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Elektroaltgeräte-VO Neue Aufgaben für die Wirtschaft. WK Wien, 13. Juni 2005. AWG 2002, Novelle 2004 Abfallbehandlungspflichten VO Elektroaltgeräte VO. Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002. a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
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Elektroaltgeräte-VONeue Aufgaben für die Wirtschaft WK Wien, 13. Juni 2005
AWG 2002, Novelle 2004Abfallbehandlungspflichten VOElektroaltgeräte VO
Hersteller § 13a Abs. 1 AWG 2002 a) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder b) Wer Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als „Hersteller“ anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit a auf dem Gerät angebracht ist, oder c) Wer Elektro‑ oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.
AWG 2002 – Novelle 2004 (1) • Pflichten für Hersteller und Importeure • Sammelstellen • Systemteilnahme (hist. EAG) • Voraussetzungen für Individualisten • Registrierungspflicht • Sicherstellungen
AWG 2002 – Novelle 2004 (2) • Koordinierungsstelle • Aufgaben des Bundesministers • Vereinbarungen mit Systemen abschließen • Koordinierung von Maßnahmen gem. Vereinbarungen • Meldungen entgegennehmen • Massenanteile der Hersteller errechnen • Weiterleitung des Abholbedarfs der Sammelstellen an Hersteller bzw. Systeme • „Ersatzvornahmen“ • Berichtspflichten • Aufgabenbetrauung, Voraussetzungen • Finanzierung, Aufsicht, Richtlinien Tätigkeitsbericht
AWG 2002 – Novelle 2004 (3) • Registrierungspflichten für Abfallsammler und Behandler (mit Ausnahmen) • Kommunale Sammelverpflichtung für EAG aus privaten Haushalten • Bestimmungen für Systeme (gesamthaft, Förderung der Wiederverwendung, Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle)
Abfallbehandlungspflichtenverordnung • Mindestanforderungen • unterschiedl. Abfälle (insbes. Elektro- und Elektronik-Altgeräte) • Lagerung, Transport, Behandlungsbereiche(Abdeckung, Oberfläche, Schutz vor Beschädigungen) • Schadstoffentfrachtung (händische Demontage) • Selektive Behandlung (Entstückung von Leiterplatten, Kathodenstrahlröhren, Kabel und Leitungen) • Kühlgeräte (Kältekreislauf, Isolierschaum, Verbrennung, Prüfmethoden) • Lampen (Zerlegung, Abtrennung des Leuchtpulvers, Hg-Grenzwerte, stoffliche Verwertung) • Unzulässige Behandlungen (Einschränkungen für Shredder, Einschränkungen für die stoffliche Verwertung und den Einsatzbereich schadstoffbelasteter Materialien)
Elektro- und Elektronik-Altgeräte Elektro‑ und Elektronikgeräte, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002 als Abfall gelten, einschließlich aller a) Bauteile, b) Unterbaugruppen und c) Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Produkts sind
Geltungsbereich • Elektro- und Elektronikgeräte gem. Anhang 1 • Haushaltsgroßgeräte • Haushaltskleingeräte • IT- und Telekommunikationsgeräte • Geräte der Unterhaltungselektronik • Beleuchtungskörper • Elektrische und elektronische Werkzeuge(mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) • Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte • Medizinische Geräte (mit Ausnahme aller implantierten und infizierten Produkte) • Überwachungs- und Kontrollinstrumente • Automatische Ausgabegeräte • inkl. Liste von Produkten (demonstrativ) • Ausgenommen von VO: Waffen, Munition, Kriegsmaterial,Geräte ausschließlich zur Wahrung von Sicherheitsinteressen
Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte „Dual use“ Haushalt Gewerbe
Geltungsbereich und Zubehör Zubehör bei der Erstausstattung eines Gerätes (ohne spätere Nachkäufe) – Was gehört zum Gerät und muss als In Verkehr gesetzte Masse mit dem Gerät gemeldet werden ? Batterien Verpackungen Beigefügte Dokumente Zubehör mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen Zubehör ohne elektrische oder elektronische Bauteile
Batterien Wenn Batterien (und Akkumulatoren) gemeinsam mit Elektrogeräten in Verkehr gesetzt werden (Verpackungseinheit), gelten sie als Bestandteil der Geräte und unterliegen der EAG-VO. Batterien, die mit (in) einem Elektroaltgerät abgegeben werden: Verantwortlichkeit für Finanzierung der Behandlung: EAG-Systeme Austauschbatterien bzw. –akkumulatoren sowie separat in Verkehr gesetzte Batterien und Akkumulatoren, die nicht mit den Geräten entsorgt werden: Verantwortungsbereich der BatterienVO (UFB) Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll darauf hingewiesen werden, dass die im Gerät befindlichen Batterien auch mit den Elektroaltgeräten abgegeben werden sollen.
