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Einführung in das Erbrecht. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln. 1. Fall. Erblasser K1 K2. Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder. 1. Fall. Erblasser K1 K2 ½ ½.
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Einführung in das Erbrecht Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
1. Fall Erblasser K1 K2 • Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder
1. Fall Erblasser K1 K2 ½½ Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder
2. Fall Erblasser K1 K2 E • Der Erblaser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes.
2. Fall • Der Erblasser, unverheiratet, hinterlässt ein Kind und ein Enkelkind eines vorverstorbenen Kindes. Erblasser K1 K2 ½1/2 E ½
3. Fall • Mutter Vater • Erblasser • Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern.
3. Fall Erblasser , unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Eltern. Mutter Vater ½½ Erblasser
4. Fall • Mutter Vater • Erblasser Bruder • Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.
4. Fall • Mutter Vater • ½½ • Erblasser Bruder • ½ Erblasser, unverheiratet und kinderlos, hinterlässt seine Mutter und einen Bruder. Der Vater ist vorverstorben.
5. Fall • Erblasser , kinderlos und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben. GV GM GV GM M V Erblasser
5. Fall • Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterlässt lediglich seine Grosseltern mütterlicher- und väterlicherseits. Seine Eltern sind vorverstorben. GV GM GV GM ¼¼¼¼ M V ½½ Erblasser
6. Fall GV GMGVGM Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch. V M Onkel Tante Erblasser
6. Fall GV GMGVGM ¼½¼¼ Erblasser, kinderlos und unverheiratet, hinterläßt lediglich Großmutter väterlicherseits. Die Großeltern mütterlicherseits sind vorverstorben. Zwei ihrer Kinder, Onkel und Tante, leben noch. V M Onkel Tante ½½1/8 1/8 1/8 1/8 Erblasser
7. Fall UGV UGM UGV UGM UGV UGM UGV UGM GV GM GVGM Großonkel V M Erblasser
7. Fall UGV UGM UGV UGM 1/1 UGV UGM UGV UGM GV GM GVGM Großonkel Großtante V M Tante Erblasser
Erbrecht des Ehegatten Zugewinngemeinschaft Erblasser Ehefrau ¼ u. ¼ ( Zugewinn ) K 1 K 2 ¼¼
Zugewinngemeinschaft Mutter Vater 1/8 1/8 Erblasser Ehefrau ½ u. 1/4
Zugewinngemeinschaft GV GM 1/4 GV GM Vater Mutter Tante Erblasser Ehefrau ½ + ¼
Gütertrennung Erblasser Ehefrau ½ K 1 1/2
Erblasser Ehefrau 1/3 Erblasser Ehefrau 1/4 K 1 K 2 K 1 K 2 K 3 ¼¼¼ 1/3 1/3
Voraus des Ehegatten 2033 BGB Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören Hochzeitsgeschenke Neben Erben zweiten Grades grundsätzlich Neben Erben 1. Ordnung nur, wenn zur angemessenen Hauhaltsführung notwendig.
Anrechnung: nur bei gesetzlicher Erbfolge oder wenn Erblasser im Rahmen letztwilliger Verfügung Kinder zu gleichen Erbquoten eingesetzt hat. Erblasser Ehefrau 400.000 ½ 200.000 € Nachlass: 400.000,-€ Zuwendung: 50.000,-€ K 1 K 2 50.000 für Praxisgründung ¼¼ 100.000 € 100.000 € 125.000 € 75.000 € Fiktiv mit Zuwendung 250.000 € ½ : 125.000,- €
Testament Eigenhändiges Öffentliches Testament Testament vor dem Notar durch Erklärung durch Übergabe einer Schrift
Eigenhändiges Testament • keinerlei Kosten und an jedem Ort möglich • Fälschungsrisiko • Gefahr unbefugter Vernichtung • Unauffindbakeit im Todesfall • ( Anm.: kann gegen ¼ Gebühr vom vollen Wert beim Nachlassgericht hinterlegt werden ) • Eigenhändig geschrieben und unterschrieben
Öffentliches Testament • i.R. keine Auslegungs- oder Gültigkeitsschwierigkeiten • Amtliche Verwahrung : eine Fälschungsrisiko, 100% Auffindbarkeit • da bereits öffentliche Urkunde ersetzt das öffentliche Tetament den Erbschein • Kosten: 10/10 Gebühr vom vollen Wert
Besondere Formen der letztwilligen Verfügung Ehegattentestament: gemeinschaftliches Testament nur Ehegatten Ehefrau Ehemann Wechselbezüglichkeit wird vermutet, Wenn es sich bei den Schlusserben um gemein- same Kiner handelt. K Schlusserbe
Folgen der Wechselbezüglichkeit Erblasser Ehefrau 1/ 1 nach dem Tod des Erblassers tritt Bindungwirkung ein. Die Ehefrau kann nicht Wirksam erneut verfügen. Ausnahme: Eröffnungsklausel K Bis zum Tod tritt keine Bindungswirkung ein. Jeder der Ehegatten kann widerrufen. Der Wideruf kann nur durch eine notarielle empfangsbedürftige Erklärung erfolgen.
Entfallen der Bindungswirkungen: • wenn der überlebende Ehegatte das Zugewandte ausschlägt • Ausübung einer eingeräumten Abänderungsbefugnis • der Schlusserbe vorverstirbt oder aber einen Zuwendungsverzicht erklärt • Die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde • Anfechtungmöglichkeit, insbesondere dann, wenn neuer Pflichtteilsberechtigter • existent ist, z.B. Widerverheiratung, womit der Überlebenden neuen Pflichtteils- • berechtigten hat.
Analoge Anwendung des §§ 2286 ff BGB Erblasser Ehefrau Schenkung D K Nach Tod der Ehefrau hat K Anspruch gegen D, weil Schenkung gegenüber K unwirksam ist.
Pflichtteilsansprüche beim Berliner Testament Erblasser Ehefrau beim ersten Erbfall wird der K enterbt und hat daher einen Pflichtteilsanspruch. K
Erbvertrag A B • Bindungswirkungen sofort: • Ausnahme: • vorbehaltene Rücktrittsgründe • schwere Verfehlung • nicht Erbringung von wiederkehrenden Leistungen, die zu Lebzeiten als • Gegenleistung für den Erbvertrag erbracht werden sollten
Erbvertrag Grundsätzlich Verfügungen zu Lebzeiten unproblematisch möglich, aber Ausnahme Schenkungen.