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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier. WS 2004/2005. Einführung Staatsrecht (Grundrechte). Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller. Universität Trier. WS 2004/2005. I/D. Fallbearbeitung. II/A. Versammlungsfreiheit. II/B. Vereinigungsfreiheit.
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Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005 Einführung Staatsrecht(Grundrechte) Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Vorlesung vom Freitag, dem 12. November 2004 08. 11.: C. Allgemeine Grundrechtslehren IV. Wirkungsweise der Grundrechte 05. 11.:D. Grundbegriffe und Aufbaustruktur der Fallbearbeitung bei den Freiheitsgrundechten Zweites KapitelDie Freiheitsgrundrechte A. Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) • Schutzbereich des Art. 8 GG • 1. Versammlungsbegriff • 2. Besondere Begrenzungen • II. Zulässigkeit von Eingriffen B. Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit D. Fallbearbeitung Einleitungssatz: Das Grundrecht des Art. x möglicherweise verletzter Artikel des GG muss hier eingesetzt werden GG ist verletzt, wenn die beanstandete Maßnahme streitgegenständliche Maßnahme muss an dieser Stelle benannte werden einen unzulässigen/verfassungs-rechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich darstellt. Beispiel: Das Grundrecht des Art. 8 GG ist verletzt, wenn die Auflösung der Versammlung einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Schutzbereich darstellt.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit D. Fallbearbeitung I. Eröffnung des Schutzbereichs(was ist geschützt?) Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten 1) Sachlicher Schutzbereich 2) Persönlicher Schutzbereich bestimmter Bereich/Umstände aus der Sphäre des Grundrechtsträgers „Anwendungsbereich“ durch das geregelte Rechtsgut (Versammlung…) bestimmt 1) Sachlicher Schutzbereich 2) Persönlicher Schutzbereich Erinnerung: Jedermann-Grundrechte und Deutschen-Grundrechte Erinnerung: Juristische Personen (Art. 19 III GG)? Minderjährige? II. Eingriff II. Eingriff in den Schutzbereich(wogegen ist etwas geschützt?) 1) Klassischer Eingriffsbegriff 2) Erweiterter Eingriffsbegriff grobe Faustformel: Eingriff ist die finale (gezielte) oder faktische Beeinträchtigung grundrecht- licher Freiheit durch einen Hoheitsträger, die über eine bloße Belästigung hinausgeht.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit D. Fallbearbeitung Eingriff = Beeinträchtigung von Grundrechten klassischer Eingriffsbegriff mittelbar-faktische Wirkungen klassischer Eingriffsbegriff Eingriff feststellen Vertiefende Ausführungen!! • ziel- und zweckgerichtet (final) • Finalität • Unmittelbarkeit • rechtliche Wirkung • Befehl/Zwang sonstige Beeinträchtigungen = jedes staatliche Handeln, das dem einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht. (…zu beachten: Bagatellvorbehalt!) Indizien
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht • Möglichkeit der Beschränkung des Grundrechts: Schrankenvorbehalt • a) Verfassungsunmittelbare Schranken • Bsp.: Art. 9 II, 13 VII HS 1 GG. • b) Gesetzesvorbehalt • einfacher Gesetzesvorbehalt, Bsp.: Art. 8, 10, 12 GG. • qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Bsp.: Art. 5 II, 11 II GG. • c) Verfassungsimmanente Schranken • Einschränkung zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter • Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht e. A.: Theorie der Schrankenübertragung a. A.: Schranke des konkurrierenden Grundrechts a. A.: Gemeinwohlklausel h. M.: praktische Konkordanz Eingriff gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich der Kollision mit einem anderen Grundrecht dient. Jedem Grundrecht muss auf diese Weise zur optimalen Wirksamkeit verholfen werden. Vergleich d. abstrakten Wertigkeit d. kollidierenden Rsgüter Vergleich der konkreten Eingriffsintensität Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht ? • Jedem Grundrecht zur optimalen Wirksamkeit verhelfen. • Nachziehen der im GG angelegten Abgrenzung: Auslegung.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Genauer: Rechtfertigung von Eingriffen durch kollidierendes Verfassungsrecht 2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-Schranken Hier muss Art. 2 II 1 GG überwiegen! Art. 8 GG Art. 2 II 1 GG Kernbe-reich Randbe-reich • konkreten Eingriffsintensität? …Unterscheidung von Kernbereich und Randbereich.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) 2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-Schranken a) Formelle Verfassungsmäßigkeit (1) Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 ff. GG) (2) Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (1) Erfüllung der Anforderungen der Schranke (2) Wahrung der Grundsätze des Art. 20 GG (Demokratieprinzip, Rechtsstaats- prinzip, Sozialstaatsprinzip) (3) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG (4) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG (5) Wahrung des Wesensgehalts eines Grundrechts, Art. 19 II GG (6) Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) Eingriffe in Freiheitsrechte — formelles Gesetz 2. Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts:Schranken-Schranken (6) Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme (a) legitimer Zweck (b) Geeignetheit förderlich zur Erreichung des Zwecks. (c) Erforderlichkeit kein milderes, gleich wirksames Mittel vorhanden. (d) Angemessenheit mit der staatlichen Maßnahme verbundenen Nachteile nicht außer Ver- hältnis zu dem mit dem angestrebten Zweck verbundenen Vorteile.