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Innovation Zweite Säule. Parität in der 2. Säule. Zwischen Ideal & Real BVG-Apéro vom 3.10.2005 im Käfigturm Bern. 1) Wortbedeutung der „Parität“. Paritas (lat.) = Gleichheit DDies kann bedeuten: - numerische Gleichheit der AG- + AN-Mitglieder
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Innovation Zweite Säule Parität in der 2. Säule Zwischen Ideal & Real BVG-Apéro vom 3.10.2005 im Käfigturm Bern
1)Wortbedeutung der „Parität“ Paritas (lat.) = Gleichheit • DDies kann bedeuten: • - numerische Gleichheit der AG- + AN-Mitglieder • - qualitative (intellektuelle) Gleichheit der AG/AN-V • AArtikel 51 BVG verlangt numerische Gleichheit, trägt in Absatz 6+7 mit dem gesetzlichen Anspruch auf Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmervertreter in der paritätischen Führung aber auch der qualitativen Gleichheit Rechnung
2) Woher kommt die Parität der BV? • Politisch: Aus der Mitbestimmungsinitiative der siebziger Jahre • Ethisch: Aus dem Grundsatz der sozialen Marktwirtschaft • Rechtlich: Aus dem Arbeitsvertragsrecht
3)Bereiche der Parität Parität der strategischen Führung der Vorsorgeeinrichtung; vergleichbar, aber nicht gleichzusetzen mit dem VR einer AG • PParität der Verantwortung: Echte Solidarität zwischen allen Mitgliedern der paritätischen Verwaltung, AG und AN-V • PParität der Finanzierung: AG zahlt nach Gesetz mind. ½ der Beitragssumme für die Berufsvorsorge seines Personals; in Realität zahlt er im Durchschnitt 2/3 und die AN 1/3 dieser Beiträge.Massgeblich ist aber ökonomisch der Nettolohn.
4) Führungsparität in der BV • „Keine“ Probleme bestehen in der autonomen Vorsorgeeinrichtung des Unternehmens • Probleme in den von Versicherern geführten Sammeleinrichtungen für kleinere Unternehmen
5) Verantwortungsparität • Vertreter des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer tragen gleichermassen Verantwortung • Es besteht echte Solidarität zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter hinsichtlich des Einstehens für einen Schaden der Vorsorgeeinrichtung
6) Finanzierungsparität • Im Obligatorium der beruflichen Vorsorge hat der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Gesamtbeiträge für die berufliche Vorsorge zugunsten seines Personals zu erbringen (ohne Einkäufe u.ä.) • Im Ausserobligatorium besteht eine relative Finanzierungsparität für Stiftungen, nicht aber für rein ausserobligatorische Genossenschaften und öffentlichrechtliche Einrichtungen
7) Finanzierungsparität II • DDurch die neu eingeführte gesetzliche Pflicht der Arbeitgeber zur paritätischen Behebung der Unterdeckung kann dieses Beitragsverhältnis nivelliert werden. • WWie wird dieses Beitragsverhältnis in Zukunft aussehen? • Gibt es Anzeichen für eine Änderung?
8) Versicherer zur Parität in der 2. Säule Standpunkt vorgetragen von Dr. Markus Escher, Swiss Life & Auffangeinrichtung
9) Gewerkschaften zur Parität der 2. Säule Standpunkt der UNIA (Elio Marazzi/Heinrich Nydegger)
10) Parität in der 2. Säule im Ausland • Europa - EU (NL / S / B / D) - Übriges Europa (FL) • Amerika - USA - Übriges Amerika (Chile/Brasilien)
...... in Deutschland Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule • PParität kommt auf der Stufe Mitbestimmung im Unternehmen zum Tragen, zumal der Grossteil der betrieblichen Altersversorgung immer noch durch die Direktzusage des Unternehmens durchgeführt wird.
...... in Holland • DDie 2. Säule besteht auf der Grundlage der Sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen, was einen gleich hohen Deckungsgrad der Arbeitnehmenden wie in der CH bewirkt. • WWegen dieser sozialpartnerschaftlichen Grundlage ist in der Durchführung keine Parität mehr notwendig.
....... in Schweden • Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule • 22. Säule basiert auf der Grundlage der sozialpartnerschaftlichen Vereinbarungen • DDeshalb keine paritätische Führung auf der Stufe der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen notwendig.
....... in Belgien • Kein gesetzliches Obligatorium der 2. Säule • Berufliche Vorsorge auf der Grundlage von Vereinbarungen der Sozialpartner, aber Deckungsgrad nicht so hoch wie in Holland • Die Verantwortung und Risiken sind einseitig den Arbeitgebern zugeordnet • Allerdings gibt es trotzdem eine paritätische Kommission in den Vorsorgeeinrichtungen, aber eher als „Veto-Institution“ konzipiert.
.... in Liechtenstein Obligatorium Generell: Parität AG/AN in Vorsorgeeinrichtung Sammelstiftung von VG: Parität auf Stufe Vorsorgewerk Ausserobligatorium Bei Beitragszahlung nur durch AG > keine Parität Bei Beiträgen auch der AN > Mitwirkung der AN in VE nach ihrem Beitragsanteil
11) Fragen und Ausblick • Hat sich die Parität in der 2. Säule der CH bewährt? • Sind die Voraussetzungen der paritätischen Verwaltung/Verantwortung für die Versicherten gegeben? • Gibt es Alternativen zum geltenden System der Parität in der 2. Säule? • Die Weiterentwicklung der Parität richtet sich generell nach der weiteren Entwicklung der 2. Säule, z.B. nach der Individualisierung des beruflichen Vorsorgesystems • Perspektive: Parität oder freie Wahl der Pensionskasse?