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GRUNDZÜGE DES ÖSTERREICHISCHEN SCHADENERSATZRECHTS TEIL I. Alrun Cohen. A. Grundgedanke des Schadenersatzrechts. Grundprinzip „ Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet“ (§ 1311 Satz 1 ABGB). . Ziel des Schadenersatzrechts.
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GRUNDZÜGE DES ÖSTERREICHISCHEN SCHADENERSATZRECHTSTEIL I.Alrun Cohen
A. Grundgedanke des Schadenersatzrechts Grundprinzip „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet“ (§ 1311 Satz 1 ABGB).
Ziel des Schadenersatzrechts • Verlagerung der Verantwortung • (Zurechnungs-)Gründe
B. Haftungsgründe und Systematik des Schadenersatzrechts • Verschuldenshaftung • Gefährdungshaftung • Eingriffshaftung
Verschuldenshaftung • Grund für die Ersatzpflicht des Schädigers ist das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten • rechtswidrig = objektiv verboten (Darf sich jemand so verhalten?). • schuldhaft = subjektiv vorwerfbar (Versteht der Schädiger, dass sein Verhalten falsch ist? Hätte er anders handeln können?)
Gefährdungshaftung • Abweichung: knüpft nicht an rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten an • Abstrakte Gefahr: Betrieb einer gefährlichen Sache oder Vornahme einer gefährlichen Handlung • Grundgedanke: Vorteil aus der Benutzung einer gefährlichen Sache strengere Haftung • Hintergrund: Entwicklung der Technik (zB Auto, Zug, Massenproduktion)
Eingriffshaftung • Grund der Ersatzpflicht ist der – ausnahmsweise erlaubte – Eingriff in ein fremdes Rechtsgut • Beispiel: Haftung für erlaubten Anlagebetrieb (§ 364a ABGB)
D. Rechtsquellen des Schadenersatzrechts • §§ 1293 ff ABGB (überwiegend Verschuldenshaftung) Systematik: Generalklausel § 1295 ABGB vertraglicheund außer-vertragliche (deliktische) Haftung • Formen: Schadenersatz, Unterlassung, Beseitigung Eingriffshaftung: insb § 364a ABGB • Sondergesetze, zB in der Gefährdungshaftung: Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), Produkthaftungsgesetz (PHG)
A. Elemente der Verschuldenshaftung • Schaden • Rechtswidrigkeit • objektive Zurechnungselemente • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm) • Verschulden
A. Elemente der Verschuldenshaftung • Schaden • Rechtswidrigkeit • objektive Zurechnungselemente • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm) • Verschulden
1. Begriff • „Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt werden.“ (§ 1293) • weiter Schadensbegriff • Vermögensschäden (realer Schaden) • Ideeller Schaden (immaterieller Schaden, Gefühlsschaden)
2. Vermögensschaden • Schaden, der sich im Vermögen auswirkt • Vertragshaftung: Erfüllungsschaden und Vertrauensschaden • Immer: Theoretische Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn
Positiver Schaden – entgangener Gewinn positiver Schaden(Vermögensminus „jetzt“): Schaden im jetzigen Vermögen; entgangener Gewinn(Vermögensminus „in Zukunft“): Vermögensgewinn, „den jemand nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten hat“ (§ 1293 Satz 2) Verlorene Gewinnchance.
Positiver Schaden – entgangener Gewinn Relevanz? Verschuldensgrad: Entgangener Gewinn nurbeigrobemVerschulden! Positiver Schaden auch bei leichtem Verschulden. Grenze? zBSchaden anTaxi. Sind Verluste entgangener Gewinn oder positiver Schaden? Praxis: „Positiver Schaden“ geht sehr weit. Auch die Zerstörung zukünftiger Gewinnchancen ist positiver Schaden, wenn der Gewinn im Geschäftsverkehr als sehr sicher angesehen wird.
