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Private Nutzung von Internet und E-Mail Regelungsnotwendigkeiten in Betriebsvereinbarungen. 16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte 04. November 2003 München Werner Albrecht, Stadtwerke München GmbH Personalpolitik/Grundsatzfragen. Gliederung.
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Private Nutzung von Internet und E-MailRegelungsnotwendigkeiten in Betriebsvereinbarungen 16. SAP-/Neue Technologien-Konferenz für Betriebs- und Personalräte04. November 2003München Werner Albrecht, Stadtwerke München GmbHPersonalpolitik/Grundsatzfragen
Gliederung • Vorbemerkungen zur privaten Nutzung am Arbeitsplatz • Rechtlicher Rahmen • Regelungsnotwendigkeiten Werner Albrecht, P-P-G
Vorbemerkungen….. • mindestens 60 % aller Mitarbeiter surfen privat im Internet • über 40 % der von Angestellten des ö.D. in Niedersachsen aufgerufenen Seiten dienten der privaten Nutzung • besonders beliebt: eBay sowie Sex-Angebote • durchschnittlich 3,2 Stunden/Woche ohne betrieblichen Anlass online Werner Albrecht, P-P-G
….und deren Auswirkungen • dies entspricht einem Arbeitsausfall von 17 Tagen/Jahr • privates Surfen kostet der dt. Wirtschaft jährlich 50 Mrd. Euro • mehr als 5,3 Mio. User rufen mtl. Pornoseiten auf • über 70% aller Zugriffe auf Pornoseiten werktags zwischen 09.00 Uhr und 17.00 Uhr • über 31 Mrd. E-Mails werden täglich versandt • Verdoppelung bis 2006 auf mehr als 60 Mrd. E-Mails prognostiziert Werner Albrecht, P-P-G
Rechtlicher Rahmen • Bundesdatenschutzgesetz • Telekommunikationsgesetz • Telekommunikations-Datenschutzverordnung • Teledienstegesetz • Teledienstedatenschutzgesetz Werner Albrecht, P-P-G
Stellung des Unternehmens Privatnutzung Telefon, E-Mail erlaubt? • Unternehmen ist Anbieter von Tele-kommunikationsdiensten(§ 3 TKG) Privatnutzung Internet erlaubt? • Unternehmen ist Anbieter von Telediensten(§ 3 TDG) Das Fernmeldegeheimnis gilt in beiden Fällen:direkt über § 85 TKGindirekt über § 8 TDG Werner Albrecht, P-P-G
Fernmeldegeheimnis § 85 TKG • Wer und was ist geschützt?Inhalt und nähere Umstände, insbesondere ob jemand beteiligt war. • Wer ist verantwortlich?Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirktFolge: Mitarbeiter sind individuell verantwortlich, auch strafrechtlich! • Was ist verboten?Sich oder anderenüber das erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Werner Albrecht, P-P-G
Fernmeldegeheimnis § 85 TKG • Die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses ist im § 206 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. • Der Arbeitgeber sollte im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die mit der Telekommunikation befassten Mitarbeiter, insbesondere Administratoren von Mail-Systemen, auf die Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses hinweisen und verpflichten. • Der Arbeitgeber darf von seinen Administratoren keinen rechtswidrigen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis verlangen, ggf. macht er sich der Anstiftung zu einer Straftat schuldig. • § 87 des TKG schreibt angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses und personenbezogener Daten vor. Werner Albrecht, P-P-G
Umstrittene Protokollierung Regierungspräsidium Darmstadt(zuständige Aufsichtsbehörde für T-Online): • Die Protokollierung von IP-Nummern ist unabhängig vom TDDSG gemäß § 9 BDSG zur Gewährleistung der Datensicherheit erforderlich. • Es wäre paradox, wenn auf die Anwendung von Kontroll-, Sicherungs- und Sicherheitsvorschriften verzichtet würde, die für die „Offline-Welt“ nach § 9 BDSG gelten Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz(Aufsichtsbehörde SH): • Die Verarbeitung von Nutzungsdaten nur zulässig zur Abrechnung Landesbeauftragter für Datenschutz Brandenburg • Routinemäßige, anlassunabhängige Protokollierung steht im „eklatanten Gegensatz“ zu den Geboten der Datenvermeidung und Datensparsamkeit Werner Albrecht, P-P-G
Vorschläge Datenschutzbeauftragte, Aufsichtsbehörden: So,……. EU Artikel 29 – Datenschutzgruppe: • Getrennte E-Mail-Konten für berufliche und private Nutzung von Arbeitnehmern, im privaten Bereich nur Sicherheitsmaßnahmen und Missbrauchskontrolle in Ausnahmefällen • Der Arbeitgeber muss eine leicht zugängliche, klare und genaue Darstellung seiner Verfahrensrichtlinien für die Überwachung des E-Mail-Verkehrs und des Internetzugriffs zur Verfügung stellen Werner Albrecht, P-P-G
…..oder so? Bundesbeauftragter für den Datenschutz(AK Medien der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, März 2003): • Umfang der privaten Nutzung, ihre Bedingungen und die Kontrolle müssen, am besten durch Betriebsvereinbarung oder Betriebsanweisung, geregelt werden • Eine Protokollierung darf erfolgen für die Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes oder zu Abrechnungszwecken • Das Fernmeldegeheimnis ist zu beachten • Getrennte E-Mail-Konten sind unrealistisch Werner Albrecht, P-P-G
Alternative 1 Ausdrückliches Verbot der Privatnutzung von E-Mail und Internet(inklusive Kontrolle des Verbotes) • Keine Einschränkung von Protokollierung und Kontrolle durch TKG, TDSV, TDG, TDDSG, kein Fernmeldegeheimnis in der betrieblichen KommunikationEs greifen die Regelungen des BDSG Werner Albrecht, P-P-G
Alternative 2 Keine Regelung, aber Duldung • Betriebliche Übung macht das Unternehmen zum Anbieter von Telekommunikations- und Telediensten • Das Fernmeldegeheimnis muss gewahrt werden • Schlechteste Lösung, wenn Rechtssicherheit der Beteiligten hohe Priorität haben soll (funktioniert trotzdem in vielen Unternehmen) Werner Albrecht, P-P-G
Alternative 3 Erlaubnis zur Privatnutzung mit einschränkenden Regelungen und transparenten Kontrollen • Betriebsvereinbarung • Individuelle Ergänzung des Arbeitsvertrages • Anweisungen im Rahmen des Direktionsrechts Werner Albrecht, P-P-G
Unternehmerische Gesichtspunkte • Sicherheit der Kommunikation • Wahrung von Betriebsgeheimnissen • Garantierte Bearbeitung von E-Mail-basierten Geschäftsvorfällen • Gesetzeskonforme Nutzung der Kommunikationsmittel • Wahrung berechtigter Interessen der Geschäftspartner • Wahrung berechtigter Interessen der Arbeitnehmer • Wahrung gewachsener (konfliktfreier) betrieblicher Übungen (Unternehmenskultur) Die Zulassung privater E-Mail und Internetnutzung ist eine unternehmerische Entscheidung Werner Albrecht, P-P-G