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Lenker-Arbeitszeitrecht NEU. Überblick der neuen Rechtslage. Inhalt. Umsetzung der EU-Lenker-Richtlinie 2002/15 EG Inkrafttreten der AZG-Novelle Inhalt der notwendige Änderungen im Arbeitszeitgesetz Vorschau auf Änderungen der EU-Lenk-u. Ruhezeiten-VO
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Lenker-ArbeitszeitrechtNEU Überblick der neuen Rechtslage
Inhalt • Umsetzung der EU-Lenker-Richtlinie 2002/15 EG • Inkrafttreten der AZG-Novelle • Inhalt der notwendige Änderungen im Arbeitszeitgesetz • Vorschau auf Änderungen der EU-Lenk-u. Ruhezeiten-VO • Digitales Kontrollgerät – Wichtige arbeitsrechtliche Informationen
Umsetzung der EU-Lenker-Richtlinie 2002/15 EG Ziel der Richtlinie 2002/15 EG • Regelung der Arbeitszeit des Fahrpersonals im Bereich des Straßentransports Inkrafttreten • RL gilt seit 2002 und sollte bis 23.3.2005 in Österreich umgesetzt werden. Wichtigste Inhalte der Richtlinie Die Richtlinieergänzt die Verordnung 3820/85 (Lenk- und Ruhezeiten) in den Bereichen • Wöchentliche Höchstarbeitszeit • Ruhepausen • Nachtarbeit • Informationspflichten
2. Inkrafttreten der Änderungen im Arbeitszeitgesetz Geplanter Termin für Inkrafttreten: • 1.7.2006 Tatsächliches Inkrafttreten: • derzeit noch ungewiss! Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist abzuwarten • Neue Regelungen sind ab Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich August 2006) anzuwenden und einzuhalten
3. Inhalt der notwendigen Änderungen im Arbeitszeitgesetz Wöchentliche Höchstarbeitszeit Regelung bisher • Durchrechnungszeitraum 52 Wochen (durch KV) • Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 55 Stunden (durch KV) • Max. Arbeitszeit in der Einzelwoche 56 Stunden (durch KV) • Bei Arbeitsbereitschaft Überschreitung von 56 Stunden zulässig (durch KV) Der KV Güterbeförderung hat bisher von allen Möglichkeiten Gebrauch gemacht.
Regelung NEU • Durchrechnungszeitraum bis zu 17 Wochen, durch KV auf max. 26 Wochen erweiterbar • Durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche (NAZ + Üst) 48 Stunden • Max. Arbeitszeit in der Einzelwoche (NAZ + Üst) 60 Stunden (durch KV) • Bei Arbeitsbereitschaft Überschreitung von 48 Stunden zulässig (durch KV) Der KV Güterbeförderung muss an die neuen Bestimmungen angepasst werden. Durchrechnungszeitraum Beginn kann festgelegt werden: • In Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung • In Betrieben ohne gewählten Betriebsrat durch Einzelvereinbarung
Zusammenrechnung von Arbeitszeiten Der Arbeitgebermuss den Arbeitnehmer • bei Beginn des Arbeitsverhältnisses • bzw. beim erstmaligen Einsatz als Lenker • zur Vorlage schriftlicher Arbeitszeitaufzeichnungen • aller nicht auf der Fahrerkarte gespeicherten Arbeitszeiten bei anderen Arbeitgebern auffordern.