Beispiele aus der Rechtsprechung für „positiven Schaden“ • Verlust eines Gewinns bei „vergessenem“ Totoschein • Verdienstentgang einer Fahrschule • Verdienstentgang eines Taxiunternehmers • Verlorene Zinsen aus einem geschuldeten Geldbetrag • Verdienstentfall durch Beeinträchtigung der Arbeitskraft
Beispiele für „entgangenen Gewinn“ • der bloß angedachte Weiterverkauf einer Sache zu einem höheren Preis • Verlust der Gewinnchance (Architekturwettbewerb) wegen mangelhafter Ausschreibung
3. Immaterieller (ideeller) Schaden Schaden im Gefühl (nicht am Vermögen). wird meistens nur dann ersetzt, wenn es im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Beispiele für immaterielle Schäden: • Schmerzen nach Verletzung: regelmäßig Ersatz bei Körperverletzung (§ 1325 ABGB) • Verlorene Urlaubsfreude und Erholung (bei fehlgeschlagenem, „verdorbenem“ Urlaub) • Frustrierte Aufwendungen: Verlust einer Gebrauchs-(Nutzungs-)möglichkeit • In Ö kein Ersatz für fiktive (hypothetische) Kosten: Auto beschädigt. Geschädigter geht während Reparatur lieber zu Fuß. Ersatz für theoretische Kosten eines Mietwagens?
Sonderfall: Wrongful birth • Unerwünschte Geburt eines Kindes. Schuldet Arzt/Apotheker/Krankenhaus Ersatz für Unterhalt? • OGH: Ersatz nur bei außergewöhnlichem Bedarf • Ersatz bei behindertem Kind (1999: Mehrbedarf / 2005: Gesamter Unterhalt) • Kein Ersatz bei gesundem Kind, außer Unterhalt ist grobe Belastung für die Eltern
A. Elemente der Verschuldenshaftung • Schaden • Rechtswidrigkeit • objektive Zurechnungselemente • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm) • Verschulden
1. Grundsatz • Rechtswidrigkeit bezieht sich auf ein Verhalten, nicht auf ein Ergebnis (Schaden). • Sowohl ein „Tun“ (Handlung) als auch ein „Nicht-Tun“ (Unterlassung) kann rechtswidrig sein.
§ 1295 Abs 1 ABGB Haftung aus Delikt / Haftung aus Vertrag Unterschiedliche Rechtsfolgen!
Deliktische Haftung (ex delicto) • Verletzung von Schutzgesetzen • Verletzung absoluter Rechte • Verstoß gegen gute Sitten
Verletzung von Schutzgesetzen Gebote oder Verbote, die der Verhinderung von Schäden dienen. Sie sollen die Rechtsgüter anderer Personen schützen. zB: StVO
Verletzung absolut geschützter Güter • Rechtspositionen, die jeder respektieren muss, zB: Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum • Feststellung der Rechtswidrigkeit ist schwierig Interessenabwägung; „caselaw“ (Gerichte) • Beispiel: Verkehrssicherungspflichten • Achtung: Das „bloße Vermögen“ ist nicht absolut geschützt! Bloße Vermögensschäden werden idR nur im Vertrag ersetzt, nicht in der deliktischen Haftung.
§ 1295 Abs 1 ABGB Haftung aus Delikt / Haftung aus Vertrag Unterschiedliche Rechtsfolgen!
Haftung aus Vertrag (ex contractu) • Verzug Verkäufer liefert eine Ware – zB Traktor – zu spät; der Käufer hätte die Ware aber schon für seine Produktion gebraucht, er hat Verluste wegen der Verspätung. • Unmöglichkeit (Zerstörung) Verkäufer lässt den Traktor draußen, es regnet und der Traktor wird kaputt. • Mangelhafte Lieferung Verkäufer liefert kaputten Traktor; er beginnt zu brennen und der Käufer verletzt sich.
Haftung aus Vertrag (ex contractu) • Aufklärungspflichten zB: vollständige und richtige Aufklärung über alle Risiken • Schutz- und Sorgfaltspflichten zB: vorsichtige Lieferung der bestellten Ware
Rechtfertigungsgründe • Notwehr(Schädiger wehrt sich) • Notstand(Schädiger hat keine andere Möglichkeit, um sich selbst zu schützen) • Selbsthilfe(Schädiger wollte nur sein Recht durchsetzen) • Einwilligung(Geschädigter hat der Verletzung zugestimmt)
A. Elemente der Verschuldenshaftung • Schaden • Rechtswidrigkeit • objektive Zurechnungselemente • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm) • Verschulden
Objektive Zurechnungselemente Verbindung zwischen rechtswidrigem Verhalten des Schädigers und Schaden (Ersatzpflicht) • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm)
Kausalität (Ursachenzusammenhang) • rechtswidriges Verhalten muss für den Schaden kausal (ursächlich) gewesen sein • Äquivalenztheorie • Handlungist kausal, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch Erfolg entfällt. • Unterlassungist kausal, wenn sie nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfällt.
