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Umsetzung Pflegefinanzierung Kurzinformation für die Gemeinden. Othmar Mettler Ausgleichskasse Schwyz. Lebensphase – Risiko „Pflegebedürftigkeit“. Das Leben ist vielfältig – und selten wirklich planbar!. Neuordnung der Pflegefinanzierung: Idee .
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Umsetzung PflegefinanzierungKurzinformation für die Gemeinden Othmar Mettler Ausgleichskasse Schwyz
Lebensphase – Risiko „Pflegebedürftigkeit“ Das Leben ist vielfältig – und selten wirklich planbar!
Neuordnung der Pflegefinanzierung:Idee Zwei Reformziele von Bundesrat und Bundesparlament: • Finanzielle Entlastung der pflegebedürftigen Personen • Keine zusätzliche Belastung der Krankenversicherung durch zunehmende altersbedingte Pflegeleistungen Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist keine neuePflegeleistung. Es ist eine Finanzvorlage; es sollten keine neuen oder höheren Kosten entstehen, sondern es soll nur eine andere Finanzierung erfolgen (Fragezeichen? = systembedingte Anpassung der Heimtaxen aufgrund von 12 statt 4 BESA-Stufen)
Revision von drei Bundesgesetzen Teilrevision von drei Bundes-Sozialversicherungsgesetzen • Bundesgesetz über die AHV (AHVG) • Bundesgesetz über die EL zur AHV / IV (ELG) • Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) • Zudem: Detailregelung in den entsprechenden Bundes-Verordnungsbestimmungen • Teilrevision von vier kantonalen Rechtserlassen • Neue kantonale Pflegefinanzierungsverordnung In Kraft: 1. Januar 2011
Pflegefinanzierung: AHVG AHVG: HE leichten Grades • Im AHVG wird mit der HE leichten Grades eine neue Leistung geschaffen • Anspruch haben Altersrentnerinnen und -rentner, die zu Hause leben • Kein Anspruch haben AHV-Rentnerinnen und -rentner, die im Heim leben • Höhe des Anspruches: CHF 232.- / Monat = CHF 2‘784.- / Jahr (Stand 2011)
Pflegefinanzierung: ELG (1) ELG: Höhere Vermögensfreibeträge • Bei der EL wird ein Anteil des Reinvermögens, nach Abzug eines Freibetrages, als so genannter Vermögensverzehr zu den Einnahmen hinzugezählt. • Der Freibetrag wird erhöht: • Alleinstehende: neu CHF 37‘500.- (bisher 25‘000.-) • Ehepaare: neu CHF 60‘000.- (bisher 40‘000.-) • Bereits per 2008 wurde der Freibetrag für selbstbewohntes Wohneigentum von CHF 75‘000.- auf CHF 112‘500.– erhöht. • neu: Freibetrag von CHF 300‘000.– wenn ein Ehepartner im Pflegeheim und der andere im selbstbewohnten Wohneigentum lebt oder wenn eine Person Bezügerin einer HE ist und im selbstbewohnten Wohneigentum lebt.
