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Erbschaftsteuerreform. Persönliche Steuerbefreiungen. Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 € 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder 205.000 € 400.000 €
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Persönliche Steuerbefreiungen Steuer- Personenkreis Freibetrag Freibetrag klasse alt neu I Ehegatte 307.000 € 500.000 € Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder 205.000 € 400.000 € Enkelkinder 51.200 € 200.000 € Eltern u. Großeltern bei Erbschaft 51.200 € 100.000 € II Eltern u. Großeltern bei Schenkung Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Geschiedene Ehegatten 10.300 € 20.000 € III alle übrigen Beschenkten u. Erwerber (z.B. Onkel, Tanten; Zweckzuwendungen 5.200 € 20.000 € III gleichgeschlechtliche Lebenspartner bei eingetragener Lebenspartnerschaft 5.200 € 500.000 €
Sachliche Steuerbefreiungen § 13 Steuer- § 13 Nr. Gegenstand Freibetrag Freibetrag klasse bisher neu I 1 a) Hausrat einschl. Wäsche und Kleidung 41.000 € 41.000 € 1 b) andere bewegliche körperl. Gegenstände 10.300 € 12.000 € II und 1 c) Hausrat und andere III bewegliche körperl. Gegenstände 10.300 € 12.000 €
Steuersätze bis einschließlich € I II III 75.000 € (52.000 €) 7% 30% (12%) 30% (17%) 300.000 € (256.000 €) 11% 30% (17%) 30% (23%) 600.000 € (512.000 €) 15% 30% (22%) 30% (29%) 6.000.000 € (5.113.000 €) 19% 30% (27%) 30% (35%) 13.000.000 € (12.783.000 €) 23% 50% (32%) 50% (41%) 26.000.000 € (25.565.000 €) 27% 50% (37%) 50% (47%) Über 26.000.000 € (über 25.565.000 €) 30% 50% (40%) 50% (50%)
Verschonung Betriebsvermögen §13 a, §13 b ErbStG - Übersicht • Verschonung Betriebsvermögen • begünstigte Anteile § 13 b Abs. 1 • Verwaltungsvermögen • gesetzliches Grundmodell Verschonungsabschlag 85% / Optionsmodell 100% Steuerbefreiung • gleitender Abzugsbetrag • Lohnsumme – bei Verstoß: anteilige Kürzung • Behaltensfrist – bei Verstoß: anteilige Kürzung • Anzeigepflicht des Steuerpflichtigen
Tarifbegrenzung § 19 a • Erwerb begünstigten Vermögens durch Erwerber der Steuerklassen II und III: • Tarifbegrenzung, allerdings nur für 15% (nicht für Teil, der unter Verschonungsabschlag 85% fällt) • Entlastungsbetrag voll, nicht nur 88% • Wegfall mit Wirkung für Vergangenheit, wenn Verstoß gegen Behaltefrist (7 bzw. 10 Jahre)
Schuldenabzug § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG • „Schulden und Lasten, die mit nach § 13 a befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13 a anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13 a entspricht.“ • Beispiel: begünstigte GmbH-Beteiligung (fremdfinanziert), Verschonungsabschlag 85%, also Schulden nur zu 15% abziehbar • im Gesetz keine Möglichkeit geregelt, auf Verschonungsregelungen zu verzichten, um den vollen Schuldenüberhang nutzen zu können
Privates Wohnhaus - Ehegatte • Schenkung eines inländischen Familienwohnheimszwischen Ehegatten bleibt schenkungsteuerfrei • neu: Begriff „Familienheim“ • neu: erweitert auf EU-Ausland und EWR • Erwerb eines inländischen Familienwohnheims von Todes wegen vom Ehegatten nunmehr auch schenkungsteuerfrei • Familienheim – ohne qm-Begrenzung • Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe) • unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme: Hinderung durch zwingende Gründe)
Privates Wohnhaus - Kinder • steuerfrei ist • Erwerb von Todes wegen – nicht bei Schenkung • Familienheim – Begrenzung 200 qm • Eigennutzung durch Erblasser (Ausnahme wie oben) • unverzügliche Eigennutzung durch Erwerber über 10 Jahre (Ausnahme wie oben)
Berücksichtigung früherer Erwerbe § 14 ErbStG • Beispiel: Zuwendung an Lebensgefährten 2005, spätere Eheschließung 2007, weitere Zuwendung 2009 • Schenkung 2005 EUR 100.000 • Steuer 2005 EUR 100.000 ./. FB 5.200, Steuersatz 23% =EUR 21.804 SchenkSt • Schenkung 2009 EUR 550.000 • Steuer 2009 unter Berücksichtigung Vorerwerb 650.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 11% =EUR 16.500 SchenkStnach Anrechnung Steuer Vorerwerb 2005: Steuer Null • aber: Mindest-Steuer § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG auf Grundlage alleiniger Erwerb 2009: 550.000 ./. Freibetrag 500.000, Steuersatz 7% =EUR 3.500 SchenkSt
Aufhebung des § 25 ErbStG • Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast, insbesondere bei Nießbrauch • Nießbrauch zugunsten Schenker jetzt bei SchenkSt voll als Belastung abziehbar (nicht nur Stundung der auf Nießbrauch entfallenden Steuer) • Berechnung Nießbrauch nach aktueller Sterbetafel § 13 Abs. 1 Satz 2 BewG (bisherige Anlage 9 zu § 14 BewG wird aufgehoben)
Stundung § 28 Abs. 3 ErbStG • bisher § 28 Abs. 1: Stundung ErbSt auf Betriebsvermögen, wenn zur Erhaltung des Betriebes erforderlich • neu: § 28 Abs. 3: Stundung ErbSt auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke § 13 c ErbStG, soweit Steuer nur durch Verkauf dieses Vermögens aufgebracht werden kann • gilt entsprechend bei Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt • bei Erwerb von Todes wegen: Stundung zinslos § 28 Abs. 3 Satz 5 iVm. Abs. 1 Satz 2 • keine Stundung, wenn: • Immobilien in Drittstaaten • mögliche Zahlung ErbSt aus weiterem Nachlass • mögliche Zahlung ErbSt aus eigenem Vermögen Erwerber • Stundung endet grds. mit Ende Selbstnutzung • Stundung endet mit (Weiter-)Schenkung des erworbenen Vermögens
Anwendung neues Recht, Art. 3 Erbschaftsteuerreformgesetz • Inkrafttreten zum 01.01.2009 • auf Antrag auch bei Erbfällen zwischen 01.01.2007 und 01.01.2009 • Rückwirkung betrifft nicht § 16 ErbStG n.F. (Freibeträge) und nicht BewG n.F., insbesondere also Rückwirkung der Verschonungsregelungen • Antrag auch bei bestandskräftigen ErbSt-Bescheiden möglich, bis 30.06.2009