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Personalratswahlen 2010. Dienstag, 27.04. 2010 und (nur im Vollzug zusätzlich) Mittwoch 28. April 2010. ◆ Wahlmappen / Vordrucke Unterlagen……. ◆ Kohlhammer Verlag. Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG). § 11 Abs.1 aktives Wahlrecht. Alle Beschäftigten. es sei denn.
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Personalratswahlen 2010 Dienstag, 27.04. 2010 und (nur im Vollzug zusätzlich) Mittwoch 28. April 2010
◆Wahlmappen / Vordrucke Unterlagen…….
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 11 Abs.1 aktives Wahlrecht Alle Beschäftigten es sei denn infolge Richterspruch Recht nicht besitzt am Wahltag seit mehr als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt oder die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 4 Beschäftigte Beschäftigten i.S.d. LPVG Beamte Arbeitnehmer und Azubi Richter & Staatsanwälte außer STA nicht an Gericht auf Probe/kraft Auftrag sonst keine Besch.
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 4 Beschäftigte Richter & Staatsanwälte auf Lebenszeit die an andere Dienststelle (nicht Gericht/Staatsanwaltschaft) länger als 3 Monate abgeordnet sind Richter auf Probe und die Richter Kraft Auftrags, Die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 11 Abs. 2 aktives Wahlrecht - Abordnung Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist wird in ihr wahlberechtigt sobald die AO länger als 3 Monate dauert Gleichzeitig Verlust des Wahlrecht in Stammdienststelle Das gilt nicht, wenn AO endet nach 6 Monate AO zu Teilnahme an Lehrgang/Fortb. Angehörige d. Stufenvertr./GesamPR Zuweisung gem. § 123a BRRG/Arbeitsvertr.
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 11 Abs. 3 a. Wahlrecht – BiA/Dienstanfänger Dienstanfänger, Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in Berufsausbildung sind nur in Stammbehörde wahlberechtigt soweit nicht § 56 LPVG anderes bestimmt Oberste Dienstbehörde bestimmt „Stammbehörde“ ist
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 12 Abs. 1 passives Wahlrecht Wählbar sind alle Wahlberechtigte, die am Wahltag seit 6 Monate im Geschäftsbereich ihrer Obersten Dienstbehörde seit 1 Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt das 18. Lebensjahr vollendet haben
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 12 Abs. 2 keinpassives Wahlrecht Nicht wählbar sind Beschäftigte, die regelmäßig mit weniger als einem Drittel der wöchtenlichen Arbeits- Zeit beschäftigt Beschäftigte die infolge Richterspruch die Fähigkeit …nicht besitzen
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 12 Abs. 3 keinpassives Wahlrecht Nicht wählbar sind Leiter der Dienststelle Ständiger Vertreter des Leiters der Dienststelle Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. deren unmittelbaren Mitarbeiter, die als Personal- Sachbearbeiter die Entscheidungen vorbereiten
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 15 Abs. 2 Verteilung der Sitze Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
Neuerungen 2010 • Erstmals nur zwei Gruppen + • Aufteilung der Gruppensitze in den Gremien D‘Hondt (Wahlvorstand) 10 Arbeitstage vor Wahlausschreiben! • Basisdaten der letzten Wahl 12/2005 • Beamte = 9.377 Angestellte + Arbeiter = 6.438 • Ergebnis Beamte= 7 Mandate, Beschäftigte 4 Mandate Beamte Beschäftigte
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 16 Abs. 2 Kandidatur bei anderer Gruppe Für jede Gruppe können auch Angehörige anderer Gruppen vorgeschlagen werden Die Gewählten gelten als Vertreter derjenigen Gruppe, für die sie vorgeschlagen worden sind. Satz 2 gilt auch für Ersatzmitglieder
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 17 Abs. 2 Getrennte Wahl (Gruppen) Besteht der Personalrat aus mehr als 1 Person so wählen die Gruppen, die Beamte- Vertreter Arbeitnehmer Vertreter in getrennter Wahlgängen Es sei denn, - eine Gruppe erhält keine Vertretung (§15/4) - gemeinsame Wahl wurde beschlossen
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ist zu wählen, wenn bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere Wahlvorschläge eingegangen sind oder bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind und mehr als 1 Vertreter zu wählen ist.
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) §31 WO § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Bei Verhältniswahl kann der Wähler panaschieren – (Übernahme von Wähler auf anderen Wahlvorschlag) und kumulieren – (1 bis 3 Stimmen je Bewerber vergeben)
§31 WO Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel kumulieren Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen 3 X 1 - 2 - X 1
§31 WO Stimmzettel: Gruppe Beamte, Beispiel panaschieren Von 11 PR-Sitzen, 7 Bea.Sitze, damit Wähler = 7 Stimmen 3 - 1 - 3
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) §7 WO § 17 Abs. 3 Verhältnis-/……….wahl Die Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter erfolgt nach dem d‘ hondt‘ schen Höchstzahlverfahren
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 17 Abs. 4 Wahlvorschläge Wahlvorschläge können + Die wahlberechtigten Beschäftigten Die in der Dienststelle vertretenen Gewerk- schaften machen Wahlvorschlag von min. 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet Die nach § 12 Abs. 3 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterschreiben In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlb. Gruppenangehörigen
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 17 Abs. 7 Kandidatur nur auf 1 Wahlvorschlag Jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 19 Abs. 1 Regelmäßige Personalratswahlen Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 50 Abs. 1 LPVGWO sieht für die gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen folgende Regelung vor: In den einzelnen Verwaltungszweigen sollen die Wahl des Hauptpersonalrats und die Wahl der Bezirkspersonalräte möglichst gleichzeitig stattfinden. Ebenso sollen die Wahl des Personalrats der einzelnen Dienststellen und die Wahl des Gesamtpersonalrats möglichst gleichzeitig durchgeführt werden. Die Wahlen des Personalrats und des Gesamtpersonalrats können auch gleichzeitig mit den Wahlen der Stufenvertretungen durchgeführt werden.“
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 23 Abs. 1 Einleitung der Wahl Der Wahlvorstand hat die Wahl spätestens 6 Wochen vor dem vorgesehenen Wahltag (15.03.2010) die Wahl einzuleiten Die Wahl soll rechtzeitig vor dem Ablauf der Amtszeit des PR, in den Fällen des § 19 Abs. 2, des § 29 Abs.2 und des § 21 spätestens 2 Monate nach der Wahl des Wahlvorstandes stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvor-standes ein. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 22 gelten entsprechend.
