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Dienstrecht PH 2012. Begutachtungstext 2011. DIENSTRECHT PH 2012. Anpassung an UNI-Dienstrecht Anerkennung aller Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule Schaffung eines mehrgliedrigen flexiblen Verwendungsprofils generelle PH – Dienstzulage abgestufte Lehrvergütung
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Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011
DIENSTRECHT PH 2012 • Anpassung an UNI-Dienstrecht • Anerkennung aller Aufgaben an der Pädagogischen Hochschule • Schaffung eines mehrgliedrigen flexiblen Verwendungsprofils • generelle PH – Dienstzulage • abgestufte Lehrvergütung • anlassbezogene Leistungsprämie
Artikel 1: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 6a. Abschnitt Hochschullehrpersonen Anwendungsbereich, Begriff, Gliederung § 200a. (1) Auf Lehrpersonen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, die ausschließlich Pädagogischen Hochschulen …… zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind (Stammlehrpersonal), sind an Stelle des 7. Abschnittes die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden. (2) Auf Lehrpersonen, die einer der Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule zur Dienstleistung zugewiesen sind, ist dieser Abschnitt nicht anzuwenden. (3) Lehrpersonen, auf die dieser Abschnitt anzuwenden ist, werden im Folgenden als Hochschullehrpersonen bezeichnet. Die Gruppe der Hochschullehrpersonen umfasst die Verwendungsgruppen PH 1, PH 2 und PH 3.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Ernennung § 200b. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen Ausbildung vorgesehen ist, ist nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen. …………….. (4) Einer Überstellung in die Verwendungsgruppe PH 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen. Vorübergehende (zusätzliche) Verwendung § 200c. ……jeweils mit Zustimmung …………. (1) in der Bundesverwaltung ………. (2) in einer Schule ………. (3) an einer anderen Päd. Hochschule
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Dienstpflichten § 200d. (1) Die Hochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 6 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8) des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. Anmerkung: • Neu hinzu kommen Aufgaben in der Begleitung von Schulentwicklungsprozessen • Im gemischten Aufgabenprofil findet eine Harmonisierung der Dienstpflichten mit den Aufgaben der Institution statt.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Dienstpflichten (2) Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelorarbeiten, zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitäts-sicherung, mitzuwirken, 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten.
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200e. Festlegung der Dienstpflichten (BDG § 200e., VBG § 48h.) • Schriftliche Festlegung der Aufgaben (§ 200d.) für ein Studienjahr durch den Rektor (Änderungen während des Studienjahres sind ebenfalls schriftlich festzuhalten). • Grundlage für diese Vereinbarungen sind Arbeitsplatzbeschreibungen zu den Aufgaben der Hochschule (HG § 8 Abs. 1 – 6, für APH Abs. 8) sowie deren prozentuelle Bewertung für eine Vollbeschäftigung. Basis ist die Beauftragung in der Lehre mit 480 (15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden inklusive der dazugehörigen Aufgaben der Beratung und Betreuung der Studierenden, der Prüfungstätigkeit und Mitwirkung an den daraus resultierenden Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie der laufenden Evaluierung und Qualitätssicherung (in Analogie zur derzeitigen Vollbeschäftigung mit 20 Werteinheiten!) • Mit Organisations- und Verwaltungsaufgaben (§ 200d. Abs. 2 Ziffer 4) sind ausschließlich der Verwendung entsprechende qualifizierte Aufgaben gemeint, keine bloß administrativ unterstützende Funktionen!
