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Klausur S 167 Strafrecht WS 2010/2011. Friedrich Toepel. 1. Handlungsabschnitt: Das Festhalten des F – Strafbarkeit des A § 239 I StGB durch Festhalten des F 1. Tb.: unproblematische Beraubung der Fortbewegungsfreiheit „auf andere Weise“ (also nicht durch Einsperren) +, Vorsatz +
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Klausur S 167 StrafrechtWS 2010/2011 Friedrich Toepel
1. Handlungsabschnitt: Das Festhalten des F – Strafbarkeit des A • § 239 I StGB durch Festhalten des F • 1. Tb.: • unproblematische Beraubung der Fortbewegungsfreiheit „auf andere Weise“ (also nicht durch Einsperren) +, • Vorsatz + • 2. Rw. § 127 I StPO? • Obj. Voraussetzungen: Auf frischer Tat betroffen?
a) Materiellrechtliche Theorie, • Anlehnung an Rechtfertigungslage der allgemeinen Rechtfertigungsgründe: • obj. Begehung einer Straftat durch den Festgenommenen, • Vorliegend: -, F hatte nur N gesucht. • b) Prozessuale Theorie, • Anlehnung an Verdachtslage bei den Zwangsrechten : • „auf frischer Tat betroffen“ = wenn sich nach pflichtgemäßer Prüfung ein dringender Tatverdacht ergibt.
A musste schnell entscheiden, • Dringender Tatverdacht = hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Straftat • Hier: • Fs Versuch, in das Wohnzimmer zu blicken • Schraubenzieher in der Tasche • = zusammen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass F dabei ist, eine Straftat zu begehen. • Deshalb gerechtfertigt.
3. Falls Ansicht a gefolgt wird: • Obj. Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes – , • jedoch Vorstellung derartiger Voraussetzungen durch A • = Erlaubnistatbestandsirrtum • a) strenge Schuldtheorie: • Irrtum wie Verbotsirrtum zu behandeln • Hier aber unvermeidbar:
Indizien: nur Äußerungen des F, die wie Schutzbehauptungen klingen, Schraubenzieher in der Tasche, Blick ins Wohnzimmer • § 17 S.1 StGB, Schuld entfällt daher. • b) Varianten der eingeschränkten Schuldtheorie • (Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, • Ansicht von der analogen Anwendung des § 16 StGB, • rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie):
direkte oder analoge Anwendung des § 16 I 1 StGB: • Ausschluss des Vorsatzes • bzw. der Vorsatzschuld (rechtsfolgen-verweisende Schuldtheorie), • Fahrlässigkeit ist nicht strafbar, daher insoweit Straflosigkeit
2. Handlungsabschnitt: Der Beugegriff – Strafbarkeit des A • I. §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB durch den Beugegriff • [qualifizierte Freiheitsberaubung muss nicht angesprochen werden. Es ist vertretbar, die Probleme ausschließlich unter I 3. und 4. im Rahmen der Körperverletzung unter II. zu erörtern.] • 1.) Tb.: unproblematisch +
2.) Erfolgsqualifikation (§ 18 StGB): • a) Verursachung schwerer Gesundheitsbeschädigung • = Verletzung des Nackenwirbels mit Folge häufiger Kopfschmerzen +, • b) mindestens fahrlässig? • m. E. bereits obj. Zurechenbarkeit ablehnbar, • Folge häufiger Kopfschmerzen nicht auf die Grunddeliktsgefahr der Freiheitsberaubung, sondern auf die Verletzung zurückzuführen,
Verletzung ¹ Verwirklichung spezifischer Gefahr der Freiheitsberaubung, • (Gegenteil vertretbar) • c) teleologische Reduktion? • Erfolgsqualifiziertes Delikt setzt voraus: schuldhaftes Grunddelikt • gerechtfertigtem Grunddelikt ¹ hinreichend Unrecht, um die Strafbarkeit zu begründen. • Daher vertretbar, unabhängig von der Rechtfertigung der Qualifizierung Strafbarkeit gemäß §§ 239 I, III Nr. 2, 18 StGB abzulehnen.]
