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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes. Geltende Bauordnung verfahrensfrei, b) gilt als nicht verunstaltend, wenn gebaut wird, c) Sondernutzung Straßenland. Finanzierung durch Werbung – Charlottenburger Tor
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Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin und des Berliner Denkmalschutzgesetzes
Geltende Bauordnung • verfahrensfrei, b) gilt als nicht verunstaltend, wenn gebaut wird, c) Sondernutzung Straßenland
Finanzierung durch Werbung – Charlottenburger Tor Mittelteil nicht genehmigungsfähig nach geltender und künftiger BauO
Werbeanlagen sollen einem bauaufsichtlichen Verfahren zugeführt werden, in dem die von Werbeanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen geprüft werden. Werbeanlagen, die in den Stadtraum hineinwirken, werden dem Verunstaltungsgebot wieder zugänglich gemacht. Berücksichtigt wurde hierbei, dass die Bauaufsichtsbehörden keiner Vorgangsflut ausgesetzt werden, die einerseits personell nicht zu bewältigen ist und andererseits dem liberalen Ansatz der Bauordnung konterkariert. Neuer Rechtsrahmen
VV VV VV VV VV VV VV VV VV Änderung der Bauordnung Berlin (BauO Bln) verfahrensfrei neues vereinf. BG-Verfahren für Werbeanlagen Bestehendes Gebäude Baugerüst Verunstaltungsverbot gilt, Gründe des Denkmalschutzes können entgegen stehen(§ 11 (3) DSchG Bln) ! • Sonderfall • Werbeanlage • Werbeinhalt verfolgt vorrangig im öffentlichen Interesse liegende Ziele • für höchstens 6 Monate angebracht • entgegenstehende Gründe des • Denkmalschutzes sind nicht • anzunehmen(§ 11 (3) DSchG Bln) max. 6 Mon. max. 6 Mon. max. 6 Mon. in Denkmal-nähe in Denkmal-nähe Bauzaun