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Die Erbschaftsteuerreform 2008 . Vortrag am 23.06.2008 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700555 ; E-Mail: krempel@rae-valentin.de. Komplexität der Unternehmensnachfolge.
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Die Erbschaftsteuerreform 2008 Vortrag am 23.06.2008 IHK des Saarlandes, Seminargebäude Rechtsanwalt Karl Michael Krempel Rechtsanwälte Valentin & Schmieden, Hauptstraße 102, 66128 Saarbrücken Tel. 0681/700555; E-Mail: krempel@rae-valentin.de
Komplexität der Unternehmensnachfolge Nachfolgeplanung VermögensnachfolgeUnternehmensnachfolge (Privatvermögen) (Betriebsvermögen)
Planungsziele • Eigene Absicherung • Absicherung des Ehegatten o. sonstiger Personen • Gleichmäßige Verteilung o. soll jemand bevorzugt werden? • Sicherung Entscheidungsgewalt • Streitvermeidung • Vermeidung liquider Ansprüche
Die Pflichtteilsberechtigten * Für die Pflichtteile der Eltern des Erblassers sowie der Enkel gilt die Einschränkung des § 2309 BGB, demnach schließt ein vorhandener näherer Abkömmling entferntere von der Erb- folge aus. Eltern * Erblasser Ehegatte Kinder Enkel *
Großvater Großmutter Großvater Großmutter Erben III. Ordnung Tanten Onkel Tanten Onkel Erben II. Ordnung Cousinen Cousins Cousinen Cousins Vater Mutter Geschwister Halb- geschwister Nichten Neffen Nichten Neffen Halb- geschwister Erblasser Ehegatte Erben I. Ordnung Nichteheliche Kinder Eheliche Kinder Adoptierte Kinder Enkel Enkel Enkel
Die Vorfahrtsregel Die nähere Ordnung schließt die fernere Ordnung aus! Erben I. Ordnung Erben II. Ordnung
Das Ehegattenerbrecht abhängig Gesetzliche Erbrecht des Ehegatten Güterstand der Eheleute Erbe neben welchen Verwandten Zwischen den Eheleuten nichts weiteres durch notariellen Ehevertrag geregelt gesetzlicher Güterstand=Zugewinngemeinschaft
Das Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand ) Der Ehegatte erhält in der Erbenrolle • neben Kindern: ¼ • neben Eltern und Geschwistern des Erblassers: ½ als Erbquote.
Das Ehegattenerbrecht( Gesetzlicher Güterstand ) Ehegatte erhält neben Kindern und deren Abkömmlingen Erbquote + Zugewinnquote = Gesamtquote ¼ + ¼ = ½ Kinder/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ½ neben Eltern und deren Abkömmlingen Erbquote + Zugewinnquote = Gesamtquote ½ + ¼ = ¾ Eltern/Abkömmlinge erhalten: Restquote = ¼
Erbschaftsteuerreform 31.01.2007 Entscheidung Bundesverfassungsgericht: Verfassungswidrigkeit der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersteuer! Längstens bis 31.12.2008: Neuregelung Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bewertungsmethoden für u. a. Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften, Barvermögen mit dem Gleichheitssatz in Einklang zu bringen. Bis zur Neuregelung bleiben bisherigen Vorschriften anwendbar!
Erbschaftsteuerreform II 25.10.2006 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell: Festsetzung Erbschaftsteuer (ErbSt) zunächst in voller Höhe; Der auf das (produktive) Betriebsvermögen entfallende Anteil der ErbSt wird sofort gestundet und in gleichen Raten über einen Zeitraum von 10 Jahren er- lassen, wenn der Erbe das Betriebsvermögen über diesen Zeitraum fortführt. Einzelheiten aber umstritten: • Entlastung bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur bei Beteiligung Erblasser > 25%; • Entlastung soll auf einen Betrag von 100 Mio. Euro beschränkt werden; • Entlastung „nicht produktives“ Vermögen (Geld, Wertpapiere oder Beteili- gungen an Kapitalgesellschaften unterhalb 25%-Grenze) nur bei Fremd-finanzierung.