Wenn Erfolgsqualifkation +: • 3.) Rw:§ 127 I StPO? • -, unabhängig von dem Verständnis des Betroffenseins auf frischer Tat: • außer a) Rechtfertigungslage: s. oben • auch b) die Erforderlichkeitder Verteidigungshandlung: • ablehnen, wenn leichteres Mittel genügend • Beugegriff war daher vorliegend nicht gerechtfertigt
4.) Schuld: § 33 StGB? • a) Intensiver Exzess, d. h. lediglich Überschreitung der Erforderlichkeit, • b) aber: asthenischen Affekte vor? -, • A fürchtete nur, dass F entkommen würde. • genügt nicht. • Daher Strafbarkeit +, falls nicht bei Erfolgsqualifikation abgelehnt
II. § 223 I 1. und 2. Alt. StGB durch den Beugegriff: • unproblematisch vorsätzlich +, • §§ 127 StPO und 33 StGB scheitern wie unter soben bei der erfolgsqualifizierten Freiheitsberaubung, • Strafbarkeit gemäß § 223 I StGB daher + • III. § 226 StGB aufgrund desselben Verhaltens: • - kein Siechtum gemäß § 226 I Nr. 3 StGB,
Siechtum = chronischer Krankheitszustand ohne Heilungschance, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körperkräfte zur Folge hat. • solche Hinfälligkeit bei häufigen Kopfschmerzen noch nicht • IV. § 229 StGB aufgrund desselben Verhaltens Musterlösung schlägt vor: • schwere Folgen, die ¹ § 226 StGB über § 229 StGB erfassen,
§ 229 StGB dann als subsidiär ausschließen, aber bei • Strafzumessung des § 223 StGB zu berücksichtigen. • = Strafzumessungserwägungen, nicht Prüfungsgegenstand des 1. Staatsexamens • § 229 StGB musste daher nicht angesprochen werden, wegen Subsidiarität
3. Handlungsabschnitt: Die unwahre Fallschilderung – Strafbarkeit des A • I. § 187 StGB durch die Behauptung, F habe versucht, ein Fenster aufzubiegen • 1. obj. Tb.: • a) Tatsachenbehauptung +, • b) gegenüber Drittem +, • c) geeignet, den F verächtlich zu machen + • 2.subj. Tb.: wider besseres Wissen +
[3. Rw.: § 193 StGB: Wahrnehmung berechtigter Interessen – , muss nicht erwähnt werden], • Strafbarkeit daher + • 4.Tätige Reue: § 158 StGB analog (teleologische Reduktion)? • A hat die Aussage berichtigt, • aber Beleidigungsdelikte ¹ Tätigkeitsdelikte wie Aussagedelikte, • Vielmehr = Erfolgsdelikte • Tatsachenbehauptung muss dem Empfänger zugehen
Daher Analogie des § 158 StGB zugunsten des A eher abzulehnen • (a. A. schwer vertretbar • ® Bezogenheit des Rechtsgut auf die Ehre des Verletzten • eingetretene Schaden ist durch die Berichtigung schwer wieder gutzumachen.) • II. § 164 I (Musterlösung: oder II) StGB aufgrund desselben Verhaltens • 1. obj. Tb.: • a) Behauptung betrifft „rw Tat“
(= Straftat, im Gegensatz zu Abs. 2 „sonstige Behauptung“) • b) geeignet, Ermittlungsverfahren in Gang zu bringen • +, Verdacht des Einbruchsdiebstahls, § 244 I Nr. 3, II StGB, • 2. subj. Tb.: Verdächtigung wider besseres Wissen + • 3. Rw, Schuld + • 4. Tätige Reue: • § 158 StGB analog (teleologische Reduktion)?
Vollendungszeitpunkt sehr früh • Rechtspflege ist geschützt wie bei Aussagedelikten, • Also: der Gedanke des § 158 StGB passt hier • Daher ist hier nach h. M. analoge Anwendung des § 158 StGB möglich. • Strafbarkeit danach gemäß § 164 I StGB – • (Gegenteil nach Auseinandersetzung mit der h. M. vertretbar)
III.§ 145d I Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens, • erklärt sich für subsidiär (zu § 164 StGB) • Außerdem vertretbar: analoge Anwendung des § 158 StGB erfasst auch § 145d StGB • [IV. § 258 StGB aufgrund desselben Verhaltens: nicht zu erwähnen, • A will nur eigene Strafverfolgung abwehren, • § 258 StGB = Vereitelung gegenüber einem anderen voraus]
4. Handlungsabschnitt: Berichtigung durch A – Strafbarkeit des F • § 240 StGB durch die Drohung, das Verhältnis mit der Nachbarsfrau zu offenbaren • 1. Tb.: • Mittel Drohung, aber mit erlaubtem Übel? • F durfte die Frau des A von dessen außerehelichem Verhältnis unterrichten.
Mindermeinung (Jakobs): bereits Tb. – • da Übel erlaubt
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB:
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit rechtmäßig
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit rechtmäßig rechtsmäßig
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit nicht notwendig = rechtmäßig rechtsmäßig
Kritik: • Struktur der Drohung in § 240 I StGB: Drohungshandlung angedrohtes Übel mit nicht notwendig = rechtmäßig rechtsmäßig rechtswidrig
2. Falls Tb. bejaht: • Zweck-Mittel-Relation, § 240 II StGB • h. M.: • Verwerflichkeit nach h. M. aber • auch bei verwerflicher Mittel-Zweck- Verknüpfung • im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt für eine besondere Verwerflichkeit gerade der Verknüpfung • Somit Strafbarkeit auch nach h. M. –