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Persönliche Rechtswirkungen der Ehe. Rechte und Pflichten der Gatten: §§ 90 ff ABGB. Seit 1976: Prinzip der partnerschaftlichen Ehe (§ 89 ABGB; Gleichheitsgrundsatz) Persönliche Rechte und Pflichten (§ 90 ABGB)
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Rechte und Pflichten der Gatten: §§ 90 ff ABGB • Seit 1976: Prinzip der partnerschaftlichen Ehe(§ 89 ABGB; Gleichheitsgrundsatz) • Persönliche Rechte und Pflichten (§ 90 ABGB) • Umfassende Lebensgemeinschaft; gemeinsames Wohnen; Geschlechtsgemeinschaft (Zeugung und Erziehung von Kindern); gegenseitige Treue; anständige Begegnung und gegenseitiger Beistand • Neu (FamRÄG 2009) • Erweiterung der Beistandspflicht auf die Obsorge nicht eigener Kinder • Vertretung in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens • Vermögensrechtliche Rechte und Pflichten • Unterhaltspflicht • Schlüsselgewalt • Mischformen • Mitwirkung "im Erwerb"des andern, soweit zumutbar und üblich • Haushaltsführung
Anspruchsdurchsetzung • Prinzip der staatlichen Nichteinmischung • Ansprüche aus aufrechter Ehe sind weder klagbar noch vollstreckbar • Auch keine Feststellungsklage möglich • Ausnahmen: • Wohnsitzverlegung: § 92 ABGB • Verfügung über die Ehewohnung: § 97 ABGB • Unterhalt: § 94 Abs 2 ABGB • Abgeltung der Mitwirkung: § 98 ABGB • Einstweilige Verfügungen: §§ 392, 382b EO • Im Scheidungsverfahren sind Pflichtverletzungen jedoch als Eheverfehlungen zu beachten
Namensrecht der Ehegatten: §§ 93 und 93a-c ABGB • Grundsatz: einheitlicher Name • Einigung vorausgesetzt • Einer der beiden Familiennamen oder aus beiden gebildeter Doppelname • Beliebige Kombination aus Doppelnamen möglich • Insgesamt maximal 2 Bestandteile • Bei Doppelname als Familienname kann der bisherige nicht voran- oder nachgestellt werden! • Immer Bindestrich zwischen Doppelnamen • Namensanpassung an Geschlecht: § 93a Abs 3 ABGB • Keine Einigung: früherer Name wird behalten • Auflösung der Ehe durch Tod, Aufhebung oder Scheidung ändert am Namen nichts • Möglichkeit, früheren Namen anzunehmen: § 93a • Bei Nichtigkeit der Ehe fällt der gemeinsame Familienname aber automatisch weg
Eheliche Lebensgemeinschaft: § 90 ABGB • Gemeinsames Wohnen; Treue; anständige Begegnung; Beistand; Mitwirkung im Erwerb des anderen • Einvernehmliche Festlegung • Eingeschränkte Ehegattenautonomie • keine einklagbaren vertraglichen Ansprüche • Vereinbarung der Kinderlosigkeit • Vereinbarung des – vorübergehend – getrennten Wohnens • Gleichbeteiligungsgrundsatz • Einigungsbemühen (sonst Eheverfehlung) • Einseitiges Abgehen von der Vereinbarung • wenn dem nicht ein wichtiges Anliegen des anderen Ehegatten oder der Kinder entgegensteht • Wunsch nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist ein wichtiger persönlicher Grund
Verlegen der Wohnung • einvernehmlich • ohne Einvernehmen • gemeinsame Wohnungsverlegung (§ 92 Abs 1 ABGB) • gewichtigere Gründe entscheiden • gleichgewichtig: getrennte Wohnungen • gesonderte Wohnungsnahme eines Gatten (§ 92 Abs 2 ABGB) • Unzumutbarkeit: zB wegen körperlicher Bedrohung • Verlassensauftrag mit Aufenthaltsverbot (§§ 382b-d EO) • unzumutbares Zusammenleben • Wegweisungsrecht gem § 38a SPG ohne richterlichen Befehl • 10 Tage; bei Antrag auf EV 20 Tage • Wohnungserhaltungsanspruch (§ 97 ABGB) • dringendes Wohnbedürfnis • Wohnungsschutz ist Teil der Beistandspflicht
Haushaltsführung: § 95 ABGB • Einvernehmliche Gestaltung • Zwingende Mitwirkung beider Partner • Ist ein Gatte nicht erwerbstätig, obliegt ihm die Haushaltsführung; § 95, 2.HalbS ABGB • der andere ist jedoch immer zur Mithilfe verpflichtet (zB am Wochenende) • Art und Ausmaß der Tätigkeiten bestimmen sich nach • Alter, Gesundheit, Qualifikation