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200e. Festlegung von Aufgaben in der Lehre: • Verwendungsgruppe PH1 (ph1) 160 – 480 (5 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden • Verwendungsgruppen PH2 (ph2) und PH3 (ph3) 320 – 480 (10 – 15 SWSt) Lehrveranstaltungsstunden (für PH2 bei überwiegendem Einsatz in der Forschung 160 – 480 LvSt.) • Die Bandbreite kann genutzt werden, um andere Aufgaben (z.B. Forschung, Studienkommission, Entwicklungsarbeiten u. a.) angemessen zu berücksichtigen. • Eine zusätzliche Beauftragung in der Lehre ist im Bedarfsfall (Ausnahme, nicht regelmäßig!) für PH1 (ph1) mit 2 SWSt., für PH2 (ph2) und PH3 (ph3) mit 5 SWSt., mit Zustimmung der Lehrperson mit höchstens 10 SWSt. möglich. Dabei ist der Jahresdurchschnitt der Wochendienstzeit zu beachten (für zusätzliche Beauftragungen muss ein Zeitausgleich geschaffen werden!).
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200e. • Mit dem Entfall sämtlicher „Wertigkeiten“ und der Harmonisierung aller qualifizierten Aufgaben der Hochschule anerkennt der Dienstgeber die Gleichwertigkeit eines mehr-gliedrigen Verwendungsprofils. • Damit werden auch besoldungsrechtlich alle Tätigkeiten zulagenfähig! (bisher nur die Lehre!)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Institutsleitung § 200f. (1) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist eine Festlegung gemäß § 200e Abs. 1 bis 5 nicht vorzunehmen. Diese Hochschullehrperson hat neben der Leitung des Instituts im gemäß Organisationsplan festgelegten Wirkungsbereich des Instituts nach Festlegungen des Rektorates Aufgaben im Sinne des § 200d Abs. 2 Z 3 bis 6 wahrzunehmen. (2) Einer Hochschullehrperson gemäß Abs. 1 dürfen mit ihrer Zustimmung bis zu 192 Lehrveranstaltungsstunden, allenfalls unter Anwendung des § 200e Abs. 4 (Kooperation mit UNI).,übertragen werden.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Freistellung für Forschungs- oder Lehrzwecke § 200g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Personalangelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zuständig ist, kann Hochschul-lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 1 für Forschungs- oder Lehrzwecke, die in ihren wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungsaufgaben begründet sind, eine bis zu sechsmonatige Freistellung von den Dienstpflichten gewähren, die ihre Anwesenheit an der Pädagogischen Hochschule erfordern. Die Gewährung der Freistellung bis zum Höchstausmaß von einem Monat obliegt namens der Bundesministerin oder des Bundesministers der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule.
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200h. Dienstzeit (BDG § 200h., VBG § 48k.) • Die Wochendienstzeit an der Hochschule orientiert sich an den regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben (z.B. Lehre, Planungsaufgaben in der Fortbildung) und wird durch die Institutsleitung im Voraus eingeteilt (Dienstplan, wie bisher!). Dabei ist auf die Aufgaben des jeweiligen Instituts sowie die berechtigten Interessen der Hochschul-lehrperson Bedacht zu nehmen (BDG § 200h.). • Rechtliche Grundlagen: BDG § 200h., § 48a. Abs. 2, erster und zweiter Satz, Abs. 2a. letzter Satz VBG § 48k., § 48n. Abs. 2 Ziffer 4 • Anmerkung:Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200h. • Die Gesamtwochendienstzeit (Gesamtarbeitszeit pro Woche) beträgt (wie bisher) 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche zu betragen. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind dienstfrei zu halten (Ausnahme nur im öffentlichen oder zwingend dienstlichen Interesse). • Wochendienstzeit und Wochendienstplan sind daher nicht ident! • Es gibt keine automationsunterstützte Erfassung der Dienstzeit, keine gleitende Dienstzeit und daher auch keine Jahresnormarbeitszeit! • Durch die persönliche Erfüllung der mit dem/r Rektor/in schriftlich für ein Studienjahr festgelegten dienstlichen Aufgaben (BDG § 200e.) auf der Basis von prozentuell bewerteten Arbeitsplatzbeschreibungen gilt die regelmäßige Wochendienstzeit als erbracht!