Verpackungen • Nein. Gehört nicht zur Masse des Geräts. • Beigefügte Dokumente • Nein. Gehört nicht zur Masse des Geräts. • Beispiele: Gebrauchsanweisungen, Garantieerklärungen • Zubehör mit elektrischen bzw. elektronischen Bauteilen • Ja. Ist bei der Masse des Geräts zuzurechnen. • Beispiele: Toner-Cartridge mit Chip, Kabel, Speicherkarten • Zubehör ohne elektrische bzw. elektronische Bauteile • Ist unter folgenden Bedingungen zur Masse des Geräts zuzurechnen: • Das Zubehörteil ist zur Erfüllung der bestimmungsgemäßen technischen Grundfunktion erforderlich und • Das Zubehörteil kann mit dem Gerät physisch verbunden werden. • Beispiel: Staubsaugerschlauch oder –düsenaufsätze. Nicht mitzuzählen wären z.B. Werkzeugkoffer oder Montagematerial.
Produktkonzeption und Vermeidung • Ab 1.7.2006:Inverkehrsetzungsverbot von EEG, die Pb, Hg, Cd, Cr(VI), PBB oder PBDE enthalten • Ausnahmen: Gerätekategorien 8 und 9 ausgenommene Verwendungszwecke (Anhang 2) Homogene Materialien, sofern ein maximaler Konzentrationswert von 0,1% (0,01 bei Cd) nicht überschritten wird • Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse dürfen die Wiederverwendung nicht verhindern
Sammelstelle Eine von a) den Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder b) Herstellern eingerichtete Stelle,bei der Elektro- oder Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten unentgeltlich abgegeben werden können
Getrennte Sammlung ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller private Haushalte Handel (1:1 Rücknahmepflicht) Ausnahme Verkaufsfläche < 150m²
Versandhandel ca. 1500 jeweils ca. 100 Sammelstellen der Gemeinden sonst. Stellen Hersteller Sammelstellen der Hersteller Versandhandel (1:1 Rücknahmepflicht) jeweils ca. 200 Sammelstellen Versandhandel private Haushalte
Rücknahme von EAG durch die Hersteller • Hersteller haben EAG aus privaten Haushalten von Sammelstellen zurückzunehmen • 3 Varianten der Abholung durch Hersteller (Systeme): Aussortierung der eigenen EAG Abholung der EAG auf Basis einer Vereinbarung mit den Sammelstellen Abholung nach Aufforderung durch die Koordinierungsstelle binnen 7 Werktagen (bzw. 6 Wochen)
Rücknahme von Sammelstellen System für EAG (§29ff AWG 2002) Verträge mit Sammelstellen §§ §§ H K K Sammelstellen der Kommunen Hersteller
Rücknahmeverpflichtung Übersicht „historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005
„historische EAG“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle Vereinbarung, Weiter- leitung von Abholungen System für historische EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Sammelstellen Hersteller
„Neu-Altgeräte“ aus Haushalten über die Koordinierungsstelle Vereinbarung, Weiterleitung des Abholbedarfs System für EAG (§29ff AWG 2002) Koordinierungsstelle Abhol- bedarf H K K Hersteller Sammelstellen §§ Sortierverträge
Kostenausweisung • Hersteller können beim Verkauf eines Neugerätes ihre Kosten für die Sammlung, Behandlung eines historischen Altgeräts beim Verkauf eines Neugerätes gegenüber dem Käufer ausweisen. Gerätekategorien 2 bis 10 bis zum 13. Februar 2011 Gerätekategorie 1 bis zum 13. Februar 2013 • Die ausgewiesenen Kosten dürfen die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten für die Sammlung und Behandlung nicht überschreiten.
