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Ein herzliches „Grüß Gott“

Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog. Dr. jur. André Schneeweiß. Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Ein herzliches „Grüß Gott“. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog. Ziel des Bieters im Vergabeverfahren:.

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Ein herzliches „Grüß Gott“

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Presentation Transcript


  1. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog Dr. jur. André Schneeweiß Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ein herzliches „Grüß Gott“

  2. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog Ziel des Bieters im Vergabeverfahren: Zuschlag = Auftrag =

  3. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog Systematik: Zuschlag Primärer Rechtschutz Sekundärer Rechtschutz Schwellenwert ?!

  4. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog Primärer Rechtschutz Nachprüfungsverfahren Zuschlagserteilung kann verhindert werden Sekundärer Rechtschutz Schadensersatzanspruch Zuschlagserteilung kann nicht verhindert werden, da bereits erfolgt

  5. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes gesetzlich geregelt in den §§ 102 ff. GWB Anwendbarkeit (§ 100 GWB): Erreichung des Schwellenwertes § 2 Nr. 4 VgV: bei Bauaufträgen € 5.278.000 § 2 Nr. 7 VgV: bei Losen von Bauaufträgen € 1.000.000 Öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB Öffentlicher Auftrag im Sinne von § 99 GWB

  6. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes § 102 GWB - Grundsatz Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. § 104 GWB - Vergabekammern Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge nehmen die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden Aufträge, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden Aufträge wahr.

  7. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes Antragsbefugt: jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht Schriftform beachten und unverzüglich begründen darlegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht Beschreibung der behaupteten Rechtsver-letzung mit Sachverhaltsdarstellung

  8. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes „Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Antrag ist außerdem unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.“ Frühzeitiges Tätigwerden veranlasst Bieter/Auftragnehmer darf sich nicht dumm stellen

  9. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes § 111 Akteneinsicht (1) Die Beteiligten können die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilen lassen. (2) Die Vergabekammer hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere des Geheimschutzes oder zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen geboten ist.

  10. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes R E C H T S F O L G E N ein bereits erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden aber:Vergabekammer stellt auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat nach Zustellung des Antrags an den Auftraggeber darf dieser vor einer Entscheidung der Ver-gabekammer und dem Ablauf der 2-wöchigen Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern

  11. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes R E C H T S F O L G E N Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften Schadensersatz begehrt (Sekundärrechtsschutz) und hat ein Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden, ist das ordentliche Gericht an die bestandskräftige Entscheidung gebunden

  12. Das Nachprüfungsverfahren Oberhalb des Schwellenwertes § 125 GWB - Schadensersatz bei Rechtsmissbrauch (1) Erweist sich der Antrag nach § 107 oder die sofortige Beschwerde nach § 116 als von Anfang an ungerechtfertigt, ist der Antragsteller oder der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Gegner und den Beteiligten den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts entstanden ist. (2) Ein Missbrauch ist es insbesondere, 1. die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken; 2. die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen; 3. einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

  13. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes gesetzlich nicht geregelt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Beschluss vom 13.06.2006 „Es verletzt nicht den Gleichheitsgrundsatz, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen Vergabeentscheidungen unterhalb des Schellenwertes anders gestaltet hat als den den gegen Vergabeentscheidungen, die den Schwellenwert übersteigen.“ gibt es trotzdem einen Primärrechtsschutz???

  14. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes

  15. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes welcher Rechtsweg ist eröffnet? Verwaltungsrechtsweg oder Ordentlicher Rechtsweg

  16. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Verwaltungs-rechtsweg OVG Koblenz, OVG Bautzen, OVG Münster Ordentlicher Rechtsweg OVG Lüneburg, OVG Berlin-Brandenburg, OVG Schleswig, VGH Mannheim

  17. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes BVerwG - 02.05.2007 Für die Nachprüfung von Vergabeverfahren außerhalb der §§ 97ff. GWB ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben; zuständig sind die Zivilgerichte.

  18. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Sachverhalt Bieter liegt in ersten Ausschreibung von Straßenbauarbeiten mit Angebot von € 200.000 an erster Stelle Auftraggeber hebt Ausschreibung auf, da „teurer als gedacht“ und schreibt gleiche Leistung neu aus Bieter verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung den Zuschlag auf sein Angebot in der ersten Ausschreibung, da die Aufhebung zu Unrecht erfolgt sei

  19. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Entscheidung (LG Potsdam - 14.11.2007) vom OLG Brandenburg nur im Ergebnis bestätigt Gesetzgeber hat die §§ 97ff. GWB ausdrücklich auf Verfahren oberhalb des Schwellenwertes beschränkt Primärrechtsschutz unterhalb des Schwellenwertes kann daher nicht gewährt werden Primärrechtsschutz folgt auch nicht aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch Sekundärrechtsschutz, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist reicht aus

  20. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Entscheidung (OLG Brandenburg - 17.12.2007) dem öffentlichen Auftraggeber ist es verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien des Verfahrens willkürlich zu bestimmen Verstöße gegen das Vergaberecht können generelle Ansprüche des Bieters nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB) sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung begründen Entscheidungen zur Aufhebung einer Ausschreibung sind grundsätzlich überprüfbar Primärrechtsschutz durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO ist zulässig