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Verwendungsbezeichnung § 200i. (1)Für Hochschullehrpersonen sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen: 1. in der Verwendungsgruppe PH 1 „Hochschulprofessorin“ oder „Hochschulprofessor“, 2. in den Verwendungsgruppen PH 2 und PH 3 „Professorin“ oder „Professor“ (2) Für die Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, ist abweichend von Abs. 1 die Verwendungsbezeichnung „Institutsleiterin“ oder „Institutsleiter“ vorgesehen.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung § 200j.(1) Mitwirkung ……….. (2) Eigenständige Veröffentlichung ……………. Disziplinarrecht § 200k. …… Sonderbestimmungen § 200l. Ausnahmen vom BDG bzw. Anwendung mit besonderen Maßgaben
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub) Ferien – Urlaub (BDG § 64 ff, VBG § 27 ff) • Die Urlaubsregelung ist im Sinne der Hochschulentwicklung an das universitäre Dienstrecht (BDG §§ 167 und 172c.) angepasst. • Rechtliche Grundlagen: BDG § 64 ff, § 200l Abs. 1 Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1 und Abs. 6 VBG § 27 ff, § 48n. Abs. 1, Abs. 2 Ziffer 3 und Abs. 6 • Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig (8 Stunden, 5-Tage-Woche!), er ist nicht an die lehrveranstaltungsfreie Zeit gebunden, darf aber nicht der Terminisierung von (eigenen) Lehrveranstaltungsstunden widersprechen!
Änderung des Beamten-DienstrechtsgesetzesErläuterungen zu § 200l. (Sonderbestimmungen Urlaub) • Anspruch auf Erholungsurlaub besteht für alle Lehrpersonen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Dienstrechts an der PH in dauernder Verwendung stehen, unabhängig vom Lebensalter, auf 6 Wochen! Zeiten, in denen die Hochschule keinen Dienstbetrieb hat bzw. geschlossen bleibt, gehen nicht auf das Konto der 240 Urlaubsstunden! Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen § 224a. (1) Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Eine Verwendung an der Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule ist, soweit sie nicht im Rahmen eines Lehrbeauftragtenverhältnisses erbracht wird, nach den Bestimmungen des § 224c zu behandeln, wobei die Zuweisung der Rektorin oder dem Rektor obliegt. (3) Die Leitung der einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule gemäß § 22 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfolgt im Rahmen einer auf die Dauer von bis zu fünf Schuljahren vorzunehmenden Betrauung. Neuerliche Betrauungen sind zulässig. Die mit der Leitung betraute Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu Pädagogischen Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen § 224b. (1) Auf dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Bestimmungen des neuen Dienstrechtes anzuwenden! (2) Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, ist auf gemäß Abs. 1 verwendete Lehrpersonen nicht anzuwenden.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen § 224c. Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 210 ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von zehn Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) erfolgen.
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Erläuterungen zu § 248c. § 248c.Bundeslehrer, die beim Inkrafttreten des neuen Dienstrechtes voll an der PH beschäftigt sind, werden automatisch in die neuen Verwendungsgruppen übergeführt: Dabei werden Bundeslehrer der Verwendungsgruppe LPH der Verwendungsgruppe PH 1, der Verwendungsgruppe L 1 der Verwendungsgruppe PH 2 und der Verwendungsgruppe L 2 der Verwendungsgruppe PH 3 zugeordnet.
Artikel 2Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVa Hochschullehrpersonen Gehalt § 54a. (1) Auf das Gehalt der Hochschullehrperson sind anzuwenden: in der Verwendungsgruppe PH 1 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L PH, in der Verwendungsgruppe PH 2 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1, in der Verwendungsgruppe PH 3 die Bestimmungen über das Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2. Dienstalterszulage § 54b. Der Hochschullehrperson gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaErläuterungen zu Dienstzulagen Dienstzulagen (GG § 54c): Abs.1: • Ruhegenussfähige Dienstzulage (14 x jährlich): • Verw. Gr. PH1: € 450.- • Verw. Gr. PH2 und PH3: € 250.- Abs. 3: • Dienstzulage für Institutsleitung: € 541,90 Abs. 4: • Dienstzulage für PH3 (L2) nach PH2 (L1) bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse • Anmerkung: alle Beträge werden valorisiert!
