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veb.ch / 22. Januar 2019 Ute Bölle , lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin

veb.ch / 22. Januar 2019 Ute Bölle , lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin j uristische Sekretärin mbA , KStA ZH Markus Kühni, Fürsprecher juristischer Fachexperte Quellensteuer, KStA ZH. 2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft. Themenüberblick Neuerungen aus der Rechtsprechung

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veb.ch / 22. Januar 2019 Ute Bölle , lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin

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Presentation Transcript


  1. veb.ch / 22. Januar 2019 Ute Bölle, lic. iur. HSG, dipl. Steuerexpertin juristische Sekretärin mbA, KStA ZH Markus Kühni, Fürsprecher juristischer Fachexperte Quellensteuer, KStA ZH 2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft

  2. Themenüberblick • Neuerungen aus der Rechtsprechung • News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger • Neuerungen 2018 und 2019 (inkl. Einfluss auf Formulare und Wegleitungen) • Wichtigste Neuerungen im Quellensteuerverfahren 2019 • Stand der Arbeiten zur Revision des Quellensteuerrechts 2019 Neuerungen in der Zürcher Steuerlandschaft

  3. Bundesgerichtsentscheide • Kinderabzug: Der Kinderabzug ist auch bei Nicht-Quasi-Ansässigkeit gemäss internem Recht (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG, § 34 Abs. 1 lit. a StG ZH) zu gewähren (BGE vom 26.06.2018, 2C_450/2017) • Anwendung des Doppelverdienertarifs: Der Pflichtige kann bis Ende März des Folgejahres die Berücksichtigung des effektiven satzbestimmenden Einkommens beantragen (BGE vom 26.06.2018, 2C_450/2017) • Ausscheidung von Einkommen aus Arbeitstagen ausserhalb der Schweiz: Die Frist von Ende März des Folgejahres ist massgebend (BGE 09.03.2017, 2C_1017/2015) Neuerungen aus der Rechtsprechung (1)Quellensteuern

  4. Verwaltungsgerichtsentscheid • Arbeitswegkosten eines Wochenaufenthalters: Für den Arbeitsweg Anspruch auf Kosten des Nahverkehrs (VGE vom 06.04.2016, SB.2016.00022) Steuerrekursgerichtsentscheide • Keine Aufrechnung eines negativen Berufskostenüberhangs: Der Pflichtige hat in jedem Fall Anspruch auf die pauschalen Berufskosten. Eine Aufrechnung des negativen Berufskostenüberhangs hat auch zu unterblieben, wenn dieser mit abzugsfähigen Aufwendungen verrechnet werden kann (RGE vom 23.08.2018, 1 QS.2018.1) • Vom Arbeitgeber bezahlte NBUV-Prämien: Diese Leistungsübernahmen sind quellensteuerpflichtig, da ein entsprechender Abzug in den Tarifen eingerechnet ist (RGE vom 28.08.2018, 1 QS.2018.7) Neuerungen aus der Rechtsprechung (2)Quellensteuern

  5. Neuerungen aus der Rechtsprechung (3)Ordentliche Steuern Kosten Wochenaufenthalt als Fahrkosten VGE, 5. Oktober 2018 (SB.2018.00056, SB.2018.00063) Sachverhalt: • A hat seinen Wohnsitz in Bauma, eigene Wohnung • A arbeitet in Zürich • Miete einer 2-Zimmer-Wohnung in Zürich-Affoltern, die gemäss eigenen Angaben vorwiegend dazu diente, an den Wochenenden nach dem Ausgang in Zürich übernachten zu können • A machte in der StE Fahrkosten zwischen Bauma und Zürich von CHF 13’000 geltend (240 Arbeitstage * x km * CHF 0.70) Frage: Kann A als Berufskosten die Arbeitswegkosten von Bauma nach Zürich in Abzug bringen?