Grenzüberschreitender Vertrieb Hersteller priv. Haushalt Meldung EAG-Regeln des Mitgliedstaates §§ Grenze
Rücknahmeverpflichtung Übersicht „historische EAG“ aus Haushalten „Neu-Altgeräte“ aus Haushalten „historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie „Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie t 13. Aug. 2005
„historische EAG“ aus Gewerbe und Industrie Herstellerverpflichtung bei 1:1 Austausch 1:1 Vereinbarungen über Finanzierung
„Neu-Altgeräte“ aus Gewerbe und Industrie System für EAG (§29ff AWG 2002) Hersteller Vereinbarungen über Finanzierung
Wiederverwendung und Behandlung • Priorität der Wiederverwendung von EAG (Prüfung des technischen Zustandes, Aufzeichnung) • Behandlung nach dem Stand der Technik • Aufzeichnungen über die Einhaltung der Anforderungen gem. AbfallbehandlungspflichtenVO • Erreichung der Wiederverwendungs- und Verwertungsziele gem. Anhang 3 bis 31.12.2006 • Aufzeichnungen über die Masse der EAG, Bauteile, Werkstoffe, Substanzen als In- und Output in Anlagen • Export aus EU und Anrechnung zulässig bei Nachweis der Gleichwertigkeit der Behandlung und Einhaltung der EU-Verbringungsvorschriften
Informationen für Letztverbraucher • Öffentlichkeitsarbeit durch die Hersteller für private Haushalte hat in geeigneter Weise zu erfolgen (zB Printmedien, Internet) • Informationsinhalte: Die getrennte Sammlung von EAG und die Umweltprobleme einer Beseitigung gemeinsam mit unsortiertem Siedlungsabfall Die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabemöglichkeiten (in Abstimmung mit den Betreibern von Sammelstellen) Die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von EAG Die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit durch gefährliche Stoffe in EAG Die Bedeutung des Symbols nach Anhang 4
Kennzeichnung Für EEG, die ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht werden • Symbol nach Anhang 4 Direkt auf dem Gerät, in Ausnahmefällen (gesetzl. Bestimmungen, Größe oder Funktion des Gerätes) nur auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein • Hinweis, dass das Gerät nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurde kann durch das Symbol erfolgen) • Herstelleridentifizierungist auch erfüllt, wenn EEG aus einem EU-Mitgliedsstaat importiert wird und der Hersteller an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt
Informationen für Behandlungsanlagen Hersteller haben Informationspflicht über die Wiederverwendung und Behandlung für jeden Typ neuer EEG • soweit dies für Reparaturbetriebe und Behandlungsanlagen erforderlich ist • Innerhalb eines Jahres nach In-Verkehr-Bringen der EEG • Verschiedene Bauteile und Werkstoffe in den EEG • Stellen, an denen sich in den EEG gefährliche Stoffe und Zubereitungen befinden • Von den Herstellern in Form von Handbüchern oder in elektronischer Form (zB CD-ROM, Online-Dienste) zur Verfügung zu stellen
Sammel- und Verwertungssysteme (1) • Gesamthafte Übertragung der meisten Verpflichtungen je Sammel- und Behandlungskategorie von Herstellern an Systeme • Gesamthafte Teilnahme von Herstellern je Sammel- und Behandlungskategorie • Einräumung umfangreicher Prüfrechte • Für EAG aus privaten Haushalten und/oder EAG für gewerbliche Zwecke • Systemteilnahme für hist. Altgeräte verpflichtend • Pauschale Lösungen für Hersteller, die nur geringe Mengen in Verkehr setzen (umsatz- und massenbezogen)
