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FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN

FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN ARBEITSGRUPPE VERKEHRSFÜHRUNG UND VERKEHRSSICHERHEIT. Empfehlung zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB). Entwurf 2005. ESAB. Inhalt. 1. Einführung. 2. Auffinden von auffälligen Bereichen.

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  1. FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN ARBEITSGRUPPE VERKEHRSFÜHRUNG UND VERKEHRSSICHERHEIT Empfehlung zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB) Entwurf 2005 050906-15-28_ESAB_Gru

  2. ESAB Inhalt 1.Einführung 2.Auffinden von auffälligen Bereichen 3.Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall auf Bäume und der Unfallfolgen 3.1Allgemeines zur Maßnahmenwahl 3.2Bauliche Maßnahmen 3.3Betriebliche Maßnahmen 3.4Verkehrstechnische Maßnahmen 3.5Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen 3.6Verkehrsüberwachung 3.7Kombination von Maßnahmen 3.8Herausnahme der Straße aus einer Allee 3.9Entfernen von Bäumen 3.10Öffentlichkeitsarbeit, Wirkungskontrolle 050906-15-28_ESAB_Gru

  3. ESAB Inhalt 1.Einführung 2.Auffinden von auffälligen Bereichen 3.Maßnahmen zur Verringerung von Unfällen mit Aufprall auf Bäume und der Unfallfolgen 4.Pflanzungen an bestehenden Straßen 050906-15-28_ESAB_Gru

  4. ESAB 1.Einführung 1.1Ausgangslage und Ziel 050906-15-28_ESAB_Gru

  5. ESAB 2.Auffinden von auffälligen Bereichen 050906-15-28_ESAB_Gru 050906-15-28_ESAB_Gru

  6. Ergänzende Hinweise zu den ESAB Maßnahmen gegen Baumunfälle 050906-15-28_ESAB_Gru

  7. ESAB • Pflanzungen an bestehenden Straßen • Eine naturschutzrechtliche Verpflichtung zur Bepflanzung bestehender Straßen besteht nicht. • Werden Pflanzungen entlang vorhandener Straßenabschnitte geplant, ist sorgfältig zu prüfen, welche Pflanzungen an welcher Stelle sicherheitsmäßig vertretbar sind oder welche sicherheitsverbessernden Schutzmaßnahmen erforderlich sind. • Dabei ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Straßen möglichst so auszubilden sind, dass Fahrfehler keine schwerwiegenden Folgen haben. 050906-15-28_ESAB_Gru

  8. ESAB • Pflanzungen an bestehenden Straßen • Werden Bäume für erforderlich gehalten, so sind sie aus Sicherheitsgründen im Abstand von mindestens 4,50 m vom Rand der befestigten Fläche zu pflanzen. • Bei einem solchen Abstand können Schutzeinrichtungen auch so weit von der Fahrbahn aufgestellt werden, dass hinreichende Sicherheitszonen für Fußgänger verbleiben. Es ist darauf zu achten, dass die erforderlichen Sichtweiten nach den RAS-L und RAS-K-1 auch künftig nicht eingeschränkt werden. • Bei Baumpflanzungen ist stets zu bedenken, dass die dadurch zwangsläufig heranwachsenden Hindernisse im Straßenseitenraum, die Unfallschwere für von der Fahrbahn abgekommene Fahrzeuge erheblich erhöhen können. 050906-15-28_ESAB_Gru

  9. ESAB • Pflanzungen an bestehenden Straßen • Deshalb kann auch bei Einhaltung des vorgenannten Mindestabstandes von 4,50 m auf die Aufstellung von Schutzeinrichtungen nur verzichtet werden, wenn die Straße vorher nicht unfallauffällig war und das Unfallgeschehen während des Heranwachsens (mindestens 3 Jahre) besonders sorgfältig beobachtet wird. • Ereignen sich nach der Bepflanzung pro Jahr und km zwei und mehr Abkommenunfälle, so sind die gesamten bepflanzten Streckenabschnitte und die angrenzenden Abschnitte gleicher Charakteristik durch Schutzeinrichtungen zu sichern. 050906-15-28_ESAB_Gru

  10. ESAB • Pflanzungen an bestehenden Straßen Diese Unfallbeobachtung kann entfallen bei Baumpflanzungen: • Hinter passiven Schutzeinrichtungen, die aus anderen Gründen vorhanden sind oder errichtet werden • Auf Einschnittsböschungen, wenn der Baum mindestens 3,00 m über der Fahrbahn gepflanzt wird • Hinter Gräben, die von abkommenden Fahrzeugen nicht überwunden werden können • Bei Neugestaltung in ausreichendem Abstand zur Fahrbahn oder an anderer Stelle 050906-15-28_ESAB_Gru

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