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Berichtigung eines «zu guten» Zeugnisses. Dem AG ist meines Erachtens das Recht zuzubilligen, ein bereits ausgestelltes Zeug- nis zurückzufordern und zu berichtigen, wenn er irrtümlich - dh in Unkenntnis ge- wichtiger Tatsachen - ein zu günstiges Zeugnis ausgestellt hat
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Berichtigung eines «zu guten» Zeugnisses • Dem AG ist meines Erachtens das Recht zuzubilligen, ein bereits ausgestelltes Zeug- nis zurückzufordern und zu berichtigen, wenn er irrtümlich - dh in Unkenntnis ge- wichtiger Tatsachen - ein zu günstiges Zeugnis ausgestellt hat • In diesem Fall ist der AN zur Rückgabe des ersten Zeugnisses verpflichtet
Die Referenz-auskunft (1) • in der Regel ist dafür die vorgängige Zu- stimmung der betroffenen Person unum- gänglich • wird eine bestimmte Person als Referenz angegeben, so gilt die Zustimmung nur für diese und nicht für die gesamte Unterneh- mung, bei der sie arbeitet
Die Referenz-auskunft (2) • Der AG untersteht bei der Erteilung der Re- ferenzauskunft den gleichen Regeln wie bei der Ausstellung eines Zeugnisses, insbe- sondere der Wahrheitspflicht • Referenzen geben kann nur eine Person, welche die Leistungen und das Verhalten des AN aus eigener Anschauung kennt
In Zukunft bessere Zeugnisse? (1) • Direkt und klar formulierte Zeugnisse quali- fizieren Leistung und Verhalten konkreter und nützen so sowohl dem AN und dem AG • Statt der bisherigen, austauschbaren Flos- keln sollten individuelle, konkrete Formulie- rungen gewählt werden (auch wenn damit mehr Aufwand verbunden ist)
In Zukunft bessere Zeugnisse? (2) Es ist keineswegs verboten, mit «lebendigen» Beispielen die Leistungsaussagen zu ver-anschaulichen, zB: «Frau M. verstand es, ihre Mitarbeiterinnen für die gemeinsame Aufgabe zu begeistern und mit klaren Zielen zu motivie-ren. Anfängliche Skepsis gegenüber der Um-strukturierung konnte sie durch aktive Über-zeugungsarbeit in Engagement und Akzeptanz verwandeln.»
In Zukunft bessere Zeugnisse? (3) • Wenn sich die Zeugnisleserin ein klares Bild von den Leistungen des Bewerbers machen kann, dann gewinnt das Zeugnis an Glaub- würdigkeit • Der Satz «Herr X. erteilte unseren Mitglie- dern Rechtsauskünfte immer speditiv, leicht verständlich und exakt» sagt doch mehr als «Er führte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit aus»