Sammel- und Verwertungssysteme (2) • Genehmigung nach § 29 ff AWG 2002 • Errichtung nur für gesamte Sammel- und Behandlungskategorien • Mindestmassenteil 5% pro Kategorie oder 20 % in Summe der einzelnen Kategorien • Flächendeckung (Sammelstellen, Entsorgungslogistikplan inkl. Behandler) • Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle
Sammel- und Verwertungssysteme (3) Vereinbarung mit der Koordinierungsstelle • Abholung von EAG von Sammelstellen • Finanzierung der Sammelinfrastruktur (Pauschale) • Finanzierung der Informationstätigkeit (Pauschale) • Festlegung einer Schlichtungsstelle • Ersatzweise Durchführung von Abholungen • Abgabemöglichkeiten für Letztvertreiber
Eigene Sammelleistungen der Systeme („opting out“) • Sammelstellen: • eigene Sammelstellen • kommunale Sammelstellen (auf Basis von Verträgen) • Lösungen für Sammelleistungen der Systemteilnehmer • Meldeverpflichtung an Koordinierungsstelle • max. bis 110% des Verpflichtungsanteils
Koordinierungsstelle • Vereinbarung mit Systemen • Ermittlung der Verpflichtungsanteile • subsidiär Weiterleitung eines Abholbedarfs an die Systeme • Aufteilung der Pauschalen für Infrastruktur und Öffentlichkeitsarbeit • Erstellung eines Konzepts der Öffentlichkeitsarbeit
Koordinierungsstelle Regeln für die Koordinierungsstelle (Anhang 5) Berechnung des Massenanteils Berücksichtigung von eigenen Sammelleistungen Bestimmung des Anteils an historischen EAG Auswahlkriterien für die Weiterleitung von Abholungen Jahresausgleich soweit für die Aufgabenerfüllung erforderlich: Recht zur Einsichtnahme in das Register durch die Koordinierungsstelle
Ablauf der Weiterleitung der Abholungen Veranlassung durch Koordinierungsstelle Rechnung durch Behandler an das System Koordinierungsstelle K 24h freiwillige Abholung Ja Nein Nein Ja Weiterleitung
Aufteilung 100% angefallene Altgeräte Systeme 100% Massenanteil Koordinierungsstelle
Auswahlkriterien für die Weiterleitung • Jedem Sammel- und Verwertungssystem wird ein Verpflichtungsanteil aktuell zugeteilt • Je größer der Verpflichtungsanteil, desto öfter wird eine Abholung weitergeleitet • Neuberechnung jedes Quartal (periodischer Ausgleich) • Liste je Sammel- und Behandlungskategorie (aktuell)
Beispiel Großgeräte • System A..….105% • System E ……103% • System X ….....98% • . • .…… Weiterleitung an System A Großgeräte • System E…….106% • System A … ..101% • System X…….100% • . • .…… Abholung
Registrierung • http://edm.umweltbundesamt.at • Hersteller, Systeme, Sammler und Behandler; Sammelstellen • Erstregistrierung der Hersteller: 30. September 2005
Das EAG-Meldewesen Alle Meldungen über das Register ! • Registrierung http://edm.umweltbundesamt.at • In Verkehr gesetzte Massen • Abholung und Sammelmassen • Verwertungsmassen und –quoten • EU-Bericht
In Verkehr gesetzte Massen • Hersteller (Meldung über die Systeme) • pro Kalenderquartal (Individuelle Hersteller für Haushalt) • 7 Wochen • pauschale Massen • erste Meldung für das 3. Quartal • Gesamtmassen der Systeme (erstmals für das 3. Quartal bis 31. Oktober 2005) • Exportierte Elektrogeräte
Verwertungsmassen und –quoten • Hersteller (Meldung über die Systeme) • jährlich bis 10. April • jeder Sammler (auch Gemeinden) • Behandler müssen Daten zur Verfügung stellen