Objektive Zurechnungselemente Verbindung zwischen rechtswidrigem Verhalten des Schädigers und Schaden (Ersatzpflicht) • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm)
Adäquanz Grundgedanke • Schädiger soll nur für vorhersehbare, beherrschbare Schäden haften • Verhalten ist adäquat, wenn die dadurch verursachte Schädigung nicht ganz außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt (nicht atypische, sondern übliche bzw adäquate Schädigung) • Rsp ist bei Beurteilung der Adäquanz nicht sehr streng
Beispiele für Adäquanz (typische Schäden) • erster Unfallverursacher für Folgeunfälle, zB: Auffahrunfälle • schwere Körperverletzung führt zu Depressionen und zu Selbstmord • schwere Verletzung führt zu Drogenabhängigkeit • Würgegriff führt zu schwerer Schädigung im Gehirn • Persönlichkeitsstörung eines Kindes wegen sexuellen Missbrauchs • schlecht verwahrte Waffe wird von einem Dritten verwendet
Beispiele für fehlende Adäquanz (atypische Schäden) • Jemand bekommt einen Herzinfarkt, weil er sich ärgert und stirbt • A bricht dem B die Hand. Im Krankenhaus bekommt B eine Infektion, sodass ihm sein Arm amputiert werden muss. As Verhalten war nicht adäquat für die Handabnahme.
Objektive Zurechnungselemente Verbindung zwischen rechtswidrigem Verhalten des Schädigers und Schaden (Ersatzpflicht) • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm)
Rechtswidrigkeitszusammenhang Ziel Der Schädiger muss nur solche Schäden ersetzen, die die Norm verhindern wollte. Das dient der Begrenzung der Ersatzpflicht. Betrifft vertragliche genauso wie deliktische Pflichten. Schutzzweck der Norm? Ermittlung durch „teleologische Auslegung“ (Sinn und Ziel der Norm)
Zweck der Norm? • Jede Norm verfolgt bestimmte Zwecke. Sie soll bestimmte Schäden verhindern und bestimmte Personenkreise schützen. • Schädiger haftet nur, wenn Geschädigter und Schaden im Schutzzweck der Normliegen.
Terminologie • Schaden innerhalb des Schutzbereichs: unmittelbarer Schaden / unmittelbar Geschädigter • Schaden außerhalb des Schutzbereichs: mittelbarer Schaden / mittelbar Geschädigter
Verletzung von Schutzgesetzen • Beispiel 1:Gesetz: „Man darf nur mit Führerschein Auto fahren“. A fährt ohne Führerschein. B verursacht Unfall. Grs darf A nicht ohne Führerschein fahren. Jedoch haftet A nicht, wenn der Unfall nichts mit fehlender Fahrberechtigung zu tun hat.
Beispiel 2:Gesetz: „Man darf nur mit einem offiziell geprüften Auto auf der Straße fahren“. A fährt mit einem Auto, das nicht zum Verkehr zugelassen ist. B verursacht einen Unfall. Grundsätzlich darf A nicht mit einem nicht-zugelassenen Auto fahren. Trotzdem haftet A nicht, wenn das Fahrzeug keinen Mangel hat, der die Zulassung zum Verkehr verhindert hätte.
Beispiel 3:Gesetz „Zeugen müssen grundsätzlich vor dem Strafgericht aussagen“. Normen über die Aussagepflicht des Zeugen dienen nicht dem Schutz des öffentlich-rechtlichen Strafanspruchs des Staates, aber auch dem Schutz Dritter (Ersatzpflicht für Detektivkosten, die ein Dritter zur Ausforschung des Täters aufwendet, wenn Zeuge pflichtwidrig Täter nicht nennt)
Beispiel 4: Gesetz: „Der Geschäftsführer muss rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen“. Die Norm hat das Ziel, das Unternehmen zu retten und auch das Ziel, dass den Gläubigern des Unternehmens kein größerer Schaden entsteht, weil das Unternehmen noch mehr Geld verliert.
Rechtmäßiges Alternativverhalten Schädiger beweist, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich richtig verhalten hätte. In Österreich entfällt nach hA die Ersatzpflicht.
A. Elemente der Verschuldenshaftung • Schaden • Rechtswidrigkeit • objektive Zurechnungselemente • Kausalität (Verursachung) • Adäquanz • Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm) • Verschulden
1. Grundlagen des Verschuldens • Verschulden: individuelle Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens • Rechtwidrigkeit: Urteil über die Tat • Verschulden: Urteil über den Täter • Konnte der konkrete Schädiger erkennen und verstehen, dass sein Verhalten objektiv sorgfaltswidrig ist? Wenn ja, dann kann er für die Tat verantwortlich gemacht werden.