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Versicherung von ausländischen Forschern an Gastinstituten in Deutschland. 8. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung für „Forscherberater“ 05.06.2008. Versicherung ausländischer Forscher. Sozialversicherung. Beschäftigte. Privatversicherung.
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Versicherung von ausländischen Forschern an Gastinstituten in Deutschland 8. Workshop des Deutschen Mobilitätszentrums bei der Alexander von Humboldt-Stiftung für „Forscherberater“05.06.2008
Versicherung ausländischer Forscher Sozialversicherung Beschäftigte Privatversicherung Stipendiaten
Versicherung ausländischer Forscher Beschäftigung (§ 7 Abs.1 SGB IV) • nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis • Tätigkeit nach Weisungen • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
Versicherung ausländischer Forscher Vorsicht! Viele „Stipendiaten“ sind in Wirklichkeit Beschäftigte und unterliegen damit grund-sätzlich der Sozialversicherungspflicht.
Sozialversicherung Zweige • Rentenversicherung • Arbeitslosenversicherung • Krankenversicherung • Pflegeversicherung • Unfallversicherung
Sozialversicherung Grundsatz Territorialprinzip: Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungs-vorschriften des Tätigkeitsstaats(§ 3 Nr. 1 SGB IV).
Sozialversicherung Ausnahme Einstrahlung (§ 5 Abs.1 SGB IV) Voraussetzungen: • Entsendung aus dem Ausland • im Voraus zeitlich begrenzt • im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses
Sozialversicherung Ausnahme Einstrahlung (§ 5 Abs.1 SGB IV) Ausländisches Beschäftigungsverhältnis: • Eingliederung in ausländischen Betrieb • Weisungsrecht des ausländischen Betriebs • Arbeitsentgeltanspruch gegen ausländischen Betrieb und • vollständige Personalkostentragung durch ausländischen Betrieb
Sozialversicherung Folge der Einstrahlung • Weitergeltung der Sozialversicherung des Heimatstaates • Grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht in Deutschland • aber: Vorrang der EWG-VO 1408/71 und bilateraler Sozialversicherungsabkommen
Sozialversicherung Rangfolge der anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Auslandseinsatz 1. EWG-VO 1408/71 wenn nicht anwendbar 2. bilaterales Sozialversicherungsabkommen wenn nicht anwendbar 3. nationale Rechtsvorschriften
EWG-VO 1408/71 Geltungsbereich der EWG-VO 1408/71 • örtlich:EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz • sachlich:alle Zweige der Sozialversicherung • persönlich:Staatsangehörige dieser Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit dortigem Wohnsitz
EWG-VO 1408/71 Fallgruppen Lokalisierung Pensions- berechtigte Beamte Entsendung Tätigkeit in 2 oder mehreren Staaten Ausnahmevereinbarung möglich
EWG-VO 1408/71 Lokalisierung Recht des Tätigkeitsstaats
EWG-VO 1408/71 Pensionsberechtigte Beamte Recht des Staates, dem gegenüber der Pensionsanspruch besteht
EWG-VO 1408/71 Entsendung Keine Ablösung anderer Entsandter Ausländisches Beschäftigungs- verhältnis Aufenthalt begrenzt auf 12 Monate + + ja nein Recht des Heimatstaats Recht des Tätigkeitsstaats
EWG-VO 1408/71 Entsendung • nach Ablauf von 12 Monaten:Recht des Tätigkeitsstaats • aber: Bei unvorhersehbarer Verlängerung der Entsendung kann Weitergeltung des Rechts des Heimatstaats um bis zu 12 weitere Monate beantragt werden.