  6. Neuerungen aus der Rechtsprechung (3)Ordentliche Steuern Kosten Wochenaufenthalt als Fahrkosten VGE vom 5. Oktober 2018 (SB.2018.00056, SB.2018.00063) Verwaltungsgericht: • Voraussetzungen für steuerliche Anerkennung des auswärtigen Wochenaufenthalts nicht erfüllt • Aber tatsächlicher Wochenaufenthalt • Effektive Kosten tatsächlicher Wochenaufenthalt < ? > Fahrkosten für tägliche Rückkehr an den Wohnsitz • Kosten des steuerlich nicht anerkannten Wochenaufenthalts abzugsfähig im Rahmen der hypothetischen Fahrkosten • Unterliegen als Fahrkosten der «FABI-Grenze»

  7. Neuerungen aus der Rechtsprechung (4)Ordentliche Steuern Abzug privates Arbeitszimmer, «Smart-Working»-Konzept BGE vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017) Sachverhalt: • A arbeitet unselbständig für die Bank B, seine Arbeitsleistung erbringt er unter dem dort geltenden Raumkonzept «Smart-Working» • Beim «Smart-Working»-Konzept stehen für 80% der Mitarbeiter flexible Arbeitsplätze zur Verfügung. Überlegung, dass nie alle Arbeitnehmer gleichzeitig im Unternehmen sind (Krankheit, Ferien, Aussendiensttätigkeit, etc.). • A macht geltend, er müsse daher oft von zu Hause aus arbeiten (Home Office) und will die Kosten für sein privates Arbeitszimmer abziehen. Frage: Kann A als Berufskosten einen Abzug für ein privates Arbeitszimmer geltend machen?

  8. Neuerungen aus der Rechtsprechung (4)Ordentliche Steuern Abzug privates Arbeitszimmer, «Smart-Working»-Konzept BGE vom 31. Mai 2018 (2C_1033/2017) Bundesgericht: Voraussetzungen für Arbeitszimmerabzug: • Arbeitgeber stellt keinen Arbeitsplatz zur Verfügung • Regelmässig wesentlicher Teil der Arbeit zu Hause • Besonderer Raum für berufliche Zwecke Beim «Smart-Working»-Konzept liegen zwar Anhaltspunkte vor, dass die Arbeitgeberin nicht jederzeit einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt; es ergeben sich aber nicht ausreichend Anhaltspunkte, dass die zu Hause ausgeführten Arbeiten – bedingt durch die beschränkte Anzahl der Arbeitsplätze und nicht etwa durch die persönliche Bequemlichkeit des Steuerpflichtigen – ein Ausmass erreichten, welches die Gewährung eines Arbeitszimmerabzugs als geboten erscheinen lassen. -> Vorliegend konnte A den Nachweis, dass er einen wesentlichen Teil seiner Arbeit zu Hause erledigen muss, nicht erbringen.

  9. Art. 15a DBA CH-D Bedeutung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr gegeben bzw. es wird i.d.R. jeden Arbeitstag an den deutschen Wohnsitz zurückgekehrt: • Echte Grenzgängereigenschaft vorliegend • Echte Grenzgängereigenschaft entfällt, sofern an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflich bedingte Gründen nicht an den deutschen Wohnsitz zurückgekehrt werden kann (Gre-3) • Bei Nicht-Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr keine Grenzgängereigenschaft vorliegend News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger (1)

  10. Art. 15a DBA CH-D Bedeutung der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr • Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr, neue Verständigungslösung: • für Sachverhalte ab 1.1.2019 • kürzeste Strecke pro Weg mit dem Auto bis zu 100km • Zeitaufwand pro Weg durch Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel von nicht mehr als 1,5 Stunden • Berechnung der Nichtrückkehrtage: • Arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise pro Steuerjahr (Nichtrückkehrtage aus den einzelnen Anstellungsverhältnissen sind zusammenzuzählen) News zur Besteuerung deutscher Grenzgänger (2)

  11. Neuerungen 2018 und 2019 (inkl. Einfluss auf die Formulare und Wegleitungen)

  12. Neu ab Steuerperiode 2018 • Begrenzung des Fahrkostenabzugs (auch bei den Staats- und Gemeindesteuern) • Vereine und Stiftungen: neuer Inhalt StE und Wegleitung • Juristische Personen mit ideellen Zwecken • Angepasstes Rundschreiben zur Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