  21. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Sachverhalt Leistungen bei der Baumpflege und -beseitigung im Havariefall an Bundes- und Landesstrassen werden ausgeschrieben Das Auftragsvolumen beläuft sich auf ca. € 100.000 Bieter rügt ein Verstoß gegen das Gleichheits- und Transparenzgebot, da die Ausschreibungsunterlagen nur demjenigen Bieter eine verlässliche Kalkulation erlauben, der auf Grund seiner Abrechnungspraxis mit dem Auftraggeber aus der Vergangenheit Erfahrungen besitzt Bieter begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Zuschlagserteilung zu untersagen

  22. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Entscheidung (LG Cottbus - 24.10.2007) vertragliche Beziehungen zwischen Bieter und Auftraggeber entstehen regelmäßig mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe jedem Mitbewerber sind im Vergabeverfahren gleiche Chancen einzuräumen auch unterhalb des Schwellenwertes gilt das Gleichheits- und Transparenzgebot Primärrechtsschutz auch unterhalb des Schellenwertes zulässig

  23. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Hinweis (OLG Brandenburg - 05.02.2008) eine einstweilige Verfügung kann zulässiger Weise nicht beantrag werden, wenn im Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben wurde keine generelle Äußerung zur Frage des primären Rechtsschutzes unterhalb des Schwellenwertes Antragsrücknahme

  24. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Sachverhalt Das Auftragsvolumen beläuft sich deutlich auf unter € 100.000 Bieter liegt mit seinem Hauptangebot an dritter Rangstelle Bieter rügt eine Reihe von Unklarheiten im Leistungsverzeichnis Bieter begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Zuschlagserteilung zu untersagen

  25. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes Entscheidung (LG Franfurt/Oder - 14.11.2007) handelt der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren willkürlich, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Bieter kann sich dagegen im Wege des Primärrechtsschutzes durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Wehr setzen Anspruch ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 3 GG Willkür liegt vor, wenn Leistungsbeschreibung in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass eine Vergleichbarkeit der auf ihr basierenden Angebote schlechterdings ausgeschlossen erscheint

  26. Das Nachprüfungsverfahren Unterhalb des Schwellenwertes die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten im Einzelfall sollte das Risiko eingegangen werden, gerichtlich eine einstweilige Verfügung zu beantragen und so den Zuschlag zu verhindern

  27. Der wettbewerbliche Dialog

  28. Der wettbewerbliche Dialog Methode der Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß europä-ischem Vergaberecht (Art. 29 RL 2004/18/EG) in Deutschland in § 101 Abs. 5 GWB umgesetzt „Ein wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags.“ Detailregelungen in § 6a VgV und 3a VOB/A für besonders komplexe Materien vorgesehen enthält Elemente des „nichtoffenen Verfahrens“ und des „Verhandlungsverfahrens“

  29. Der wettbewerbliche Dialog V O R A U S S E T Z U N G E N Schwellenwert überschritten Auftraggeber objektiv nicht in der Lage, die technischen Mittel anzugeben, mit denen seine Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder Auftraggeber objektiv nicht in der Lage, die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des Vorhaben anzugeben Anwendungsbeispiele: Öffentlich Private Partnerschaft bzw. public private partnership Große Infrastrukturprojekte Spezifische Softwarekonzepte Werbe- und Marketingkonzepte

  30. Der wettbewerbliche Dialog V E R F A H R E N S S C H R I T T E europaweite Bekanntgabedes Dialogs Eröffnung des Dialogs Durchführung des Dialogs Abschluss des Dialogs

  31. Der wettbewerbliche Dialog Phase 1: Europaweite Bekanntgabedes Dialogs Beschreibung der Bedürfnisse Erläuterung der Anforderungen

  32. Der wettbewerbliche Dialog Phase 2: Eröffnungdes Dialogs Auswahl der Unternehmen Ziel: Ermittlung und Festlegung, wie die Bedürfnisse des Auftraggebers am besten erfüllt werden können

  33. Der wettbewerbliche Dialog Phase 3: Durchführungdes Dialogs Grundsatz der Gleichbehandlung Informationen dürfen nicht so weitergegeben werden, dass bestimmte Unternehmen begünstigt werden Erörterung aller Einzelheiten Auftraggeber darf ohne Zustimmung keine Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen an andere Unternehmen weitergeben Dialog kann in verschiedenen Phasen durchgeführt werden, wenn dies entsprechend bekannt gemacht war

  34. Der wettbewerbliche Dialog Phase 4: Abschlussdes Dialogs ergebnisoffen Keine Lösung gefunden Lösung gefunden Information über Abschluss des Dialogs Aufforderung Angebot abzugeben

  35. Der wettbewerbliche Dialog Anforderungen an das Angebot muss alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten auf Verlangen des Auftraggebers sind Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen zu machen aber: die Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen dürfen keine Änderungen der grundlegenden Elemente des Angebotes oder Ausschreibung zur Folge haben, die den Wettbewerb verfälschen oder diskriminierend wirken können Zuschlagserteilung in der Regel ist das wirtschaftlichste Angebot zu wählen

  36. Der wettbewerbliche Dialog Kosten Verlangt der Auftraggeber Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, so sind diese zu vergüten

  37. Das Nachprüfungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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