EWG-VO 1408/71 Tätigkeit in 2 oder mehreren Staaten teilweise Tätigkeit im Wohnstaat ja nein Recht des Wohnstaats Recht des Sitzstaats des Arbeitgebers
EWG-VO 1408/71 Ausnahmevereinbarung Fortgeltungs-interesse Arbeitsrechtliche Bindungen an ausländischen Arbeitgeber Befristung des Auslandseinsatzes erkennbar + + ja nein Recht des Heimatstaats bis zu 5 Jahren Recht des Tätigkeitsstaats
Bilaterale Sozialversicherungsabkommen • EWG-VO geht vor • Geltung meist unabhängig von der Staatsangehörigkeit • unterschiedliche Zeitgrenzen für die Weitergeltung • teilweise nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst
Prüfungsschema bilaterale Sozialversicherungsabkommen Anwendbarkeit Auslandseinsatz im Vertragsstaat Versicherungszweig vom SVA erfasst + ja nein Fallgruppen nationale Rechtsvor-schriften beider Staaten Lokalisierung Entsendung Recht des Tätigkeitsstaats siehe gesonderte Folie
Prüfungsschema bilaterale Sozialversicherungsabkommen Entsendung ausländisches Beschäftigungsverhältnis Aufenthalt begrenzt auf die laut SVA zulässige Dauer + ja nein Recht des Heimatstaats Antrag auf Ausnahmevereinbarung siehe nächste Folie
Prüfungsschema bilaterale Sozialversicherungsabkommen Antrag auf Ausnahmevereinbarung ja nein Arbeitsrechtliche Bindung an ausländischen Arbeitgeber Befristung des Auslands-einsatzes erkennbar Fort- geltungs- interesse Recht des Tätigkeits-staats + + ja nein Recht des Heimatstaats für z.B. 5 Jahre Recht des Tätigkeits-staats
Prüfungsschema nationale Rechtsvorschriften (§ 5 Abs.1 SGB IV) Anwendbarkeit weder EWG-VO 1408/71 noch bilaterales SVA anzuwenden Fallgruppen Lokalisierung Entsendung ausländisches Beschäftigungs- verhältnis Auslandsaufenthalt im voraus zeitlich begrenzt deutsche Rechtsvorschriften anwendbar + ja nein deutsche Rechtsvor-schriften nicht anwendbar deutsche Rechtsvor-schriften anwendbar
Privatversicherung • Hauptsächlich Stipendiaten ohne Beschäftigungsverhältnis • Inländische oder ausländische Sozialversicherungspflicht vorrangig • Grundsätzlich Angelegenheit des Forschers, nicht der Forschungseinrichtung
Privatversicherung Berufsrelevante Versicherungszweige für Forscher in Deutschland: • Krankenversicherung • Berufshaftpflichtversicherung • Unfallversicherung • Berufsunfähigkeitsversicherung
Private Krankenversicherung • Ausreichender Krankenversicherungsschutz ist Voraus-setzung für die Aufenthaltserlaubnis des Forschers. • Grundsätzlich reichte bisher auch ausländische Kranken-versicherung mit Versicherungsschutz für Deutschland. • aber! § 178a Abs. 5 – 9 VVG: Ab 01.01.2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen abzu-schließen, soweit sie nicht gesetzlich krankenversichert oder beihilfeberechtigt ist.
Private Berufshaftpflicht, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung • Der Versicherungsschutz muss sich auf Deutschland und auf die konkrete Forschungs-tätigkeit erstrecken. • Berufshaftpflicht- und Unfallversicherung werden häufig freiwillig von der Forschungs-einrichtung übernommen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Wettbewerbsrechtliche Fragen Empfehlungen Die Empfehlung fremder Leistung ist zulässig, wenn sie • im Aufgabenbereich der jeweiligen Verwaltung liegt und • neutral, objektiv sowie sachgerecht erfolgt. Wertende Beurteilungen sind statthaft.
Wettbewerbsrechtliche Fragen Empfehlungen Wettbewerbswidrig sind • Empfehlungen, für die eine Gegenleistungversprochen oder gewährt wird und • einseitige Bevorzugungen.
Wettbewerbsrechtliche Fragen Folgerungen für Tipps zurUnterstützung mobiler Forscher Auskünfte und Empfehlungen in Bezug auf be-stimmte Anbieter sind zulässig. Es müssen nicht alle Anbieter genannt werden. Eine Beschränkung auf bekannte Anbieter mit Expertise im Bereich mobiler Forscher ist zulässig.
Wettbewerbsrechtliche Fragen Folgerungen für Tipps zurUnterstützung mobiler Forscher Kein Versprechen oder Gewähren einer Gegen-leistung für Empfehlungen! Keine einseitige Bevorzugung oder Benach-teiligung von Anbietern!
Wettbewerbsrechtliche Fragen Haftungsklausel Schriftliche Auskünfte und Empfehlungen sollten mit einer Haftungsklausel versehen werden, zum Beispiel: „Die hier aufgeführten ... (Anbieter) sind der ... (Verwaltungsstelle) bekannt. Die ... (Verwaltungsstelle) übernimmt keine Gewähr für Qualität oder Vollständigkeit dieser Auskünfte/Empfehlungen.“
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