  13. Begrenzung des Fahrkostenabzugs (1) • Begrenzung des Fahrkostenabzugs • Direkte Bundessteuer: CHF 3’000. In Kraft seit 1.1.2016 (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) • Staats- und Gemeindesteuern: CHF 5’000. In Kraft seit 1.1.2018 (§ 26 Abs. 1 lit. a StG; Volksabstimmung vom 24. September 2017) • Betrifft • Rund 155’000 (dBSt) bzw. 86’000 (StSt) von 900’000 Steuerpflichtigen im Kanton Zürich (hauptsächlich Arbeitnehmende, welche die Voraussetzungen für den Abzug der Autofahrkosten erfüllen) • Aus Gleichbehandlungsgründen auch Arbeitnehmende mit Geschäftsfahrzeug • Nicht: Selbständig Erwerbende (keine Beschränkung beim Abzug der Geschäftskosten)

  14. Begrenzung des Fahrkostenabzugs (2) FABI – ohne Geschäftsfahrzeug

  15. Begrenzung des Fahrkostenabzugs (3) FABI – mit Geschäftsfahrzeug • Arbeitgeber bescheinigt prozentualen Anteil der Aussendiensttage im Lohnausweis unter Ziffer 15 (Bemerkungen) • Effektive Anzahl oder – wenn übermässiger Aufwand – Pauschale gemäss ESTV-Mitteilung 2-2016; Beispiel: NB: Pauschale im Lohnausweis für private Fahrten (Ferien, Wochenende, Freizeit) von 9.6% des Kaufpreises bleibt unverändert.

  16. Begrenzung des Fahrkostenabzugs (4) FABI – mit Geschäftsfahrzeug • Arbeitnehmer deklariert die vom Arbeitgeber getragenen Arbeitswegkosten – ohne Aussendiensttage – als Einkommen: • Berechnung gesamte geldwerte Leistung im Berufsauslagenformular • Übertrag in Ziffer 5.4 (weitere Einkünfte) der Steuererklärung • Abzug als Fahrkosten in Ziffer 1.2 des Berufsauslagenformulars (mit Begrenzung auf CHF 5’000 in Kolonne Staatssteuer und auf CHF 3’000 in der Kolonne Bundessteuer )

  17. Begrenzung des Fahrkostenabzugs (5) FABI – mit Geschäftsfahrzeug Motion 17.3631 (KVF-S) • Die Motion wurde von National- und Ständerat überwiesen und verlangt eine Gesetzesänderung • Die Pauschale von 9.6% für private Fahrten soll massvoll erhöht werden und damit künftig auch den Arbeitsweg pauschal abgelten • Infolge pauschaler Abgeltung des Arbeitsweges kein Gewinnungskostenabzug mehr («Mit der Nutzung des Geschäftsfahrzeuges , dessen Privatnutzung pauschal abgegolten wird, ist auch für den Arbeitsweg kein geldwerter Vorteil verbunden, und demzufolge ist auch ein Gewinnungskostenabzug für den Arbeitsweg ausgeschlossen.») • Begrenzung des Fahrkostenabzugs würde damit künftig für Geschäftsfahrzeuge nicht mehr zum Tragen kommen • Gesetzesvorlage liegt noch nicht vor

  18. Vereine und Stiftungen Neues Formular und Wegleitung

  19. Juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung (1) Art. 66a DBG und § 69a StG: • Davon zu unterscheidende Erleichterungen: • Steuerbefreiung von juristischen Personen mit gemeinnützigen, öffentlichen oder Kultuszwecken • Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen bis CHF 10’000 werden nicht besteuert (§ 76 Abs. 2 StG; vgl. Art. 71 Abs. 2 DBG: CHF 5’000)

