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Amt für Kinder, Jugend und Familie Landkreis Erlangen-Höchstadt 6 März 2013

Prof. Dr. Dr.h.c.Reinhard Wiesner Rechtsanspruch und Betreuungsqualität für Kinder unter 3 Jahren. Amt für Kinder, Jugend und Familie Landkreis Erlangen-Höchstadt 6 März 2013. Übersicht. Der rechtliche Gehalt des Anspruchs nach § 24 Abs.2 SGB VIII (Fassung 2013)

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Amt für Kinder, Jugend und Familie Landkreis Erlangen-Höchstadt 6 März 2013

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Presentation Transcript


  1. Prof. Dr. Dr.h.c.Reinhard Wiesner Rechtsanspruch und Betreuungsqualität für Kinder unter 3 Jahren Amt für Kinder, Jugend und Familie Landkreis Erlangen-Höchstadt 6 März 2013

  2. Übersicht • Der rechtliche Gehalt des Anspruchs nach § 24 Abs.2 SGB VIII (Fassung 2013) • Möglichkeiten des Rechtsschutzes • Das Urteil des VG Mainz Wiesner Rechtsanspruch U 3

  3. Systematik des neuen § 24 (Fassung 1.8.2013) ► Ausgestaltung der rechtlichen Verpflichtung zur Vorhaltung / zum Nachweis eines Förderungsplatzes nach Altersstufen Kinder im Alter unter einem Jahr ► Abs.1 im Altervon einem Jahr bis unter drei Jahren► Abs.2 im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt ► Abs.3 im Grundschulalter ► Abs.4 Wiesner Rechtsanspruch U 3

  4. Der Rechtsanspruch U3 (ab 1.8.2013) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend (d.h: „Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf“). . Wiesner Rechtsanspruch U 3

  5. Was bedeutet: „individueller Bedarf“ ? • Maßgeblich ist der Förderbedarf des Kindes: ► das Jugendamt muss ein Förderangebot nachweisen, das im Hinblick auf den zeitlichen Betreuungsumfang dem individuellen Betreuungsbedarfentspricht • Kriterien zur Feststellung des Bedarfs ► keine ausdrückliche Regelung im Gesetz ► „Sinn und Zweck der Vorschrift“ ► „Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes“ Indikator sind die Wünsche der Eltern ► Bessere Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie Zeitlicher Bedarf bei nicht erwerbstätigen Eltern? Wiesner Rechtsanspruch U 3

  6. Grenzen für die individuelle Ausgestaltung des Angebots • Ziele der Förderung • Konsequenzen für die Betreuungsdauer • Konsequenzen für das Betreuungssetting • Konsequenzen für die fachliche Qualifikation des Personals ► Mit dem Wechsel von der objektiv- rechtlichen Verpflichtung zum Rechtsanspruch verändern sich die fachlichen Anforderungen nicht, aber die Entscheidungen des Jugendamtes werden einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich Wiesner Rechtsanspruch U 3

  7. Zwischenbilanz • Für Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, besteht ab dem 1.8.2013 ein (verwaltungs)gerichtlich einklagbarer Rechtsanspruch auf Bereitstellung/ Nachweis eines Platzes • Maßstab für die Erfüllung der kommunalen Gewährleistungspflicht ist die konkrete Nachfrage, nicht eine abstrakte Quote („35% bzw. 39% Quote“) • Das Jugendamt muss dieser Pflicht • wahlweise in einer Tageseinrichtung oder mittels Tagespflege • in zumutbarer Entfernung von der Wohnung • auf Wunsch der Eltern aber auch außerhalb seines Einzugsbereichs nachkommen • Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) • bezieht sich nur auf vorhandene Plätze • ist aber nicht auf den Einzugsbereich der Wohnsitzgemeinde begrenzt (faktische Schlechterstellung bei Objektfinanzierung und fehlendem interkommunalen Kostenausgleich) Wiesner Rechtsanspruch U 3

  8. SZ vom 7.11.2012:„Anspruch auf Krippenplatz in Gefahr“ Aktuelle Zahlen des Stat. Bundesamtes Am 1. März 2012 fehlten noch 220 000 Plätze Der Zuwachs musste in den verbleibenden 18 Monaten stärker ausfallen als in den letzten vier Jahren insgesamt Forderungen der kommunalen Spitzenverbände nach Stufenlösung (Anspruch zunächst nur für Zweijährige) nach flexiblen Lösungen bei baulichen und fachlichen Standards Wiesner Rechtsanspruch U 3 Wiesner FU WiSE 2012-2013 8

