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Aufgaben des Zivilprozesses. Verwirklichung des JustizgewhranspruchsErkenntnisverfahrenVollstreckungsverfahrenSicherungsverfahrenArrest einstweilige VerfgungReduzierung von Komplexitt. 2. Gliederung der Vorlesung:. VerfahrensgrundstzeZulssigkeit der KlageGang eines Verfahrens (berblick
E N D
1. Zivilprozessrecht Wolfgang Arenhövel
Präsident des Oberlandesgerichts
wolfgang.arenhoevel@hotmail.de
Wintersemester 2011/2012
2. Aufgaben des Zivilprozesses Verwirklichung des Justizgewähranspruchs
Erkenntnisverfahren
Vollstreckungsverfahren
Sicherungsverfahren
Arrest
einstweilige Verfügung
Reduzierung von Komplexität 2 Verwirklichung des Justizgewähranspruchs
Jedermann hat ein Recht darauf, dass die Gerichte ihm auf sein Gesuch (Klage, Antrag pp) Rechtsschutz gewähren. Öffentlich-rechtlicher Anspruch, richtet sich gegen den Staat. Verfassungsrechtlich garantiert, Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG; Art. 6 EMRK.
Bsp: A und B schließen Kaufvertrag über eine Digitalkamera. Danach hat der Käufer das Recht, Übereignung der Kamera zu verlangen, Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. – Das bedeutet: Rechte (Ansprüche) entstehen und vollziehen sich außerhalb des Prozesses durch Abläufe von Lebenssachverhalten. Im Streitfall, z.B. ob ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises noch besteht oder durch eine Aufrechnung erloschen ist, hat der Richter durch Anwendung des materiellen Rechts festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht.
Bürger hat auch ein Anspruch darauf, dass der Richter auf seine Klage hin tätig wird.
Weiteres Beispiel: V verkauf dem K einen LKW unter Eigentumsvorbehalt und gestattet Ratenzahlungen. Als V davon erfährt, dass K in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, möchte er dem K den LKW wegnehmen. – Selbsthilfe (§ 229 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Obrigkeitliche Hilfe (Klage auf Herausgabe) ist möglich. Weil V aber auf Rechtsweg verwiesen werden kann, ist der Staat im Gegenzug verpflichtet, die Erfüllung des sog. Justizgewähranspruchs zu ermöglichen.
Reduzierung von Komplexität
Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen, Schlüssigkeit einer Klage, Erheblichkeit des Beklagtenvortrages. – Grund- und Teilurteil, Zwischenurteil, Teilanerkenntnis und Teilvergleich
Konzentrationsmaxime, richterlicher Hinweis nach § 139 ZPOVerwirklichung des Justizgewähranspruchs
Jedermann hat ein Recht darauf, dass die Gerichte ihm auf sein Gesuch (Klage, Antrag pp) Rechtsschutz gewähren. Öffentlich-rechtlicher Anspruch, richtet sich gegen den Staat. Verfassungsrechtlich garantiert, Art. 19 IV, 101 I 2, 103 I GG; Art. 6 EMRK.
Bsp: A und B schließen Kaufvertrag über eine Digitalkamera. Danach hat der Käufer das Recht, Übereignung der Kamera zu verlangen, Verkäufer hat Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. – Das bedeutet: Rechte (Ansprüche) entstehen und vollziehen sich außerhalb des Prozesses durch Abläufe von Lebenssachverhalten. Im Streitfall, z.B. ob ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises noch besteht oder durch eine Aufrechnung erloschen ist, hat der Richter durch Anwendung des materiellen Rechts festzustellen, ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht.
Bürger hat auch ein Anspruch darauf, dass der Richter auf seine Klage hin tätig wird.
Weiteres Beispiel: V verkauf dem K einen LKW unter Eigentumsvorbehalt und gestattet Ratenzahlungen. Als V davon erfährt, dass K in Zahlungsschwierigkeiten gekommen ist, möchte er dem K den LKW wegnehmen. – Selbsthilfe (§ 229 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Obrigkeitliche Hilfe (Klage auf Herausgabe) ist möglich. Weil V aber auf Rechtsweg verwiesen werden kann, ist der Staat im Gegenzug verpflichtet, die Erfüllung des sog. Justizgewähranspruchs zu ermöglichen.