  20. Juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung (2) Verfahren • Antrag der juristischen Person mit Steuererklärung (kein Formular vorgesehen) • Nachweis, dass Mittel ausschliesslich und unwiderruflich den ideellen Zwecken verhaftet sind (Statutenbestimmung) • Beurteilung im Rahmen des Einschätzungsverfahrens durch Steuerkommissär/in Ideelle Zwecke = nicht wirtschaftliche Zwecke • Politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben • Wer ideelle Zwecke verfolgt, ist nicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für die seiner Interessensphäre angehörigen Personen bedacht. • Wer geldwerte Vorteile anstrebt oder am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt, verfolgt wirtschaftliche Zwecke (Gebot der Wettbewerbsneutralität) • Unschädlich ist eine wirtschaftliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung, die dem ideellen Zweck dient. Bsp. Verpflegungsstand anlässlich von Fussballmatch.

  21. Angepasstes Rundschreiben zur Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum Bundesgerichtsentscheid vom 28.9.2017 (BGE 143 II 694) • Einheitsmethode bei interkantonalen Ersatzbeschaffungen: Besteuerung immer beim Zuzugskanton, auch bei reinvestitionsnaher Veräusserung des Ersatz-objekts (Ausnahme: Rechtsmissbrauch) • Rundschreiben sieht gleiche Regelung bei innerkantonalen Ersatzbeschaffungen vor: Besteuerungsrecht für ganzen Grundstückgewinn bei der Zuzugsgemeinde Bundesgerichtsentscheid vom 7.3.2017 (BGE 143 II 233) • Dauerndes Selbstbewohnen gegeben, wenn im Ersatzobjekt Wohnsitz genommen wird • Bisherige Fünfjahresfrist gemäss altem Rundschreiben kann nicht beibehalten werden.

  22. Neu ab Steuerperiode 2019 • Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen • Änderungen Geldspielgesetz • Überprüfung durch das Belegregelwerk • Neue Repartitionswerte

  23. Verrechnung von Geschäftsverlusten mit Grundstückgewinnen • Änderung des Zürcher Steuergesetzes vom 23. Oktober 2017 betreffend Verrechnung von Geschäftsverlusten bei der Grundstückgewinnsteuer • Auch innerkantonale Unternehmen können Verluste aus der Geschäftstätigkeit mit Gewinnen aus Geschäftsgrundstücken verrechnen (§ 224a StG) • Kann-Vorschrift (Unternehmen kann wählen, ob es Verrechnung bei Grundstückgewinnsteuer geltend macht) • In Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 angenommen, Inkrafttreten: 1.1.2019

  24. Änderungen Geldspielgesetz (1) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über die Geldspiele enthält auch Änderungen des DBG und StHG: • Gewinne in CH-Casinos (Spielbankenspiele): steuerfrei (wie bisher) • Gewinne aus Online-Teilnahme an Spielbankenspielen (sofern in CH zugelassen): steuerfrei bis CHF 1 Mio. (bisher illegal) • Gewinne aus Teilnahme an Grossspielen (Lotto, Sportwetten, grosse Geschicklichkeitsspiele, z.B. Online-Jass): steuerfrei bis CHF 1 Mio. (bisher bis CHF 1’000). • Gewinne aus zugelassenen Kleinspielen (d.h. nicht automatisiert, nicht online und nicht interkantonal durchgeführt; Kleinlotterien, Tombolas, lokale Sportwetten): steuerfrei (bisher: steuerfrei bis CHF 1’000). • Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung: steuerfrei bis CHF 1’000 (wie bisher) • Ausländische bzw. hier nicht zugelassene Spiele: vollumfänglich steuerbar

  25. Änderungen Geldspielgesetz (2) • AbziehbareEinsatzkosten für nicht steuerfreie Gewinnspiel: • 5%, jedoch höchstens CHF 5’000 • Online-Spielbankenspiele: Effektive Einsätze, maximal CHF 25’000 • Die Kantone können andere Freibeträge und Pauschalabzüge vorsehen; Gewinne aus Online-Spielbankenspielen und Grossspielen: mindestens CHF 1 Mio. müssen steuerfrei sein • Kantonale Umsetzungsvorlage liegt noch nicht vor; Bundesgesetz und Beträge gemäss Bundesgesetz ab 1.1.2019 direkt anwendbar

  26. Überprüfung durch das Belegregelwerk Für die periodische Überprüfung wird regelmässig eine Ziffer festgelegt welche dann in der entsprechenden Steuerperiode systematisch überprüft werden soll. In der Steuerperiode 2018 waren dies die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten.