  9. PM des DLT vom 25.2.2013 Entwarnung in den Landkreisen „Landkreise sind gut gerüstet – von 356 000 erforderlichen Krippenplätzen fehlen lediglich 11.700“ Ergebnis einer Umfrage bei den Landkreisen zum 31.1.2013 Zuständigkeit für 57% der Gesamtbevölkerung Wiesner Rechtsanspruch U 3

  10. Übersicht • Der rechtliche Gehalt des Anspruchs nach § 24 Abs.2 SGB VIII (Fassung 2013) 2. Möglichkeiten des Rechtsschutzes • Das Urteil des VG Mainz Wiesner Rechtsanspruch U 3

  11. Klageziele 1. Bereitstellung eines Platzes • Ersatz der Kosten für eine privat finanzierte Betreuung 3. Ersatz des Schadens, der wegen der Selbstbetreuung durch Verdienstausfall entsteht Wiesner Rechtsanspruch U 3

  12. Klageziel 1 Bereitstellung eines Platzes Wiesner Rechtsanspruch U 3

  13. Klage vor dem Verwaltungsgericht Rechtsgrundlage: • Primär: Anspruch in § 24 Abs.2 SGB VIII • Sekundär: In der Rechtsprechung entwickelter Anspruch auf Entschädigung für den nicht erfüllbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung („Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“) Klagebefugt ist das Kind vertreten durch seine Eltern im Hinblick auf den Platz, (ggf. auch die Eltern, sofern das Landesrecht ihnen Kostenbeitragsfreiheit zusichert) Klagegegner ist der örtliche Träger, der durch Landesrecht bestimmt wird (Kreis, Stadt, Gemeinde) Wegen Eilbedürftigkeit: Antrag auf „einstweilige Anordnung“ zulässig Wiesner Rechtsanspruch U 3

  14. Bereitstellung eines Platzes ► Gericht kann kommunale Gebietskörperschaft nur verpflichten wenn diese selbst Einrichtungen betreibt, und die dortigen Kapazitäten nicht erschöpft sind. ► Es kann den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch verpflichten, einen entsprechenden Platz zuschaffen (sofern dies nicht objektiv unmöglich ist). ► Ein bestimmter Platz bei einem freien Träger kann nicht eingeklagt werden. ► Der örtliche Träger ist verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer Überbelegung auszuschöpfen, insbesondere bei den Trägern der Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass diese die Erteilung einer Ausnahmegenehmigungzur Erhöhung der Gruppenstärken in den (eigenen) Einrichtungen beantragen (OVG Schleswig-Holstein v. 01.1.2000 – 2M 32/00) Wiesner Rechtsanspruch U 3

  15. Klageziel 2 Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzierung eines Betreuungsplatzesentsteht Wiesner Rechtsanspruch U 3

  16. Klage vor dem Verwaltungsgericht • Rechtsgrundlage: Sekundäranspruch: Anspruch auf Kostenerstattung in Folge eines „Systemversagens“ des öffentlichen Trägers (§ 36a SGB VIII – analog) • Die selbst beschaffte Leistung muss mit dem Inhalt des Primäranspruchs übereinstimmen: ► also keine Finanzierung eines baby-sittings Wiesner Rechtsanspruch U 3

  17. Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Anspruchs ► Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die private Finanzierung einer „entsprechenden Kinderbetreuung“ eintritt ►Massstab für den erstattungsfähigen Betreuungsumfang ist derUmfang des Primäranspruchs ► Zu ersetzen sind die vollen den Eltern entstehenden Kosten, abzüglich des sonst ggf. zu zahlenden Elternbeitrags Wiesner Rechtsanspruch U 3

  18. Klageziel 3 Ersatz des Schadens, der wegen Selbstbetreuung durch Verdienstausfallentsteht Wiesner Rechtsanspruch U 3

  19. Klage vor dem Zivilgericht (Amtsgericht) ► Schadeneratzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ► Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Verdienstausfall entsteht • weil • sich die Wiederaufnahme der Arbeit nach der Elternzeit verzögert, • die Fortsetzung der Arbeit unterbrochen wird, weil ein berufstätige Elternteil mangels Betreuungsplatz zuhause bleiben muss, oder • wenn eine konkrete Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen bzw. eine bereitstehende Stelle nicht angetreten werden konnte. Wiesner Rechtsanspruch U 3