Ruhepausen Regelung bisher • Mindestens 30 Minuten • Bei Tagesarbeitszeit von mehr als 6 Stunden • Teilungsmöglichkeit in 2x15 oder 3x10 Minuten • Weitere Teilungsmöglichkeiten durch BV oder Arbeitsinspektorat, ein Teil mindestens 10 Minuten
Regelung NEU • Mindestens 30 Minuten bei Tagesarbeitszeit von 6 bis 9 Stunden Stunden • Mindestens 45 Minuten bei Tagesarbeitszeit ab 9 Stunden • Teilungsmöglichkeit in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten, 1. Teil nach spätestens 6 Stunden Kollektivvertrag Güterbeförderung • Ruhepause von 1 Stunde nach Tagesarbeitszeit von 6 Stunden die Neuregelung ist daher bereits erfüllt
Nachtarbeit Die Nachtarbeit für Lenker wird neugeregelt. • Nachtarbeit ist jede Tätigkeit zwischen 0.00 und 4.00 (gesetzlich definierter Nachtzeitraum) Konsequenzen der Nachtarbeit: • Arbeitszeitgrenze an Tagen mit Nachtarbeit beträgt 10 Stunden • Ausgleichspflicht innerhalb von 14 Tagen • Zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten durch Kollektivvertrag Der KV Güterbeförderung muss an die neuen Bestimmungen angepasst bzw. ausverhandelt werden.
Informationspflichten Notwendige Zusatzangaben in Dienstzettel oder Arbeitsvertrag Hinweis samt Einsichtsmöglichkeit auf • Arbeitszeitgesetz samt Verordnungen und Regierungsübereinkommen • Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und Bescheide • VO 3820/85 – Lenk-u. Ruhezeiten alt (bis 10.4.2007) • VO 561/2006 – Lenk-u. Ruhezeiten neu (ab 11.4.2007 • VO 3821/85 – Kontrollgerät Arbeitszeitaufzeichnungen • Lenker hat auf Verlangen Anspruch auf Kopie der AZ-Aufzeichnungen
Verstöße gegen vorgeschriebene Zusatzangaben • Minderung oder gänzlicher Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nach dem DHG (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz) Ausnahme: • Verstoß für Schaden oder Schadenshöhe ohne Bedeutung
Strafbestimmungen • Verstöße von Arbeitgebern gegen die neuen AZG-Bestimmungen • Sind grundsätzlich mit Geldstrafe • von € 72 bis € 1815 zu bestrafen
4. Vorschau – Änderungen der VO 3820/85 (Lenk- und Ruhezeiten) Ziel der neuen Lenk- und Ruhezeiten-VO 561/2006 • Verbesserung der sozialen Bedingungen der Lenker • Verbesserung der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr Inkrafttreten • Betreffend digitales Kontrollgerät am 1.5.2006 • Betreffend der übrigen Bestimmungen am 11.4.2007
Wichtigste Inhalte der neuen Verordnung Lenkpause Bisher: - 45 Minuten nach 4,5 Stunden Lenkzeit, - Teilung der LP in 15-Minuten-Abschnitte möglich (gilt bis 10.4.2007) Neu : - 1. Pausenteil 15 Minuten, 2. Pausenteil 30 Minuten (gilt ab 11.4.2007) Tägliche Ruhezeit Bisher: - 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden • bei insgesamt 12 Stunden Teilung möglich, letzter Teil mind. 8 Stunden (gilt bis 10.4.2007) Neu: - Bei geteilter Ruhezeit 1. Teil mind. 3 Stunden, letzter Teil mind. 9 Stunden (gilt ab 11.4.2007)
Reduzierte tägliche Ruhezeit Bisher: - 3 x pro Woche mind. 9 Stunden - Ausgleich durch zusätzliche Ruhezeit bis zum Ende der Folgewoche (gilt bis 10.4.2007) Neu: - 3 x pro Woche mind. 9 Stunden und weniger als 11 Stunden - Keine Ausgleichsruhezeit mehr notwendig (gilt ab 11.4.2007) Tägliche Ruhezeit bei 2-Fahrer-Besetzung Bisher: - innerhalb von 30 Stunden mind. 8 Stunden pro Lenker Neu: - innerhalb von 30 Stunden mind. 9 Stunden pro Lenkernach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit (gilt ab 11.4.2007)