  27. Überprüfung durch das Belegregelwerk In der Steuerperiode 2019 werden die geleisteten Unterhaltsbeiträge/ Alimente überprüft. Hinweis unter der Ziffer 13.1 (Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten) und 13.2 (Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder), dass in der Steuererklärung 2019 sämtliche Belege einzureichen sind.

  28. Neue Repartitionswerte Anpassung des Kreisschreibens 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 (ersetzt das Kreisschreiben 22 vom 21. November 2006); gültig ab Steuerperiode 2019. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen im interkantonalen Verhältnis für die Schuldzinsenver-legung alle Aktiven nach den gleichen Regeln bewer-tetwerden. Hierzu werden die Repartitionswerte bei-gezogen.

  29. Bei nicht-landwirtschaftlichen Liegenschaften wurden ab der Steuerperiode 2002 bis 2018 die Repartitionswerte auf der Basis von 70% der Referenzgrösse (Kanton mit tiefstem Medialwert) ermittelt. Ab der Steuerperiode 2019 basiert die Ermittlung der Repartitionswerte auf 100% der Referenzgrösse

  30. Quellensteuertarife 2019 • Es gelten unverändert die Tarife aus dem Jahr 2014 Einheitliches Lohnmeldeverfahren (ELM) • Für Fälligkeiten ab 1. Januar 2019 eingehende Quellensteuer-abrechnungen, welche die Altdaten des Partners nicht oder unvollständig mitliefern, werden als Ganzes zurückgewiesen Homepage Spezialsteuern / Quellensteuern • Neugestaltung Neuerungen Quellensteuer 2019 (1)

  31. Quellensteuerabrechnung • Neues Abrechnungsformular mit Wegleitung (CH-Standard) • Zulässige Vorgehen zur Einreichung der Quellensteuerabrechnungen • Mittels ELM • Mittels Webportal • Mittels offiziellem Abrechnungsformular (Homepage) • Mittels in die eigene Software implementiertem Abrechnungsformular (Anleitung wird zur Verfügung gestellt) • Ab 1. April 2019 werden nur noch diese Vorgehensweisen zur Abrechnung der Quellensteuern akzeptiert • Zweck: Elektronische Verarbeitung der QS-Daten • Entsprechendes Info-Schreiben an die Arbeitgebenden Mitte Dezember 2018 Neuerungen Quellensteuer 2019 (2)

  32. Beschluss Bundesversammlung vom 16. Dezember 2016 Wichtigste Änderungen allgemein • Kreisschreiben ESTV zur Vereinheitlichung der Quellensteuer gegenüber Arbeitnehmern (Publikation noch ausstehend) • Vereinheitlichung der Quellensteuern nach Monats- bzw. nach Jahresmodell • Inkrafttretung per 1. Januar 2021 Wichtigste Änderungen für die Arbeitgeber • Direkte Abrechnung der Quellensteuern mit dem anspruchsberechtigten Kanton und nach dessen Modell (ELM: automatische Unterstützung)! • Alle QS-Ruling nach altem Recht werden hinfällig • Bezugsprovision: 1-2% des gesamten Quellensteuerbetrags Revision Quellensteuerrecht (1)

  33. Vorgehen KStA ZH • Publikation des Kreisschreibens ESTV QS: Information an alle Arbeitgebenden mit Sitz Kanton Zürich mit Hinweis auf die wichtigsten Neuerungen • Anpassungen der gesetzlichen Grundlagen: • Steuergesetz • Verordnungen • Weisungen • Merkblätter • Schulungen, Referate: • Intern • Extern Revision Quellensteuerrecht (2)

  34. Bestehen noch Unklarheiten? Haben Sie noch Fragen? Fragen

  35. Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre kompetente Zusammenarbeit im Steuerwesen

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