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaErläuterungen zur Lehrvergütung Lehrvergütung (GG § 54d.): • Ab der 11. SWSt. für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden (1SWSt) in der • Verw. Gr. PH1: € 80.- • Verw. Gr. PH2 und PH3: € 40.- • Die Vergütung wird unabhängig von den tatsächlich gehaltenen Stunden angewiesen. Sie ruht erst ab einer längeren Abwesenheit (mehr als 1 Monat), nicht hemmend wirken dabei Zeiten eines Urlaubs oder eines Dienstunfalls. (§ 15 Abs. 5) • Für Institutsleiter tritt die Lehrvergütung ab der 3. SWSt. in Kraft
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaErläuterungen zu Leistungsprämien Leistungsprämien (GG § 54e.): • Der Hochschullehrperson können für besondere Leistungen Leistungsprämien gezahlt werden. • (In diesen Bereich fallen auch die derzeit zugewiesenen Gelder für die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten). Anmerkung: Mitwirkung der PV (gemäß PVG § 9 )
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 Abschnitt IVaErläuterungen zu § 59 Abs. 4 und § 59 Abs. 3 • Neuregelung GG § 59 Abs. 4: Lehrern der Verwendungsgruppe L2a2, die an PH mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für PH2 erfüllen, gebührt die Dienstzulage nach L1 jetzt unabhängig von ihrer Verwendung! • Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3: (Zulage nach LPH) Lehrpersonen der Verwendungsgruppe PH2 und dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L1 erhalten den Lehrvergütungssatz für PH1 (€ 80.-), wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester die Dienstzulage nach § 59 Abs. 3 (LPH) erhalten haben.
Änderung des LDG 4. Dem § 121d wir folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Für Karenzurlaube von vor dem 1. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommenen Landeslehrerinnen und Landeslehrern, die zur Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund als Vertragshochschullehrperson oder als Vertragslehrkraft an einer Praxisschule gewährt werden oder worden sind, gilt die zeitliche Obergrenze des § 58 Abs. 3 nicht (10 Jahre). Solche Karenzurlaube sind weiters auf Antrag zur Gänze für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen, wobei ein derartiger Antrag bei sonstiger Unwirksamkeit längstens bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Karenzurlaubs gestellt werden kann. Für solche Karenzurlaube, die zum 1. Oktober 2012 bereits beendet waren, können derartige Anträge bis 30. September 2013 gestellt werden.“
Änderung des LDG Erläuterungen zu § 121d. Abs. 5 • 3 Möglichkeiten für Landeslehrer/innen: • Dienstzuteilung • Karenzierung und Dienstvertrag • Kündigung und Dienstvertrag (unbefristet)
Erläuterungen zu den Berechnungsbeispielen: • Berechnungen (blaue Schrift) auf Basis des Gesetzesentwurfes enthalten die neuen Bezeichnungen (PH1, PH2, PH3) • Berechnungen (rote Schrift) auf Basis der aktuellen Gesetzeslage enthalten die alten Bezeichnungen (L2a2, L1, LPH) • Die Berechnungen L1 betreffend haben für die Lehre den Umrechnungsfaktor von 1,11 als Mittelwert • Die MDL Berechnungen nach altem System gehen von einer optimalen Auszahlung, das heißt ohne §61 Entfall aus • Sämtliche Beträge sind in Euro und brutto • Berechnungen sind ohne Gewähr
Dienstrecht PH 2012 Begutachtungstext 2011 Danke für die Aufmerksamkeit