des Anmelders • Es ergibt sich aus den Patentansprüchen • Gegenstand des Patentes ist festzulegen nicht dessen Schutzumfang • Ergebnis der Prüfung ist die Patentschrift, die die Ansprüche enthält • Aus der Patentschrift ergibt sich der Schutzumfang
Erster Prüfungsbescheid • Bescheide dienen der Vorbereitung einer Entscheidung • möglichst wenige Bescheide • sachlicher Stil • klare, eindeutige Formulierung der Forderungen • Gedankenfolge des Prüfers muss nachvollziehbar sein • Bescheid muss ein klares Bild von der Auffassung des Prüfer vermitteln
Erster Prüfungsbescheid • Überarbeitung der Beschreibungsunterlagen nur, wenn gewährbar erscheinende Ansprüche vorhanden sind • Die Formmängelbeseitigung kann mit dem sachlichen Prüfungsbescheid verbunden werden. • Ausnahme: die Prüfung ist wegen dieser Mängel nicht möglich
Erster Prüfungsbescheid • Wenn mehrere Einzelfragen behandelt werden z.B.: • formale Mängel • erfinderische Tätigkeit • Neuheit soll der Bescheid in nummerierte Abschnitte gegliedert werden • bei Ablehnung Hinweise auf Textstellen und Abbildungen
Prüfungsverfahren nach §44 PatG • Recherche im Prüfungsverfahren • Der Stand der Technik • Vorgehensweise • Prüfung der Patentfähigkeit • Neuheit • Erfinderische Tätigkeit • Gewerbliche Anwendbarkeit
Der Stand der Technik • Quellen zum Stand der Technik • Kenntnisse, die vor dem Anmeldetag • schriftlich, mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden • Patentanmeldungen • die älter sind, aber erst nach der Anmeldung des jüngeren Patents veröffentlicht wurden
Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise • Ziel: Stand der Technik ermitteln • Patenfähigkeit muss vollständig und abschließend beurteilt werden • in einem Arbeitsgang recherchieren • Recherche außerhalb der eigenen Prüfstelle sind zulässig • Grundsatz: gründliche, aber nicht unsachgemäß übertriebene Recherche
Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel) • Stich- und Schlagwortverzeichnis • Korkenzieher B67B 7/04 • Korkenheber B67B 7/08 • Sektion B Arbeitsverfahren; Transportieren • bei B67B 7/00- hand- oder kraftbetätigte Vorrichtungen zum Öffnen von geschlossenen Behältern • bei B67B 7/08 ... unter Verwendung von Gas- und Luftdruck
Recherche im PrüfungsverfahrenVorgehensweise (Beispiel) • Herausgabe von Offenlegungsschriften (Akten) • 2 Offenlegungsschriften waren vorhanden • Herausgabe von Mikrofilmen • 1 Mikrofilm war vorhanden • Herausgabe von CD-Rom´s • alle Daten ab 1995 • keine Daten zum Beispiel
Prüfung der PatentfähigkeitNeuheit • Vergleich des Anmeldegegenstandes mit jeder Veröffentlichung • fehlt ein Merkmal in der Veröffentlichung, so gilt der Anmeldungsgegenstand als neu • ältere Anmeldung im Prüfungsverfahren • kein Vergleich möglich • Verwendung erst nach Offenlegung
Prüfung der PatentfähigkeitErfinderische Tätigkeit • Beurteilung nach 2 Merkmalen • zusammengefasster Stand der Technik • einschlägiger Fachmann
Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit • zusammengefasster Stand der Technik • alle Kenntnisse, die maßgebend am Tag der Anmeldung bekannt waren • nationale und internationale Patente und Anmeldungen
Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit • einschlägiger Fachmann • Prüfung, ob Anmeldungsgegenstand sich nicht in naheliegender Weise für den Durchschnittsfachmann aus dem zusammengefassten Stand der Technik ergibt
Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit Bemerkung: Der Prüfer hat selbstkritisch zu bedenken, dass er, während er beurteilt, ob die Erfindung am Anmeldetag bzw. Prioritätstag nahegelegen hat, die Erfindung bereits kennt. Eine rückschauende Betrachtungsweise muss vermieden werden.
Prüfung der PatenfähigkeitErfinderische Tätigkeit • Indizien • sprunghafte Weiterentwicklung • Überwindung technischer Vorurteile • vergebliche Bemühungen von Fachleuten • Verbilligung von Fertigungsmethoden
Prüfung der Patenfähigkeitgewerbliche Anwendbarkeit • Möglichkeit der Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich Landwirtschaft • nicht gewerblich anwendbar gelten dagegen Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung
Die Patentprüfung • Festgestellte Mängel in der Offensichtlichkeitsprüfung • Patentansprüche der Anmelder • Recherche • Stand der Technik • Beurteilung der Patentfähigkeit
Wie ist der Antrag auszufüllen? Festgestellte Formelle Mängel 11349100 Druckluftbetriebener Korkenzieher Druckluftbetriebener Korkenheber x x x Kurze, genaue technische Beschreibung ohne Marken und Phantasienamen
Der Patentanspruch Festgestellte Formelle Mängel • 1. Korkenzieherbestehend aus einem vorzugsweise aus Kunststoff herzustellenden Körper, • der aus einem Deckel und einem Grundkörper besteht, zur Aufnahme einer Treibgaspatrone • dient und durch ein Gewinde zusammengeschraubt werden kann, einer in den Grundkörper • eingearbeiteten Hohlnadel, einer eingelegten Dichtung, wobei der druckluftbetriebene • Korkenheber • gekennzeichnet ist • durch ein im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, welches ein Dosieren des Treibgases zulässt, • durch zwei in Längsrichtung eingearbeitete Materialaussparungen, durch die sich der Grund- • körper zusammendrücken lässt und ein Verklemmen mit dem Flaschenhals ermöglicht, durch • einen, in zwei weiteren Aussparungen, geführten Schieber. • 2. Der druckluftbetriebener Korkenhebernach Patentanspruch 1, • dadurch gekennzeichnet, • das ein dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme eingesetzt wird. Druckluftbetriebener Korkenheber
Patentansprüche der Anmelder • Hauptansprüche • im Grundkörper eingearbeitetes Ventil, das zur Dosierung des Treibgases dient • Verklemmen des Korkenhebers mit der Flasche, durch Zusammendrücken des Grundkörpers • geführter Schieber • Nebenanspruch • dämpfendes Element im Bereich der Korkenaufnahme
Patentansprüche der Anmelder Deckel(6) Korken-heber im Schnitt Treibgas-Patrone(7) Dichtung(8) Ventil(4) Grundkörper(1) Hohlnadel(2) Schieber(5) Korken(3) Rückhaltesockel(9)
RechercheStand der Technik Nummer: 3107342 Int. Cl.3: B67B7/08 Anmeldetag: 26.02.1981 Offenlegungstag: 13.05.1982
Prüfung der Patentfähigkeit • Verstoß gegen die Sitten • Gewerbliche Anwendbarkeit • Neuheit • erfinderische Tätigkeit