Reduzierung von Komplexität
Trennung des Wesentlichen vom Unwesentlichen, Schlüssigkeit einer Klage, Erheblichkeit des Beklagtenvortrages. – Grund- und Teilurteil, Zwischenurteil, Teilanerkenntnis und Teilvergleich
Konzentrationsmaxime, richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO
3. Gliederung der Vorlesung: Verfahrensgrundsätze
Zulässigkeit der Klage
Gang eines Verfahrens (Überblick)
Lehre vom Streitgegenstand
Parteien im Prozess
Tatsachenvortrag und Beweis
Besondere Klagearten und Entscheidungen
Einstweiliger Rechtsschutz 3
4. Verfahrensgrundsätze Dispositionsmaxime
Verhandlungsmaxime
Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Grundsatz der
Mündlichkeit
Unmittelbarkeit
Öffentlichkeit
Konzentrationsmaxime 4
5. Dispositionsmaxime Herrschaft der Parteien über das Verfahren
Ohne Antrag kein Verfahren
Anträge bestimmen Umfang der richterlichen Prüfung und Entscheidung (§ 308 ZPO)
Gericht darf nicht mehr oder anderes zusprechen als beantragt
Gericht darf aber weniger als beantragt zusprechen
Verfügungsmacht der Parteien auch im Verlauf des Prozesses
z.B. Klagerücknahme, Vergleich, Klageänderung, Verzicht, Anerkenntnis, Erledigung der Hauptsache 5 Aber auch Einschränkungen der Dispositionsmaxime
Durchbrechung aufgrund besonderen öffentlichen InteressesAuflösung der Ehe kann nicht durch Anerkenntnis bewirkt werden (vgl. § 617 ZPO).
Durchbrechung aus sozialen ErwägungenMieterschutz, §§ 308a, 721 ZPO – Räumungsschutz (Frist) bei Widerspruch gegen grundsätzlich berechtigte Kündigung, wenn soziale Gründe einer sofortigen Räumung entgegenstehen.
Es können keine Rechtsfolgen erzielt werden, die materiell-rechtlich unzulässig sind.Bsp: Antrag auf Eintragung eines Mietrechts in das Grundbuch. – Hier hilft auch kein Anerkenntnis, weil das Grundbuch kein eingetragenes Mietrecht kennt.
Gegensatz zu Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime. Gilt grundsätzlich im Strafrecht.
Offizialmaxime (also Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen) und Bestimmung des Verfahrensinhaltes und Verfahrenszieles in einigen FGG-Verfahren, z.B. Betreuungsrecht.Aber auch Einschränkungen der Dispositionsmaxime
Durchbrechung aufgrund besonderen öffentlichen InteressesAuflösung der Ehe kann nicht durch Anerkenntnis bewirkt werden (vgl. § 617 ZPO).
Durchbrechung aus sozialen ErwägungenMieterschutz, §§ 308a, 721 ZPO – Räumungsschutz (Frist) bei Widerspruch gegen grundsätzlich berechtigte Kündigung, wenn soziale Gründe einer sofortigen Räumung entgegenstehen.
Es können keine Rechtsfolgen erzielt werden, die materiell-rechtlich unzulässig sind.Bsp: Antrag auf Eintragung eines Mietrechts in das Grundbuch. – Hier hilft auch kein Anerkenntnis, weil das Grundbuch kein eingetragenes Mietrecht kennt.
Gegensatz zu Dispositionsmaxime ist die Offizialmaxime. Gilt grundsätzlich im Strafrecht.
Offizialmaxime (also Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen) und Bestimmung des Verfahrensinhaltes und Verfahrenszieles in einigen FGG-Verfahren, z.B. Betreuungsrecht.
6. Verhandlungs- und Beibringungsgrundsatz Parteien entscheiden, welche Tatsachen in den Prozess eingeführt werden
Unstreitige Tatsachen hat das Gericht ohne Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt zu berücksichtigen, §§ 138 III, 288 ZPO
Einschränkungen der Verhandlungsmaxime:
Bei Prüfung der Zulässigkeit (str.)
Pflicht zur Wahrheit und Vollständigkeit, § 138 I ZPO 6
7. Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anspruch auf rechtliches Gehör hat Verfassungsrang, Art. 103 I GG
Zielrichtungen:
Recht auf Information
Recht auf Gelegenheit zur Äußerung
Recht auf Beachtung des Vortrages 7 Recht auf InformationParteien müssen den Vortrag des Gegners zur Kenntnis nehmen können. Müssen ihn nachprüfen kennen. Folge des Rechts auf Information: Gericht muss im Rahmen der rechtlichen Erörterung auf solche Gesichtspunkte hinweisen, die eine Partei erkennbar übersehen hat (Fraglich bei Verjährung). Verbot von Überraschungsentscheidungen.Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Parteien.Grundsatz des fairen Verfahrens.
