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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses immer möglich  bedarf zweier ausdrücklicher oder schlüssiger Willenserklärungen (Auflösungsvertrag) bei Betrieben mit BR hat der BR ein Mitwirkungsrecht § 104a ArbVG

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XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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  1. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses • immer möglich  bedarf zweier ausdrücklicher oder schlüssiger Willenserklärungen (Auflösungsvertrag) • bei Betrieben mit BR hat der BR ein Mitwirkungsrecht § 104a ArbVG • Besonderheiten bestehen bei AN die einen besonderen Kündigungsschütz haben  §§ 10 (7) MSchG, 7 (3) VKG, 15 BAG, 12 ff APSG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  2. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die Kündigung •  einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung • es bedarf keiner Annahme; die Kündigung muss nur in den „Machtbereich“ des Empfängers kommen • kann nicht einseitig zurückgenommen werden (Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers) • Kündigungsfristen und –termine • Kündigungsfrist: der Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung und der tatsächlichen Beendigung des Arbeits-verhältnisses liegen muss o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  3. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Arbeiter: • Kündigungsfrist von 14 Tagen für AG und AN § 77 GewO; die 14-tägige Kündigungsfrist ist dispositiv • bei unterschiedlichen Fristen für AG und AN  Fristengleich-heitsgebot (für beide gilt die längere Frist) § 1159c ABGB • Angestellte: • Kündigungsfrist von min. 6 Wochen für den AG § 20 (2) AngG; Frist ist einseitig zwingend (Günstigkeitsprinzip) • Kündigungsfrist von 1 Monat für den AN § 20 (4) AngG (kann bis auf 6 Monate verlängert werden, jedoch nicht länger als die Frist die der AG einzuhalten hat) • Arbeitsverhältnis eines Angestellten kann grundsätzlich nur zu Quartalsende beendet werden; eine Beendigung zum 15. oder letzten eines Monats ist möglich § 20 (3) AngG; bei AN-Kündigung ist die Beendigung zum Monatsletzten möglich o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  4. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Kündigungsfristen des ABGB: • analoge Anwendung bei freien Dienstverhältnissen • Arbeitsverhältnisse gem. § 1159 ABGB können jederzeit zum nächsten Tag gekündigt werden • nimmt die Arbeit den AN hauptsächlich in Anspruch und dauert es min. 3 Monate, so kann am spätestens am ersten Werktag am Schluss der Kalenderwoche gekündigt werden • Arbeitsverhältnisse nach § 1159a ABGB unterliegen einer 4-wöchigen Kündigungsfrist • in allen anderen Fallen muss eine 14-tägige Kündigungsfrist eingehalten werden o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  5. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Die zeit- bzw. terminwidrige Kündigung • die ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zum ausgesprochenen Termin • AN behält den Anspruch bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist als Schadenersatz (analoge Anwendung der §§ 29 AngG, 84 GewO, 1162b ABGB) • Der allgemeine Kündigungsschutz • die Kündigung kann bei Vorliegen bestimmter Gründe angefochten werden § 105 (3) ArbVG bzw. ist rechtsunwirksam § 105 (2) ArbVG • Kündigungsschutz als Recht der Belegschaft o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  6. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Persönlicher Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes • auf Personen beschränkt die dem betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff unterfallen § 36 ArbVG • nur in betriebsratspflichtigen Betrieben (min. 5 stimmberechtigte AN) § 40 (1) ArbVG • Das Vorverfahren • der AG hat vor jeder Kündigung den BR über die geplante Kündigung zu informieren § 105 (1) ArbVG • der BR hat 5 Arbeitstage Zeit zur Kündigung Stellung zu nehmen • kündigt der AG vor Ablauf der Frist und hat der BR auch keine Stellungnahme abgegeben ist die Kündigung rechtsunwirksam o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  7. