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Inklusive Schule in Niedersachsen. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention. Stand: 10.09.2012. 1. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen. Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen.
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Inklusive Schule in Niedersachsen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention Stand: 10.09.2012 1
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Aktionsplan der Bundesregierung Niedersächsischer Aktionsplan MK: Art. 24 Bildung 2 2
Niedersächsisches Schulgesetz § 4 NSchG Inklusive Schule (1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1). 3
Niedersächsisches Schulgesetz § 4 NSchG Inklusive Schule (2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. (3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. 4
Niedersächsisches Schulgesetz § 14 NSchG Förderschule (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden.
Niedersächsisches Schulgesetz § 59 NSchG (5) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen an eine inklusive Schule (§ 4) nur an der anderen Schule hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein Kindeswohl den Schulwechsel erfordert. 6
Niedersächsisches Schulgesetz § 69 NSchG • (3) 1Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist.
Niedersächsisches Schulgesetz § 183c NSchG (1) 1Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. 2Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. 3Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 8
Niedersächsisches Schulgesetz § 183c NSchG (2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören§ 108 Abs.1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. 9
Niedersächsisches Schulgesetz § 183c NSchG (3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, 1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule sowie ein Gymnasium oder, 2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine Gesamtschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. 10
Eckpunkte der Umsetzung sajola / photocase.com 11 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
„Lernen unter einem Dach“ Integrationsklassen1: Bei vorliegendem Förderbedarf Lernen oder GE können Klassen eingerichtet werden (kindbezogene Stunden) Kooperationsklassen: Klassen der Förderschulen gehen mit der Lehrkraft in die Allgemeine Schule, Gemeinsamer Unterricht mit Bezugsklasse durch kooperierende Lehrkräfte Mobile Dienste Für alle Förder- schwerpunkte Grundschule mitSonderpädagogischer Grundversorgung: Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung in der Grundschule, ohne Feststellung des Bedarfs stehen Ressourcen pro Klasse zur Verfügung 1 ab 2013keine Neueinrichtung 12
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Grundschule • Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler ab 1.8.2013mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang. Nach Entscheidung des Schulträgers auch ab 1.8.2012. • Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den anderen Förderschwerpunkten. • Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. Die Neueinrichtung einer Integrationsklasse zum 1.8.2012 muss beantragt werden. • Bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen in Abstimmung zwischen dem Schulträger und der NLSchB für alle Förderschwerpunkte (außer Lernen, Sprache Emotionale und Soziale Entwicklung). 13 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Förderschule • Analog zur Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ab 1.8.2013(1.8.2012)im 1. Schuljahrgang der Grundschule entfällt aufsteigend der Primarbereich der Förderschule Lernen. • Förderschulen werden mit folgenden Schwerpunkten geführt: • Emotionale und Soziale Entwicklung • Geistige Entwicklung • Hören • Körperliche und Motorische Entwicklung • Lernen (Sekundarbereich I) • Sehen • Sprache 14 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Weiterführende allgemeine Schule • Ab 1.8.2013 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen imSekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen). • Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. 15 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Förderzentrum • Förderschulen arbeiten als sonderpädagogische Förderzentren. • Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: • Planung, Steuerung und Koordinierung des Einsatzes der Förderschullehrkräfte (sowie Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) • Beratung von Eltern, Schulleitungen und Schulträgern • Dienstbesprechungen mit Förderschullehrkräften, die in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind • Organisation von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für diese Förderschullehrkräfte • Koordinierung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung • Mitarbeit bei der Erstellung von Konzepten bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt 16 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Ressourcen • Grundschule: Ab 1.8.2013 (1.8.2012) bis zum 1.8.2016 (1.8.2015) aufsteigende Ausstattung mit einer sonderpädagogischen Grundversorgung (durchschnittlich 2 Std. pro Klasse, Verteilung nach Bedarf). • Grundschule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt (außer Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache). • Grundschule: systembezogenen Ressourcen für den für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung • Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt. • Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen (Doppelzählung). 17 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Ressourcen • Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich). • Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung. • Zum 1.8.2013 (1.8.2012) entfallen aufsteigend die Förderschullehrerstunden für „Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule“ und „Sprachsonderunterricht an Grundschulen“. 18 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Weiterführende allgemeine Schule • Ab 1.8.2013 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen imSekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen). • Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab 1.8.2013 nicht mehr eingerichtet. 19 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Ressourcen Sek I Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt. Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen („Doppelzählung“). Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich). Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung. 20 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen 21 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur „Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung“ sowie „Ergänzende Bestimmungen“ • Ergänzende Bestimmungen • „Sonderpädagogische Förderung“ • „Mobiler Dienst“ • „Förderzentrum“ Überarbeitung der korrespondierenden untergesetzlichen Regelungen 22 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