Reduzierte Wöchentliche Ruhezeit Bisher: - 36 Stunden am Standort des FZ/Heimatort des Lenkers • 24 Stunden an anderen Orten • Spätester Beginn nach 6 Tageslenkzeiten • Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche (nach der verkürzten Woche, im Anschluss an 8-stündige Ruhezeit (gilt bis 10.4.2007) Neu: - Weniger als 45 Stunden, mind. 24 Stunden - Spätester Beginn am Ende von 6 24-Stunden-Zeiträumen nach Ende der letzten Wochenruhezeit - DoppelWO: 2 „Voll“-Ruhezeiten (je 45 Stunden), oder 1 „Voll“-Ruhezeit + 1 red.Ruhezeit (24 Stunden) - Ausgleich bis zum Ende der 3. Folgewoche (nach der verkürzten Woche im Anschluss an 9-stündige Ruhezeit (gilt ab 11.4.2007)
5. Digitales Kontrollgerät Wichtigste Arbeitgeberpflichten Ordnungsgemäße Verwendung von Kontrollgerät und Fahrerkarte • Schulung der Lenker (ca. 4-6 Stunden) • Aushändigung einer Bedienungsanleitung • Ausreichend Papier für den Drucker • Ehestmögliche Reparatur bei Defekt • Sicherstellung der Einhaltung von KFG und KontrollgerätVO durch Lenker
Herunterladen von Daten • Alle Daten aus Kontrollgerät spätestens alle 3 Monate samt digitaler Signatur • Alle Daten der Fahrerkarte spätestens alle 28 Tage samt digitaler Signatur • Übertragung auf externen Datenträger • Anfertigung von Sicherungskopien auf eigenem Datenträger • Jederzeitige elektronische Wiedergabe muss möglich sein
Aufbewahrungspflicht • 365 Tage Speicherpflicht für Daten aus Kontrollgerät • 2 Jahre Aufbewahrungspflicht für alle Arbeitszeitaufzeichnungen der Lenker Wichtigste Lenkerpflichten Mitführverpflichtung Bisher: - Schaublätter der laufenden Woche + Schaublatt des letzten Lenktages der Vorwoche (gilt bis 30.4.2006) Neu ab 1.5.2006: Analoges Kontrollgerät - alle Schaublätter
Alle Ausdrucke aus Kontrollgerät und handschriftlichen Aufzeichnungen für laufende Woche + vorausgehende 15 Kalendertage (ab 1.1.2008 28 KT) • Fahrerkarte (wenn vorhanden – Mischbetrieb) Digitales Kontrollgerät • Alle Ausdrucke und handschriftlichen Aufzeichnungen aus Kontrollgerät • Mischbetrieb: Alle Schaublätter von gelenktem LKW mit analogem Kontrollgerät für laufende Woche + vorausgehende 15 Kalendertage (ab 1.1.2008 28 KT) • Fahrerkarte
Bestätigung lenkfreie Tage • Für lenkfreie Tage im Zeitraum der Mitführpflicht (Krankenstand, Urlaub, etc.) • Bestätigung samt Begründung • Verpflichtung gemäß Kollektivvertrag (Art VI a Ziffer 24 h) • Eigenes Formblatt der EU bis 1.4.2007 Pflichten bei Betriebsstörung des Kontrollgerätes • Auf Schaublatt oder separatem Beiblatt zum Schaublatt oder der Fahrerkarte • Händischer Eintrag der Zeitgruppen • Name des Lenkers + Führerscheinnummer, oder • Lenkername + Nummer der Fahrerkarte • Unterschrift des Lenkers
Pflichten bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Fehlfunktion der Fahrerkarte • Vor Fahrtbeginn und bei Fahrtende Ausdruck aus dem Kontrollgerät + händischer Eintrag bestimmter Zeitgruppen • Name • Nummer der Fahrerkarte oder Führerscheinnummer • Unterschrift am Ausdruck • Diebstahls- bzw. Verlustmeldung + Antrag auf Ersatzausstellung • Fortsetzung der Fahrt ohne Fahrerkarte für höchstens 15 Kalendertage, max. bis zur frühestmöglichen Rückkehr in den Betrieb
Strafbestimmungen • Verstöße von Arbeitgebern gegen die Bestimmungen betreffend das Kontrollgerät • Sind mit Geldstrafe • Von € 218 bis € 2180 zu bestrafen