Erbschaftsteuerreform III 11.12.2007 Beschluss Bundeskabinett: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer und Bewertungsrecht Umsetzung Stundungs- und Abschmelzungsmodell 15.02.2008 Erste Lesung im Bundestag 05.03.2008 Öffentliche Anhörung vor dem Bundestagsfinanzausschuss 28.04.2008 Erneute Beratung der Erbschaftsteuerreform im Koalitions- ausschuss - keine Einigung über strittige Punkte, insgesamt 16 29.04.2008 Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Klärung strittiger Punkte 11.06.2008 Keine Einigung im Koalitionsausschuss Geplant: 16.10.2008 2./3. Lesung im Bundestag 07.11.2008 Verabschiedung im Bundesrat
Freibeträge (Neu) Steuerfrei bleibt der Erwerb 1. des Ehegatten u. Lebenspartners in Höhe von 500.000.- € 307.000.- € 2. der Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, falls El- tern vorverstorben in Höhe von 400.000.- €205.000.- € 3. Enkel, Urenkel i. H. v. 200.000.- € 51.200.- € 4. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten i. H. v. 20.000.- €10.300.- € 5. der Personen der Steuerklasse III i. H. v. 20.000.- €5.200.- €
Erbschaftsteuertarif (Neu) % - Satz in der Steuerklasse
Unternehmen Begünstigung Unternehmensnachfolge • Begünstigtes Vermögen = • Betriebsvermögen (BV) • Gewerbebetrieb, • Freiberufler • Luf Vermögen • Anteil Kapitalgesellschaft, • wenn > 25 % Nichtbegünstigtes Ver-mögen = Unternehmen, überwiegend Verwaltung Kapital- u./o. Grundvermögen = BV > 50 %
Vom Wert des Unternehmens bzw. Anteil am Unternehmen BegünstigungUnternehmensnachfolge II bleiben 85% steuerfrei „Verschonungsabschlag“, wenn 2 Voraussetzungen:
Verschonungsabschlag (VA): BegünstigungUnternehmensnachfolge III I. Lohnsumme = 10 Jahre 70% Lohnsumme = letzte 5 Jahre vor Erbfall (Erhalt Arbeitsplätze!) wenn ./. = Kürzung 1/10 VA pro Jahr rückwirkend; gilt nicht bei Betrieb < 10 AN = immer VA = 85% II. Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre wenn Veräußerung, Aufgabe, überhöhte Entnahmen durch Erbe = Entfall VA rückwirkend in voller Höhe
Betrieb < 10 AN = immer VA = 85% BegünstigungUnternehmensnachfolge IV Für verbleibender Restwert = 15% = weiterer Abzugsbetrag > 150 T€ < 450 T€ = stufenweise Ver-ringerung Abzugsbetrag < 150 T€ = BV steuerfrei > 450 T€ = kein Abzug Bedingung: Haltefrist im Betrieb = 15 Jahre
Wahlrecht Erbe bei Erbfällen > 01.01.08 < Inkrafttreten Neuregelung, aber abweichender Kabinettsbeschluss! Begünstigung Unternehmensnachfolge V Grundsatz: Altes Recht: Erbe = größerer Immobilienbesitz Neues Recht: Erbe = Unternehmen o. -anteile Wahlrechtgilt nicht bei Schenkung !
Typische Nachteile der gesetzlichen Erbfolge • Die wirtschaftlichen Folgen entsprechen oft nicht dem Willen des Erblassers. • Besondere Fürsorge für schwächere Familienmitglieder ist nicht gewährleistet. • Überlebende Ehegatte in der Regel unzureichend abgesichert und mit der Nachlassteilung belastet. • Es entsteht eine Erbengemeinschaft: für wichtige Verwaltungsmaßnahmen u. Nachlassteilung Einstimmigkeit notwendig; Teilungsversteigerung des Nachlasses droht. • Erbschaftsteuerminimierung wird vernachlässigt.
Fallbeispiel 1 Die Erbin des Maschinenbauunternehmens K war mit dem Geschäftsführer der Firma verheiratet. Die Ehe wurde später geschieden. Der Ehemann verliert als Folge seinen Posten als Geschäftsführer im Unter- nehmen. Die geschiedene Ehefrau setzt den gemeinsamen Sohn zum Alleinerben ein. Mutter und Sohn verunglücken darauf hin gemeinsam, wobei der Sohn zuletzt verstarb. Da der Sohn bei seinem Tod noch kein eigenes Testament errichtet hatte, wurde kraft gesetzlicher Erbfolge der geschiedene Ehemann Alleinerbe des Maschinenbauunternehmens K. Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 2 A und B sind kinderlos im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und haben kein Testament errichtet. Wesentliches Vermögen ist eine von beiden in langen und entbehrungsreichen Jahren aufgebaute Schreinerei und ein Einfamilienhaus. A verunglückt tödlich. B erbt nicht – wie vielleicht erwartet – allein, sondern nur zu ¾! Zu ¼erben die ebenfalls noch überlebenden Eltern des A, bzw. bei deren Vorversterben seine Geschwister. Rechtsfolge gewünscht?