ARBEITS- PAKET • Feststellung eines • Bedarfs an sonder-pädago-gischer Unter-stützung Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung • VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) • Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung • Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen • Grundsatzerlasse (GY - zieldifferent) • EB §4 und §14 (u.a. Förderzentrum, Mobiler Dienst), sond. Päd Förderung • Zeugnisse in den allg.b.Schulen • Schulformbezogene Fachberatung 2. ARBEITS- PAKET materielle/ inhaltliche Anpassung Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen Rechtschreiben und Rechnen Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Herkunftssprache Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; §§ 58, 59 und 63 bis 68 des NSchG VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) Schriftliche Arbeiten an allgemeinbildenden Schulen 3. ARBEITS- PAKET redaktionelle Anpassung Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen bisher Sonderpädagogischer Förderbedarf Bericht Beratungsgutachten Förderkommission (optional) künftig Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung Förderkommission Förderplan Fördergutachten (verbindlich) 26 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist bei Kindern nach der Schulanmeldung oder bei Schülerinnen oder Schülern während des Schulbesuchs festzustellen, die aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind. 27 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) • § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung • (2) Im Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung werden Aussagen getroffen zu: • Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, um die Bildungsziele der besuchten Schule oder die individuellen Bildungsziele zu erreichen, • den Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, • soweit erforderlich, den Anforderungen an den Lernort (erforderliche Ausstattung der Schule nach § 108 Abs. 1 NSchG). 28 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in folgenden Förderschwerpunkten festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören. 29 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 2 Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlagen Zuständig für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist die Schulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten (§ 3) sowie die Empfehlung der Förderkommission (§ 4). 30 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 3 Verfahren und Fördergutachten (1) Bestehen Hinweise auf das Vorliegen oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Untersuchungen nach § 56 NSchG anordnen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die Erstellung eines Fördergutachtens durch eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrkraft als Grundlage der Arbeit der Förderkommission und beruft die Förderkommission ein. 31 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 4 Förderkommission (1) Die Förderkommission kann der Schulbehörde die Feststellung oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung empfehlen. (2) Der Förderkommission gehören an: die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied oder eine mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft, die Lehrkräfte, die das Fördergutachten erstellen, die Erziehungsberechtigten. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. Die Mitglieder der Förderkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 32 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 4 Förderkommission (3) Kommen die Mitglieder zu unterschiedlichem Einschätzungen, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen. (4) In der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. (5) Im Rahmen der Mitarbeit in der Förderkommission werden Erziehungsberechtigten keine Kosten (Ausgaben für die Vertretung durch Dritte, Reisekosten und sonstige Auslagen) erstattet. 33 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am …………. in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S.458, SVBl. 11/1997 S.384) außer Kraft. 34 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Untergesetzliche Regelungen Mögliche Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften • Berufsbegleitende Qualifizierung für GHR Lehrkräfte an Förderschulen in den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik • „Sprintstudium“ in einer sonderpädagogischen Fachrichtung an den niedersächsischen Hochschulen Oldenburg und Hannover zum Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Qualifizierungserlass • Ergänzungsstudium für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen • Berufsbegleitend Ergänzungsstudiengänge in den Fachrichtungen Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik sowie Sehbehinderten- und Blindenpädagogik 35 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.
Begleitende Maßnahmen Regionalabteilung Braunschweig Frau Annegret Heumann 0531 484-3842 Annegret.Heumann@nlschb.niedersachsen.de Regionalabteilung Hannover Frau Petra Rieke 0511 106-2425 Petra.Rieke@nlschb.niedersachsen.de Regionalabteilung Lüneburg Herr Ulrich Dettling 04261 840621 Ulrich.Dettling@nlschb.niedersachsen.de Regionalabteilung Osnabrück Herr Matthias Krömer 04941 13-1009 Matthias.Kroemer@nlschb.niedersachsen.de • Benennung von Inklusionsbeauftragten in den Regionalabteilungen der NLSchB Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner 37
Begleitende Maßnahmen http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8 38
Begleitende Maßnahmen http://www.mk.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=30357&article_id=104666&_psmand=8 39
Broschüre: Inklusive Schule in Niedersachsen
Das Konzept für die Qualifizierung wurde von der Uni Oldenburg entwickelt. • Die Inhalte der Qualifizierung für Lehrkräfte des Sekundarbereich bauen auf denen der Qualifizierung für Grundschullehrkräfte auf. • Die Module der Qualifizierung bilden eine Gesamtkonzeption. 42
Inklusive Bildung Inklusive Bildung Innerschulischer Konsens Prävention und Intervention Förder- planung und Diagnostik Co-Teaching Klassenmanagement Grundlagen Inklusion/ Schulgesetzliche Regelungen 43
Ziele der Qualifizierung • Die Lehrkräfte sind vertraut mit: • den Grundlagen von Inklusion • der Entwicklung einer inklusiven Schulkultur • einer ressourcenorientierten Diagnostik und Förderplanung • evidenzbasierten Verfahren der Prävention und Intervention, • adaptiver Unterrichtsgestaltung sowie • Kooperation 44
Inhalte der Qualifizierung • Grundlagen Inklusion • Der Auftrag der Inklusion • Umsetzung der BRK Artikel 24 in Niedersachsen • Schulentwicklung • Entwicklungsschritte zu einer inklusiven Schule • Einsatz wirksamer Verfahren der Schulentwicklung • Index für Inklusion 45
Inhalte der Qualifizierung Index für Inklusion als Orientierungsrahmen „Inklusive Schule“ Index Strukturen Praktiken Kulturen Gemeinschaft Inklusive Werte Schulefür alle Vielfalt Lern-arrangements Ressourcen 5 – 11Indikatoren Fragen zu Indikatoren 46
Inhalte der Qualifizierung • Unterrichtsgestaltung • Classroom Management - Klassenmanagement • Umgang mit heterogenen Lerngruppen • Wirksame Verfahren der Lernförderung und sozial-emotionaler Förderung 47
Inhalte der Qualifizierung • Prävention und Intervention • Effektive Strategien der Intervention und (selektiven/indizierten) Prävention • Wirksame Verfahren zur Intervention und Prävention im Unterricht • Kooperation, Kollegiale Fallberatung und Supervision • Grundlagen • Co-Teaching • Kollegiale Fallberatung 49