  20. Anspruchsgrundlage: Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.mit Art. 34 Satz 1 GG) • Sie setzt ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers voraus, für das dessen Anstellungsbehörde haftet. • Zuständige Amtsträger sind in diesem Fall die Mitglieder des Stadt-/Gemeinderates bzw. der Bürgermeister oder Stadtdirektor • Die Geltendmachung des Anspruchs und die Höhe des materiellen Schadens, der auf dieser Rechtsgrundlage geltend gemacht werden kann, hängen davon ab, ob • die nicht bereitgestellte Betreuung des Kindes ursächlich für den eingetretenen Schaden ist • die Eltern ihren Primäranspruch (auch verwaltungsgerichtlich) geltend gemacht haben Wiesner Rechtsanspruch U 3

  21. Übersicht • Der rechtliche Gehalt des Anspruchs nach § 24 Abs.2 SGB VIII (Fassung 2013) • Möglichkeiten des Rechtsschutzes • Das Urteil des VG Mainz vom 10. Mai 2012 Wiesner Rechtsanspruch U 3

  22. Verwaltungsgericht Mainz vom 10. Mai 2012 – 1 K 981/ 11.MZ • Das Verwaltungsgericht hat die Stadt Mainz verpflichtet, den klagenden Eltern die Aufwendungen für die Betreuung ihrer Tochter in einer privaten Kinderkrippe zu ersetzen (Klageziel 2). • Obwohl § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (im Vorgriff auf eine bundesrechtliche Regelung) das Jugendamt dazu verpflichtet, einem Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen,war die Stadt dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. • Abgelehnt worden ist die Übernahme der Verpflegungskosten, da diese nicht von der Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens erfasst werden. Wiesner Rechtsanspruch U 3

  23. Bestätigung der Entscheidung des VG Mainz durch das OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.10.2012, 7 A 10671/12.OVG) • Die Berufung der Stadt Mainz gegen das Urteil des VG Mainz wird zurückgewiesen • Das OVG RPL stützt den Anspruch der Eltern auf Übernahme der Kosten für die privat organisierte Betreuung • nicht auf das Konstrukt des Folgenentschädigungsanspruchs, • sondern auf das Konstrukt des im Sozialrecht entwickelten Kompensationsanspruchs im Fall einer nicht rechtzeitigen Erfüllung des Primäranspruchs Wiesner Rechtsanspruch U 3

  24. OVG RPL „…Damit schlägt für den Fall, dass der für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortliche Jugendhilfeträger - wie hier die Beklagte - nach Antragstellung den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, seine Primärverantwortung in die sekundäre Verantwortung um, die Kosten für eine Ersatzbeschaffung zu übernehmen“ Wiesner Rechtsanspruch U 3

  25. Das letzte Wort hat das Bundesverwaltungsgericht Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, „insbesondere weil sie dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenübernahme bei der Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen gibt“. Wiesner Rechtsanspruch U 3

  26. Literatur (1) • Meysen, Thomas, Rechtsanspruch :Ja - Kita-Platz nein. Und nun?, DJI Impulse Heft 2-2012 S. 12 • Rixen, Stephan, Zum Aufwendungsersatz bei selbst organisierter Kinderbetreuung, NJW 2012, 2839 • VG Mainz, Urteil vom 10. Mai 2012 mitPraxistip von Reinhard Wiesner, ZKJ 2012, 408 • Wiesner, Reinhard, Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung – ein Versprechen für die Zukunft? KiTa aktuell Recht 2012 Heft 4 • Wiesner, Reinhard, Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz- ein uneingelöstes Versprechen. Legal tribune online: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kinderbetreuung-rechtsanspruch-auf-einen-kita-platz-krippe-schadensersatz-entschaedigung/ Wiesner Rechtsanspruch U 3

  27. Literatur (2) • DIJuF: Rechtsanspruch U3 - Voraussetzungen und Umfang des Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren, Heidelberg 2012 • Wiesner, Reinhard / Grube, Christian/ Kößler, Melanie: Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, Wiesbaden 2013 Wiesner Rechtsanspruch U 3

  28. Suchen Sie rechtlichen Rat ? ► Wir sind Experten im Kinder- und Jugendhilferecht! • Kompetenzteam: Prof. Dr. Christian Bernzen, Prof.Dr. Peter Bringewat; Prof. Dr. Florian Gerlach, Christian Grube, Daniela Herf, Melanie Kößler, Prof. Dr. Peter Mrozynski, Gila Schindler, Prof. Dr. Dr. h.c. Reinhard Wiesner • Kontakt: wiesner@msbh.de Wiesner Rechtsanspruch U 3

  29. Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit ! Wiesner Rechtsanspruch U 3

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