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • nach Ablauf der Frist oder Stellungnahme des BR hat die Kündigung in unmittelbaren Anschluss zu erfolgen • Anfechtungsberechtigung und Anfechtungsfristen • um eine Kündigung anfechten zu können, muss es sich um eine zivilrechtlich wirksame Kündigung handeln • Zustimmung des BR zur Kündigung:  keine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit möglich § 105 (6) ArbVG  Anfechtung ist nur bei Vorliegens eines verpönten Motives möglich § 105 (3) Z 1 ArbVG  AN hat 1 Woche Zeit die Kündigung nach ihrem Zugang anzufechten § 105 (4) S 6 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  8. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Nichtabgabe der Stellungnahme des BR zur Kündigung:  AN kann die Kündigung innerhalb einer Woche wegen Vorliegens eines verpönten Motivs sowie wegen Sozialwidrigkeit anfechten § 105 (4) S 4 ArbVG  ein Sozialvergleich ist jedoch ausgeschlossen § 105 (4) S 4 ArbVG • Widerspruch des BR zur Kündigung  Anfechtungsrecht kommt primär dem BR auf Verlangen des AN zu ( Frist von 1 Woche) § 105 (4) S 2 ArbVG  kommt der BR dem Verlangen des AN nicht nach, kann der AN nach Ablauf der Frist die Kündigung selbst anfechten (erneute Frist von 1 Woche) § 105 (4) S 3 ArbVG o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  9. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • in betriebsratpflichtigen Betrieben ohne BR kann der AN die Kündigung innerhalb einer Woche selbst anfechten § 107 ArbVG • Anfechtung wegen verpönterMotive und sittenwidrige Kündigung • taxative Aufzählung der verpönten Motive § 105 (3) Z 1 ArbVG • das verpönte Motiv muss für die Kündigung wesentlich sein • vereinfachte Beweisführung  AN muss glaubhaft machen, dass ein verpöntes Motiv für die Kündigung wesentlich war • sittenwidrige Kündigung: ohne sachlichen Grund und aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligende Kündigung (z.B. wegen der Mitgliedschaft zu einer Partei) • eine sittenwidrige Kündigung ist nichtig o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  10. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit • nur möglich wenn der BR der Kündigung nicht ausdrücklich zugestimmt hat § 105 (3) Z 2 ArbVG • AN muss mindestens 6 Monate beschäftigt sein • Kündigung muss sozial ungerechtfertigt sein  wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmerinteressen • eine Kündigung ist nicht sozialwidrig, wenn  die Umstände der Kündigung in der Person des AN liegen * personenbedingte Umstände (Krankheit etc.) * verhaltensbedingte Umstände (Pflichtverletzungen des AN) o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  11. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des AN entgegen stehen * der Arbeitsplatz des gekündigten AN muss wegfallen * die Kündigung muss eine nachvollziehbare betriebswirtschaftliche Konsequenz sein * AG hat alle Möglichkeiten auszuschöpfen den AN weiter zu beschäftigen • Sozialvergleich  es ist der AN zu kündigen, den die Kündigung sozial weniger hart trifft (bei gleicher Tätigkeitssparte der AN)  nur bei betriebsbedingten Kündigungen und wenn der BR ausdrücklich widersprochen hat o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  12. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Der besondere Kündigungsschutz • für Belegschaftsvertreter • BR dürfen, bei sonstiger Unwirksamkeit, nur mit Zustimmung des Gerichtes gekündigt oder entlassen werden § 120 (1) ArbVG • besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl und endet 3 Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft des BR • die Zustimmung des Gerichtes darf nur in den § 121 ArbVG taxativ aufgezählten Gründe erteilt werden • für Behinderte • Grad der Behinderung muss min. 50% betragen • der Behindertenausschuss muss nach Anhörung des BR seine Zustimmung zur Kündigung geben o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

  13. XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses • für Väter und Mütter • AN kann ohne Zustimmung des Gerichtes bis 4 Monate nach der Entbindung nicht gekündigt werden § 10 MSchG • für Mütter wie für Väter gilt der besondere Kündigungsschutz bei Inanspruchnahme der Elternkarenz • für Präsenz- und Zivildienstpflichtige • das Arbeitsverhältnis bleibt trotz Berufung unberührt § 4 APSG • der AN darf ohne Zustimmung des Gerichtes nicht gekündigt werden, wenn der AN seiner Pflicht nach § 5 APSG nachkommt • der besondere Kündigungsschutz endet 1 Monat nach Beendigung des Präsenz/Zivildienstes o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

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