Pflegefinanzierung: ELG (2) EL: Höhere maximale Heimtaxen • neu Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG: „Keine Fürsorgeabhängigkeit wegen Aufenthalt im Pflegeheim“ • Erhöhung der maximalen Heimtaxen per 1.1.2011: • Pflegeheim von Fr. 308.– auf neu Fr. 365.– • Schwerstpflegebedürftige max. Fr. 574.– (Soweit bekannt: Umrechnung von Amtes wegen)
Pflegefinanzierung: Akut- und Übergangspflege • Die Kosten für eine im Spital angeordnete Akut- und Übergangspflege werden von der Krankenversicherung und vom Wohnkanton nach den Regeln der Spitalfinanzierung abgerechnet • Die Kostenübernahme erfolgt längstens während zwei Wochen • Der kantonale Anteil beträgt mindestens 55 Prozent • Die Kosten der Hotellerie (Kost / Logis) gehen zu Lasten der pflegebedürftigen Person
Pflegefinanzierung: Ambulante Pflege (Spitex) • Die spitalexterne Pflege (Spitex) ist Aufgabe der Gemeinden (GesV § 15) • Sofern die Kosten nicht durch Dritte und die versicherte Person gedeckt sind, übernimmt die Gemeinde die Finanzierung • Die Kostenbeteiligung der versicherten Person ist begrenzt (Festlegung durch den Regierungsrat, jedoch max. 10 % von CHF 79.80 = CHF 8.– gemäss KR-Beschluss vom 20.5.2010) • Versorgung: • Verträge der Gemeinden mit zehn Spitex-Organisationen • Fünf private Spitex-Organisationen und zehn Pflegefachfrauen erbringen Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung (Restfinanzierung durch die Gemeinden)
Pflegefinanzierung: Stationäre Pflege Restfinanzierung der nicht gedeckten Pflegekosten Beispiel: Pflegetaxe des Heimes / Tag CHF 250.00 Beitrag der Krankenkasse (OKP) / Tag CHF 108.00 Restbetrag (nicht durch KK gedeckt) CHF 142.00 Anteil pflegebedürftige Person (max. 20% von CHF 108.-) CHF 21.60 Restfinanzierung durch die öffentliche Hand (Gemeinden) CHF 120.40 (nicht berücksichtigt sind die Kosten für Kost + Logis) Die Abwicklung erfolgt via die Ausgleichskasse Schwyz Die Finanzierung der Heimkosten via die Gemeinden
Pflegefinanzierung: Verfahren Heimaufenthalt Ablauf Rechnungsstellung 1. Schritt • nächste Schritte
Pflegefinanzierung: Anmeldung/Auszahlung • Der Anspruch für die Rückvergütung der Pflegekosten (Restfinanzierung) erfolgt mit einer einmaligen Anmeldung (Grunddaten). • Die Ausgleichskasse Schwyz bestätigt den Anspruch. • vP macht monatlich oder periodisch die Rückerstattung geltend: • Einreichen der Heimrechnung sowie der KK-Abrechnung (inkl. Zusatzversicherungen) • Die Ausgleichskasse Schwyz berechnet und zahlt aus (in der Regel innerhalb von 30 Tagen)
Zuständigkeit • Pflegefinanzierung (Heim): § 19 Abs. 1 SEG: • Wohnsitz und Heimaufenthalt im Kanton Schwyz = Anspruch im Kanton Schwyz • Wohnsitz in Schwyz und Heimaufenthalt in St. Gallen = Anspruch im Kanton Schwyz • Wohnsitz in Zürich und Heimaufenthalt in Kanton Schwyz = Anspruch im Kanton Zürich Achtung: Bei EL-Anspruch spezielle Regeln
Pflegefinanzierung – Neue Aufgabe Neuordnung der Pflegefinanzierung Stationäre Pflege (Pflegeheim) • 1. Januar 2011 • Aufgabe der Gemeinden • § 19a SEG (Finanzierung durch die Gemeinden • Durchführung durch Ausgleichskasse Schwyz • Kanton trägt die Durchführungskosten • Budget: Nur ganz grobe Schätzungen möglich!
Abrechnung mit den Gemeinden • § 11 Pflegefinanzierungsverordnung: • Anteile der Gemeinden werden nach Einwohnerzahl bemessen • Halbjährlich als Vorschuss und Schlussabrechnung Ende Jahr (analog EL und IPV)
Pflegefinanzierung – Roadshow 2011 Informationstour „Wie finanziere ich die Pflegekosten“? Wir sind auch in Ihrer Nähe: • 18. Januar 2011 Küssnacht, Monséjour • 19. Januar 2011 Einsiedeln, Dorfzentrum • 25. Januar 2011 Schwyz, MythenForum • 26. Januar 2011 Freienbach, Gemeinschaftszentrum • 2. Februar 2011 Wangen, Mehrzweckhalle Buchberg