E N D
1. Erbschaftsteuerreform
2. Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag
klasse alt neu
I Ehegatte 307.000 € 500.000 €
Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder 205.000 € 400.000 €
Enkelkinder 51.200 € 200.000 €
Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51.200 € 100.000 €
II Eltern u. Großeltern bei Schenkung
Geschwister, Neffen und Nichten,
Stiefeltern, Schwiegereltern,
Geschiedene Ehegatten 10.300 € 20.000 €
III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.B. Onkel, Tanten;
Zweckzuwendungen 5.200 € 20.000 €
III gleichgeschlechtliche Lebenspartner
bei eingetragener Lebenspartnerschaft 5.200 € 500.000 €
3. Sachliche Steuerbefreiungen § 13 Steuer- § 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag
klasse bisher neu
I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung 41.000 € 41.000 €
1 b) andere bewegliche
körperl. Gegenstände 10.300 € 12.000 €
II und 1 c) Hausrat und andere
III bewegliche körperl.
Gegenstände 10.300 € 12.000 €
4. Steuersätze bis einschließlich € I II III
75.000 € (52.000 €) 7% 30% (12%) 30% (17%)
300.000 € (256.000 €) 11% 30% (17%) 30% (23%)
600.000 € (512.000 €) 15% 30% (22%) 30% (29%)
6.000.000 € (5.113.000 €) 19% 30% (27%) 30% (35%)
13.000.000 € (12.783.000 €) 23% 50% (32%) 50% (41%)
26.000.000 € (25.565.000 €) 27% 50% (37%) 50% (47%)
Über 26.000.000 € (über 25.565.000 €) 30% 50% (40%) 50% (50%)
5. Verschonung Betriebsvermögen §13 a, §13 b ErbStG - Übersicht Verschonung Betriebsvermögen
begünstigte Anteile § 13 b Abs. 1
Verwaltungsvermögen
gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% / Optionsmodell 100% Steuerbefreiung
gleitender Abzugsbetrag
Lohnsumme – bei Verstoß: anteilige Kürzung
Behaltensfrist – bei Verstoß: anteilige Kürzung
Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen
6. Tarifbegrenzung § 19 a Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III:
Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt)
Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88%
Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)
7. Schuldenabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG „Schulden und Lasten, die mit nach § 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht.“
Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar
im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können
8. Privates Wohnhaus - Ehegatte Schenkung eines inländischen Familienwohnheims zwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei
neu: Begriff „Familienheim“
neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR
Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei
Familienheim – ohne qm-Begrenzung
Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
9. Privates Wohnhaus - Kinder steuerfrei ist
Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkung
Familienheim – Begrenzung 200 qm
Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie oben)
unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme wie oben)
10. Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009
Schenkung 2005 EUR 100.000
Steuer 2005 EUR 100.000 ./. FB 5.200, Steuersatz 23% =EUR 21.804 SchenkSt
Schenkung 2009 EUR 550.000
Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb 650.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 11% =EUR 16.500 SchenkStnach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null
aber: Mindest-Steuer § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: 550.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 7% =EUR 3.500 SchenkSt
11. Aufhebung des § 25 ErbStG Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch
Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer)
Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu § 14 BewG wird aufgehoben)
12. Stundung § 28 Abs. 3 ErbStG bisher § 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich
neu: § 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann
gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt
bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos § 28 Abs. 3 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2
keine Stundung, wenn:
Immobilien in Drittstaaten
mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass
mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber
Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung
Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens
13. Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz Inkrafttreten zum 01.01.2009
auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen 01.01.2007 und 01.01.2009
Rückwirkung betrifft nicht § 16 ErbStG n.F. (Freibeträge) und nicht BewG n.F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen
Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt-Bescheiden möglich, bis 30.06.2009