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 23 Abs. 2 Auszählung, Ergebnis, Niederschrift Unverzüglich den Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand die Auszählung der Stimmen vor öffentlich stellt deren Er-gebnis in einer Niederschrift fest Dienststellenleiter Abschrift übersenden Gewerkschaften Bekanntgabe per Aushang Vertreter der Wahlvorschläge
Wahl u. Zusammensetzung (§§ 11 – 25 LPVG) § 24 Abs. 1 Behinderungsverbot Niemand darf die Wahl des Personalrats oder behindern In einer gegen die guten Sitten verstoßender Weise beeinflussen insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des oder passiven Wahlrecht aktiven Wahlrecht beschränkt werden (Keine Versetzung/Um-setzung gg. d. Willen) § 48 Abs. 1 Satz 1 u. 2 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstandes/Wahlbewerber entsprechend
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 54 Abs.1 Gesamtpersonalrat Beachte geändert – auch Entscheidung zur Bildung In den Fällen des § 9 Abs. 2 Außenstellen Selbständige Dienststellen räumlich weit entfernt Nebenstellen Teile einer Dienststelle wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 55 Abs.1 Bildung von Stufenvertretungen Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verw. werden Stufenvertretungen gebildet, und zwar Mittelbehörden OLG Bezirkspersonalräte Hauptpersonalräte Obersten Dienst- Behörden - JuM Mittelbehörde i.S.d. Gesetzes ist die einer obersten Dienstbehörde unmittel-bar nachgeordnete Behörde, der andere Dienststellen nachgeordnet sind.
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 54 Abs. 2 Mitglieder der Stufenvertretungen Die Mitglieder des Bezirkspersonalrats werden von den zum Geschäftsbereich der Mittelbehörde, die Mitglieder des Haupt- personalrats von den zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde gehörenden Beschäftigen gewählt. Die Stufenvertretung besteht
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung Für die Wahl Amtszeit Geschäftsführung gelten die §§ 11 bis 13, 14 Abs. 1, 2 und 5, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 21, 23 bis 33, § 34 Abs. 1 bis 4, §§ 36 bis 39, 40 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1, §§ 42 bis 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7, sowie § 48 und 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung § 12 Abs. 3 gilt nur für die leitenden Beschäftigten der Dienst-stelle, bei der die Stufenvertretung errichtet ist, sowie für die unmittelbaren Mitarbeiter dieser Beschäftigten, die als Per-sonalsachbearbeiter Entscheidungen vorbereiten 1. Die in § 12 Abs. 3 genannten Personen, die Beschäftigte einer nachgeordneten Dienststelle sind, dürfen als Mitglieder der Stufenvertretung an Personalangelegenheiten der eigenen Dienststelle weder beratend noch entscheidend mitwirken. 2. Bei der entsprechenden Anwendung des § 34 Abs. 1 tritt an die Stelle der Frist von 6 Arbeitstagen die Frist von 12Arbeitstagen (Konst.- Sitzung). 3.
Wahl des GesamtPR u. Stufenvertretungen (§§ 54 – 55 LPVG) § 55 Abs. 3 Wahl, Amtszeit, Geschäftsführung § 41 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass beim Bezirkspersonal-rat die Bezirksschwerbehindertenvertretung, die für die Dienststelle, bei der der Bezirkspersonalrat gebildet ist, zu-ständig ist; dies gilt entsprechend für die Beteiligung der Hauptschwerbehindertenvertretung beim Hauptpersonalrat 4. Der für die Reisekostenvergütung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 maßgebende Dienstort ist der Sitz der Dienststelle, der das Mitglied der Stufenvertretung angehört. 5. Der Vorsitzende kann im schriftlichen Verfahren beschließen lassen. Die Beschlussfassung muss in einer Sitzung der Stufenvertretung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht. 6.
Personalratswahl 2010 Die „AG Justiz“ im BBW/Tarifunion BSBD BDR Württ. Notarverband Deutscher Gerichtsvollzieherbund Deutscher Amtsanwaltsverein BTB Badischer Notarverband
Konrath, Georg (Justizvollzug) • Peters, Jürgen • Stengele, Silvia • Haas, Monika • Basan, Gisela • Haug, Jürgen • Kilb, Birgit • Reiter, Sybille • Pfeiffer, Ursula • Ohl, Renate • Rauhöft, Siegfried
Gehen Sie zur Wahl und unterstützen Sie die Kandidatinnen und Kandidaten des BSBD auf der Liste der „AG-Justiz“ • Alle die dies nicht persönlich tun können, sollten unbedingt Briefwahl beantragen! • Vielen Dank für Ihr Vertrauen! Ihr Georg Konrath Vorsitzender des HPR