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Eingriffe in Freiheitsrechte — formelles Gesetz Eingriffe in Freiheitsrechte — Eingriff aufgrund Gesetzes I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff in den Schutzbereich III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) • Schrankenvorbehalt • Schranken-Schranken • a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes • b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Eingriffe in Freiheitsrechte — Eingriff aufgrund Gesetzes Versammlungsfreiheit —Art. 8 GG I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff in den Schutzbereich III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) • Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage (Gesetz) • z. B. Art. 80 GG, Art. 110 rh.-pf. LV • 2. Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (RVO, Einzelakt…) • a) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes • b) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Versammlungsfreiheit —Art. 8 GG 1. Schutzbereich a)Versammlungsbegriff Versammlung ist die Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Ver-bindung stehen muss. Ansammlung, da keine innere Verbindung unterhaltende/kommerzielle Veranstaltung (Love Parade) Geschützt ist auch, wer sich kritisch äußert. Freiheit der Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form und Inhalt. Organisation, Vorbereitung, Durchführung geschützt.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Versammlungsfreiheit —Art. 8 GG 1. Schutzbereich Problem: wie viele Personen mindestens? h. M.: 2 Personen a. A.: drei bzw. sieben Personen Problem: Zweck der Versammlung? e. A.:bestimmter Zweck ist unnötig. BVerfG: gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung. a. A.: Erörterung öffentlicher Angelegenheiten
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Versammlungsfreiheit —Art. 8 GG 1. Schutzbereich b)Besondere Begrenzungen des Schutzbereichs (a) Deutsche (b) Waffenlosigkeit (c) Friedlichkeit unfriedlich, wenn ein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf angestrebt wird nicht jeder Rechtsverstoß! nicht, wenn nur bei einzelnen Teilnehmern! 2. Eingriff
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) • Einfacher Gesetzesvorbehalt, Art. 8 II GG • „unter freiem Himmel“ = ohne seitliche Begrenzung • Versammlungsgesetz • Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG • Verhältnismäßigkeitsgrundsatz • Problem: Anmeldepflicht bei Spontanversammlungen (§ 14 VersG) • … Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln • verfassungskonforme Auslegung: keine Anmeldepflicht Problem: Anmeldepflicht bei Eilversammlungen (§ 14 VersG) … Eilversammlungen sind Versammlungen, die zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können. verfassungskonforme Auslegung: Anmeldung, sobald wie möglich b) Gesetzesvorbehalt des Art. 17a GG c) Grundrechtsimmanente Schranken insbesondere Rechte Dritter
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) Die Bürgerinitiative „Kein AKW in Kalkar“ ruft in Duisburg zu einer öffentlichen Diskussion über die Gefahren der Kernenergie auf. Die Diskussion soll im Gewerkschaftshaus stattfinden, das für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde. In der Stadt sind jedoch mehrere Typhusfälle aufgetreten, so dass bei größeren Menschenansammlungen die Gefahr der Ansteckung besteht. Kann die geplante Veranstaltung im Gewerkschaftshaus wegen der Ansteckungsgefahr behördlich verboten werden?
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit Fall 1 — Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) 2. Eingriff Eine solche Auflösungsverfügung könnte gegen Art. 8 I GG verstoßen. 1. Schutzbereich a) Persönlicher Schutzbereich Deutsche i. S. d. Art. 116 GG § 28 I 2 InfSchG erfasst auch Versammlungen von Deutschen. b) Sachlicher Schutzbereich Versammlung = Zusammenkunft einer Vielzahl von Menschen zu einem gemeinsamen Zweck, wobei die Menge in einer inneren Verbindung stehen muss. § 28 I 2 InfSchG erfasst Versammlungen i. S. v. Art. 8 GG.
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) 2. Eingriff • Klassischer Eingriffsbegriff: …final und unmittelbar. 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) a) Schranke, s. Art. 8 II GG: durch Gesetz/aufgrund Gesetzes keine Versammlung unter freiem Himmel! also: kollidierendes Verfassungsrecht? (grundrechtsimmanente Schranke) gesetzliche Grundlage: § 28 I 2 InfSchG Hinweis: Gesetz im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 I GG auszulegen (Wechselwirkung).
I/D. Fallbearbeitung II/A. Versammlungsfreiheit II/B. Vereinigungsfreiheit 3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Eingriffszulässigkeit) b) Schranken-Schranken (1) Verfassungsmäßigkeit des VersG (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Gesetzgebungskompetenz: Art. 74 I Nr. 19 GG. Gesetzgebungsverfahren. (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit – Zitiergebot, Art. 19 I GG: § 20 VersG – Verhältnismäßigkeit des Gesetzes legitimer Zweck Geeignetheit Erforderlichkeit Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) – sonstiges Verfassungsrecht (Art. 19 II GG etc.) (2) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme: Anwendung des § 28 I 2 InfSchG Verhältnismäßigkeitsprüfung: Verbot/Auflösung nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter. c) Ergebnis IV. Ergebnis
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“ Wiss. Mitarbeiter Heiko A. Haller Universität Trier WS 2004/2005