Recht auf Gelegenheit zur ÄußerungPartei muss sich zum jeweiligen Sachverhalt äußern können; muss Gelegenheit haben, auch rechtlich Stellung zu nehmen. Falls Gericht Hinweise gibt, muss Partei darauf reagieren können. Zeitfaktor.
Recht auf Beachtung des VortragesGericht muss Äußerungen der Parteien auch zur Kenntnis, in Erwägung ziehen und wesentliches Parteivorbringen auch bei der Entscheidung berücksichtigen.
Versagung rechtlichen Gehörs kann nach Ausschöpfung des Rechtsweges mit Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Stellt auch den größten Anteil der Verf.-Beschwerden dar. Zur Entlastung des BVerfG Einführung der sog. Gehörsrüge nach § 321a ZPORecht auf Information
8. Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit Mündlichkeit:Parteien müssen grds. Anträge und Tatsachen in der mdl. Verhandlung vortragen, § 128 I ZPO; Bezugnahme auf Schriftsätze zulässig
Unmittelbarkeit:Mündliche Verhandlung muss vor dem erkennenden Gericht stattfinden, § 309 ZPO
Öffentlichkeit (§§ 169 ff GVG, Art. 6 EMRK):Gewährleistung der Kontrolle des Gerichts durch die Allgemeinheit 8
9. Konzentrationsmaxime Ziel: Verfahrensabschluss in einem einzigen umfassend vorbereiteten Verhandlungstermin
Unverzügliche Terminierung, §§ 216, 272, 279 I ZPO
Prozessförderungspflicht der Parteien, § 282 ZPO
Zurückweisung verspäteten Vortrages, § 296 ZPO 9
10. Die Zulässigkeit der Klage Zu unterscheiden:
Sachurteilsvoraussetzungen
Prozesshindernisse 10
11. Sachurteilsvoraussetzungen Zuständigkeit
deutsche Gerichtsbarkeit
Zivilrechtsweg
sachliche Zuständigkeit
örtliche Zuständigkeit
funktionelle Zuständigkeit
Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Prozessführungsbefugnis ordnungsgemäße Klageerhebung
Mangelnde anderweitige Rechtshängigkeit
Mangelnde anderweitige Rechtskraft
Rechtsschutzbedüfnis
ggf. vorgeschriebenes Güteverfahren (LandesR) 11 Zivilrechtsweg:
Rechtsstreit ist bürgerlich-rechtlich, wenn die Beurteilung des Streitgegenstandes den Regeln des Privatrechts folgt., öffentlich-rechtlich, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts maßgeblich sind.
Nicht entscheidend, ob der Staat an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, ob es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt oder wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis qualifizieren.
Funktionelle Zuständigkeit, auch Zuständigkeit nach „Geschäften“
Abgrenzung nach Aufgabenbereichen, Richter vom Rechtspfleger, Einzelrichter von der Kammer, Abgrenzung der Instanzenzüge, in der Regel unproblematisch
Prozessführungsbefugnis:
Zivilrechtsweg:
Rechtsstreit ist bürgerlich-rechtlich, wenn die Beurteilung des Streitgegenstandes den Regeln des Privatrechts folgt., öffentlich-rechtlich, wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts maßgeblich sind.
Nicht entscheidend, ob der Staat an einem Rechtsverhältnis beteiligt ist, ob es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt oder wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis qualifizieren.
Funktionelle Zuständigkeit, auch Zuständigkeit nach „Geschäften“
Abgrenzung nach Aufgabenbereichen, Richter vom Rechtspfleger, Einzelrichter von der Kammer, Abgrenzung der Instanzenzüge, in der Regel unproblematisch
Prozessführungsbefugnis:
12. Sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Vermögensrechtliche Ansprüche bis 5.000 €, § 23 Ziff. 1 GVG
§ 23 Ziff. 2 GVG, insbes. Wohnraummiete
Kindschaftssachen, § 23a Nr. 1 GVG
Familiensachen des Landgerichts
Vermögensrechtliche Ansprüche von mehr als 5.000 €, sofern nicht das AG zuständig ist, §§ 71, 23 Ziff. 1 GVG
Klagen aus Amtshaftung, § 71 II Ziff. 2 GVG 12
13. Prozessführungsbefugnis Beschreibt das Recht, eigene oder fremde Rechte im Prozess geltend zu machen Prozessstandschaft: Recht, fremdes Recht in eigenem Namen geltend zu machen Gewillkürte Prozessstandschaft Nach hM nur zulässig, wenn Prozessstandschafter eigenes schutzwürdiges Recht an der klageweisen Geltendmachung des fremden Rechts hat. Gesetzliche Prozessstandschaft z.B. Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker 13