„Schlüsselgewalt“: § 96 ABGB • Gesetzliche Vertretung des haushaltsführenden Gatten ohne (nennenswerte) Einkünfte • alleiniger Vertragspartner wird der andere Gatte ! • nur, wenn dem Dritten alle Voraussetzungen der Schlüsselgewalt erkennbar sind • ist das nicht der Fall, haften die Gatten solidarisch • Kriterien: • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens • für den gemeinsamen Haushalt • die den Lebensverhältnissen der Gatten entsprechen • alltägliche Einkäufe; kleine Einrichtungsgegenstände; Reparaturen; Kleidung; Spielzeug für Kinder • Keine Geschäfte des täglichen Lebens: wertvolle Kleidungsstücke; Abschluss oder Auflösung von Mietverträgen; Kauf einer Kücheneinrichtung; größere Reparaturen in der Wohnung • Ausnahme: der andere Gatte erklärt dem Dritten, dass er nicht vertreten sein will
Mitwirkung im Erwerb: § 90 Abs 2 ABGB • soweit zumutbar und nach den Lebensverhältnissen der Gatten üblich • dispositiv • gesetzlicher Abgeltungsanspruch • Gewinnbeteiligungsanspruch • Erfolg der Bemühungen ist Voraussetzung • verjährt in 6 Jahren (§ 1486a ABGB) • Verjährungshemmung bei aufrechter Ehe gemäß § 1495 ABGB greift nicht • Durchsetzung im Außerstreitverfahren • vererblich und übertragbar nur, wenn sie durch Vergleich oder Vertrag anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wurden (§ 99 ABGB) • Bei Aufteilung des Ehevermögens sind nicht abgegoltene Ansprüche als Beitrag zur Anschaffung des Ehevermögens zu berücksichtigen (§ 83 Abs 2 EheG)
Unterhalt: § 94 ABGB • Zum Unterhalt haben beide Gatten gemeinsam beizutragen: einvernehmliche Gestaltung • „Nach ihren Kräften„ sog Anspannungstheorie • Pflicht, Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen • Pflichtverletzung führt dazu, dass zur Unterhaltsbemessung das fiktive höhere Einkommen heranzuziehen ist • Unterhaltsarten • nicht erwerbstätiger Haushaltsführender • 33 % des Einkommens des anderen Gatten (abzgl 4 % pro Kind) • eigene Einkünfte sind nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen • ist die Beschäftigung wegen Unterhaltsverletzungen erforderlich, sind die Einkünfte bei der Bemessung des Unterhalts gar nicht anzurechnen • nach Aufhebung der Hausgemeinschaft: ehemals Haushaltsführender • schlechterverdienender oder beitragsunfähiger Gatte • 40 % des gemeinsamen Einkommens
Unterhalt • Form: in natura oder in Geld • monatliche Geldrente im Voraus • Unterhaltsverwirkung: § 94 Abs 2 ABGB • Rechtsmissbrauch: besonders grobe Eheverfehlung • fortgesetzte Untreue • Imstichlassen der Familie • Lebensgemeinschaft mit anderer Person • vorübergehendes Ruhen, wenn keine besonders schwere Eheverfehlung • böswillige Verhinderung des elterlichen Besuchsrechts • führt zu endgültigem Erlöschen • Unterhaltsvereinbarung • einvernehmliche Gestaltbarkeit • kein Verzicht im Vorhinein (§ 94 Abs 3 ABGB) • clausula rebus sic stantibus (Umstandsklausel) • kann evtl ausgeschlossen werden
Ehegüterrecht: Überblick • Regelt Vermögensverhältnisse zwischen Gatten • §§ 1217 ff ABGB und §§ 81 ff EheG • Verschiedene Systeme: • Gütertrennung • Gütergemeinschaft • Zugewinngemeinschaft • ABGB: GesetzlicherGüterstand = Gütertrennung (§ 1237 ABGB) • Ehegattenautonomie • Möglichkeit von Ehepakten = VertraglicherGüterstand
Ehegüterrecht: Zugewinngemeinschaft • Seit 1978: §§ 81-97 EheG: • beschränkteZugewinngemeinschaft als ergänzender gesetzlicher Güterstand; • gilt nurbeiAuflösung der Ehe; während der Ehe besteht Gütertrennung • Ehepakte: §§ 1217 ff ABGB • Notariatsakt erforderlich • Eintragung im Firmenbuch bei Kaufleuten (Gläubigerschutz) • Gütergemeinschaft • Allgemeine: gesamtes Vermögen • Beschränkte: Reduktion des Haftungsrisikos (§ 1235 ABGB) • Auf den Todfall: Einschränkungen durch letztwillige Verfügungen sind nicht mehr möglich • Aufgehoben (FamRÄG 2009):Heiratsgut, Widerlage, Morgengabe, Witwengehalt • Ausstattung bleibt (nur bei Ehe!)