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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -

Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -. Geltungsbereich. Die AR gilt für Alle Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie außer Pfarrer und Lehrende an Hochschulen eingeschränkt für Religionslehrer und Pflegepersonal.

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Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -

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Presentation Transcript


  1. Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung - AR-FWB -

  2. Geltungsbereich Die AR gilt für • Alle Mitarbeiter/innen in Kirche und Diakonie außer Pfarrer und Lehrende an Hochschulen eingeschränkt für Religionslehrer und Pflegepersonal

  3. Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen Kategorie I • Fortbildungsmaßnahme (FM) • ist für das Aufgabengebiet gernerell vorgesehen (z.B. Schwangerschaftskonfliktberatung) oder - ist überwiegend im dienstlichen Interesse oder - ist dienstlich angeordnet

  4. Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen Kategorie II Fortbildungsmaßnahme ist in überwiegenden dienstlichen Interesse

  5. Kategorien der Fortbildungsmaßnahmen Kategorie III Fortbildungsmaßnahme hat dienstlichen Bezug – Eigeninteresse überwiegt

  6. Pflicht und Recht zur Fort- und Weiterbildung • MAin hat die Pflicht an FM teilzunehmen - Kategorie I • MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie II teilzunehmen, wenn kein dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen • MAin hat das Recht an Maßnahmen der Kategorie III teilzunehmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen Der Anspruch auf Fortbildung besteht erst nach sechsmonatiger Beschäftigung

  7. Beantragung und Genehmigung von Fortbildungsmaßnahmen FMen nach Kategorie I sind anzuordnen - mindestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme - schriftlich - unter Berücksichtigung persönlicher Belange Näheres ist durch eine DV zu regeln

  8. Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen Die Zeit der Teilnahme an FMen der Kategorie I ist Arbeitszeit (Dienstreisenregelung)

  9. Arbeitszeitanrechnung bei Teilnahme an FMen Für FMen der Kategorien II und III wird Arbeitsbefreiung gewährt (Arbeitsbefreiung = Anrechnung der AZ, die man am Arbeitplatz zu erbringen hätte) Anspruch auf Arbetisbefreiung - bei Kategorie I bis zu 12 Tage in 2 Kalenderjahren - bei Kategorie III bis zu 5 Tage in 1 Kalenderjahr Durch DV kann Abweichendes vereinbart werden

  10. Kostenregelung für Fortbildungsmaßnahmen Kategorie I AG trägt die Kosten nach der Reisekostenregelung Kategorie II AG trägt mindestens 50 % der Kosten Kategorie III AG übernimmt keine Kosten Für Kategorie I und II kann Abweichendes durch DV geregelt werden

  11. Besondere Bestimmungen • Erkrankt der/die MAin vor oder während der FM, übernimmt der AG die Kosten • Weiterbildungsmaßnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und MAin. Rückzahlungsverpflichtungen bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienst können entweder - - einzelvertraglich oder - durch DV geregelt werden.

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