Fallbeispiel 3 Der verwitwete Unternehmer U verstirbt ohne Testament. Er hinterlässt zwei Kinder, von denen eines sein Nachfolger werden soll. Das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH fällt kraft gesetzlicher Erbfolge je zur Hälfte an die beiden Kinder. In der Gesellschafterversammlung hat jedes Kind 50% der Stimmrechte, der Unternehmensnachfolger also keine Mehrheit. Wäre noch eine Ehefrau des Unternehmers vorhanden oder hätte der Unter- nehmer drei Kinder gehabt, so wäre der Nachfolger sogar in der Minderheit gegenüber den nicht aktiven Gesellschaftern gewesen. Rechtsfolge gewünscht?
Letztwillige Verfügungen Einzeltestament Ehegatten- testament Erbvertrag bindend, soweit wechselbezügliche Verfügungen bindend, soweit vertragsmäßige Verfügungen frei widerruflich gegenüber dem anderen Ehegatten widerruflich Kein Widerruf möglich handschriftlich u. von beiden Ehegatten unterzeichnet handschriftlich u. eigenhändig unterzeichnen
Erbrechtliche Gestaltungsinstrumente Testament Vermächtnis Nießbrauch Teilungsanordnung Auflage
Überblick Vermächtnis • Der Erblasser denkt häufig nicht in Erbquoten, sondern möchte eine gegenständliche Verteilung seines Nachlasses • Ein Mittel hierfür: Das Vermächtnis. • Hauptanwendungsfall: Zuwendung von Geld oder Wertgegenständen an Personen, die dem Erblasser nahe stehen, ohne zu dessen engerer Familie zu gehören. • Bietet wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als eine Erbeinsetzung • Vor allem im Bereich der Unternehmensnachfolge kann durch die Aussetzung von Vermächtnissen den besonderen Bedürfnissen bei einem erbrechtlich bedingten Generations-wechsel in besonderer Weise Rechnung getragen werden.
Was ist ein Vermächtnis? • Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. • Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. • Es begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch des Bedachten gegen den Beschwerten auf die Leistung des vermachten Gegenstandes. • Der Erblasser kann ein Vermächtnis in einem Testament oder Erbvertrag aussetzen. • Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Erbe hat keine Ausgleichspflicht gegenüber seinen Miterben. • Gesetzliche Vermächtnisse bestehen hinsichtlich des Voraus des Ehegatten (Hausrat und Hochzeitsgeschenke) sowie beim Dreißigsten (Unterhaltspflicht für Familienangehörige, Gestattung Benutzung Wohnung und Hausrat für 30 Tage nach Eintritt des Erbfalles).
Motive für ein Vermächtnis • Die Gründe für die Anordnung eines Vermächtnisses können vielfältig sein: • Es kann dem Erblasser allein darum gehen, bestimmte Gegenstände z. B. aus nostalgischen Erwägungen bestimmten Personen zu vermachen. • Aber auch darüber hinausgehende Zwecke: Absicht, einem gesetzlichen Erben „lediglich“ die Position eines Vermächtnisnehmers einzuräumen, um ihn nicht zum Mitglied einer Erbengemeinschaft zu machen. In Form Vorausvermächtnis: Doppelstellung Erbe/Vermächtnisnehmer, um Bedachten gegenüber Miterben zu begünstigen oder hinsichtlich Vermächtnisgegenstand von Nachlasshaftung zu befreien.
Nießbrauch Grundstück Existenzsichernd + Ertagbringend + Leistungsdeckend Vorbehaltsnießbrauch Übergeber = Zivilrechtlicher Eigentümer Übertragung gegen Versorgungsleistung Übernehmer = Wirtschaftlicher Eigentümer Einkünfte ausV +V AfA Versorgungsleistung = Sonderausgaben Versorgungsleistung = Sonstige Einkünfte Unentgeltlich
Nießbrauch I • Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstandes oder Rechts zu ziehen. • Nießbrauch erleichtert der übergebenden Generation regelmäßig den Entschluss zur vorweggenommenen Erbfolge. • Vorbehaltsnießbrauch bei der Übertragung von Immobilien häufig, möglich ist er aber auch im Unternehmensbereich. • Beim einzelkaufmännischen Unternehmen nicht durch einheitlichen Rechtsakt möglich, sondern an sämtlichen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenständen und Rechten einzeln zu begründen. • Bei Anteilen an Personengesellschaft grundsätzlich zulässig, allerdings muss im Gesellschaftsvertrag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zugelassen sein. • Bei Geschäftsanteilen einer GmbH grundsätzlich zulässig.
Abschlussüberlegung Wer nichts hat, braucht nichts zu regeln! Wer wenig hat, sollte etwas regeln! Wer viel hat, muss etwas regeln!
Testament „ Mein letzter Wille Ich, im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre hiermit, dass ich mein gesamtes Ver-mögen zu meinen Lebzeiten aufgegessen, leerge-trunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen.“
Erbrecht des Unternehmers Der Vortrag kann unter der Adresse www.rae-valentin.de heruntergeladen werden. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!